fullscreen: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ergänzung der Lücken der §# 11—13. 259 
leitet er aus seiner oben Bem. II wiedergegebenen Anschauung 
über das Wesen der a. o. K. G. als Organe der Militärgerichts- 
barkeit her, die Anwendung der bürgerlichen Gesetze für das 
Verfahren aber aus den oben erwähnten Gesetzesmaterialien, 
wobei er die Zulässigkeit der analogen Anwendung in ähnlicher 
Weise wie Stenglein begründet; dabei will er aber dann Aus- 
nahmen machen, wenn das a. o.K.G. über Militärpersonen zu 
urteilen hat. 
Bei einer Würdigung dieser verschiedenen Ansichten wird 
man zunächst die analoge Anwendung der M. St. G. O. in allen 
ihren Teilen, auch in der eingeschränkten Form, wie Goldschmidt 
sie will, ablehnen müssen. Die a.ö. K. G. sind keine Organe der 
Militärgerichtsbarkeit, sondern ersetzen in gewissem Umfange 
die ordentlichen Gerichte. Eine Übertragung der auf rein mili- 
tärische Verhältnisse zugespitzten Regeln für die militärischen 
Sondergerichte auf ein Sondergericht, das anderen Zwecken 
dient und dem andere Personen unterworfen sind, erscheint 
begrifflich nicht möglich. Welche eigenartigen Konsequenzen 
sich z. B. aus der Goldschmidtschen Ansicht ergeben, zeigen seine 
Erörterungen über das Verfahren (S. 34), in denen er ab- 
wechselnd die M. St. G. O. und die St. P.O. zur Anwendung 
bringt, ohne daß mon im einzelnen erkennen kann, warum die 
betr. Vorschriften der M. St. G. O. oder St. P.O. gerade hier 
zur Anwendung zu kommen haben. Auch die Entstehungs- 
geschichte, auf die besonders Mehliß aufbaut, läßt in ihren mannig- 
sachen Erwägungen keinen zwingenden Schluß zu. 
Im übrigen enthalten die sich gegenüberstehenden An- 
sichten sämtlich etwas Richtiges und lassen sich durchaus ver- 
einigen, wenn man die Gesetzesbestimmungen und die sich daraus 
ergebenden Zwecke und Absichten des Gesetzes näher ins Auge 
faßt. Würde man den Richter zwingen, stets die Vorschriften 
der Sl. P.O. und des G. V. G. dann zu beachten, wenn das B. Z. G. 
keine ausreichenden Vorschriften trifft, so würde er häufig mit 
dem sich klar aus den Bestimmungen ergebenden Zweck des 
Gesetzes in Widerspruch treten. Denn erster und oberster Zweck 
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