Militärärzte
gesetzlichen Grundlagen findet sie in den im 81
angeführten Gesetzen usw. Sie wird hinsichtlich
der Wehrpflichtigen von dem Zeitpunkte des Ein-
tritts in das militärpflichtige Alter ausgeübt, und
zwar in der Zeit bis zur endgültigen Entscheidung
über deren Dienstverhältnis durch die Ersatzbehör-
den, im übrigen durch die Landwehrbehörden
(LC 81052, 2). Die mit der Ausübung der Kon-
trolle beauftragten Landwehrbehörden sind die Be-
zirkskommandosz unter deren Leitung stehen
die Hauptmeldcämter, Meldcämter und Bezirks-
feldwebel. Meldemter werden
richtet, an denen mehrere Komvagniebe,
Stationsort haben. Die Meldeämter an den
Stationsorten der Vezirkskommandos heißen
Hauptmeldcämter (Woe ## 105“%. Kontrollbezirke
sind die Landwehrbezirke (die in der Anl. 1z. #
aufgeführt sind) und innerhalb derselben die
Kompagniebozirke (Bezirke der Hauptmelde= und
Meldeämter) (WO * 1055). Alle Roeichs-, Staats-
und Kommunalbehörden sind verpyflichtet, in dem
Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz-
und Landwehr-Behörden bei der Kontrolle und
allen hiermit im Zusammenhange stehenden
Dienstobliegenheiten zu unterstügen (RMIG 70,
MOX1061). Diese Unterstützung liegt in erster
Linie den Pol Behörden ob.
II. Ausübung der Kontrolle. Die
militärische Kontrolle der Personen des Beurlaub-
tenstandes, zu denen auch die ausgehobenen, aber
noch nicht eingestellten Rekruten gehören (WO
* 301), wird durch die Bezirkskommandos, und
zwar die der Mannschaften durch die Hauptmelde-
ämter, Meldeämter und die Bezirksfeldwebel —
im Auftrage und unter Aufsicht der Bozirks-
kommandos — ausgeübt. Zur Aufrechterhaltung
der militärisehen Kontrolle dienen Meldungen und
Kontrollvoersammlungen (WO113). Kon-
trollversammiungen finden alljährlich zweimal statt,
die Frühjahrskontrollversammlungen im April, die
Herbstkontrollversammlungen im November. Zu
Kontrollversammlungen können die Angehörigen
der Land= und Scewehr zweiten Aufgebots im
Frieden überhaupt nicht, dicienigen des ersten
Aufgebots alljährlich nur einmal, die übrigen Per-
sonon des Beurlaubtenstandes dagegen zweimal
zusammenberufen werden (WÖO Kll5). Erforder-
lichenfalls können im Januar noch besondere
Schifferkontrollversammlungen anberaumt wer-
den. Die Einberufung zu den Kontrollversamm-
lungen erfolgt in der Regel durch öffentliche Auf-
forderung; zu jeder Kontrollversammlung sind
die Mil Papiere mitzubringen (WO §K115). Zweck
der Meldepflicht ist es, die Kontrollbehörden
stets auf dem Laufenden über die Personalverhält-
nisse, insbesondere über die Wohnung zu erhalten
(NOII4). Offigiere, Sanitätsoffiziere und Be-
amte des Beurlaubtenstandes sind nur zu Mel-
dungen an die Bezirkskommandos verpflichtet
(W0O J II4 ½).
Literatur: HWuoyr Verw" 1911 Art. „Militärersatz-
wesen“ und „Kontrolle“ (militärische): Gugel, Deutsche
Wehrordnung, 1908; Labanod“, 1001: Reger-Jolas,
Mil Dienstgeseyngebung des Deutschen Reiches, 1905 (auch
für Bayern). S Heer. Apel.
i
an Orten er-
zirke ihren
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II. Militärärzte
. 1. Allgemeines, Organisation des Sanitätekorps.
2. Erg.inzung des Sanitätsoffizierkorps. # 3. Dienstliche
Verhälknisse. * . Disziplinarverhälmisse, Chrengerichte usw.
## 1. Allgemeines; Organisation. Bei Grün-
dung des stehenden Heeres bestanden neben den
wissenschaftlich gebildeten Medikern für innere
Leiden technisch geübte Feldscherer für Wunden
und sonstige äußere Verletzungen; sie hießen seit
1790 Chirurgen. Beide Klassen erhielten seit 1795
eine gleichmäßige Ausbildung auf der Pepiniere
(1818 Medizinisch-Chirurgisches Friedrich Wilhelms-
Institut, 1893 Raiser-Wilhelms-Akademie) in Ber-
lin und seit 1819 den Titel Aerzte. Die noch nicht
völlig als Aerzte ausgebi1deten Wundärzte starben
1850 aus. Die M. waren zunächst Beamte, bis sie
1873 Sanitätsoffiziere wurden. — Dies Leitung des
Mil Sanitätswesens wurde 1809 einem General=
stabschirurgen der Armee übertragen, dem ein
Medizinalstab zur Seite stand. Seit 1869 steht ein
Generalstabsarzt der Armec an der Spitze der Me-
dizinal-Abteilung, die zum Kriegs Min 1“| gehört.
Die M. sind Personen des Soldatenstandes und
haben deren Rechte und Pflichten . Militär-
porsonens. Sie gehören dem attiven Dienststande
oder dem Beurlaubtenstande an und bilden mit
den Sanitätsmannschaften und MilKrankenwär-=
tern das „Sanitätskorps“. Die M. im Offizier-
range bilden das „Sanitätsoffizierkorps“, das in
Betracht seiner Rechte und Pflichten neben dem
Offizierkorps X| der Armee steht.
An der Spitze des Sanitätskorps steht als dessen
Chef der Generalstabsarzt der Armee.
Er ist gleichzeitig Chef der Medizinal-Abteilung
des Kriegs Min, in der u. a. bearbeitet werden
die persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten
der Mitglieder des Sanitätskorps einschließlich
der Mil Avotheker I“ Apotheker] und Lazarettbe-
amten, das gesamte Kriegs= und Friedonslazarett-
wesen, die Mil-Genesungeheime und -Kuranstal-
ten, die Versorgung des Hceres mit ärztlichen In-
strumenten, Arzneien usw., die Mill#e sundheits-
pflege, die Sanitäts Polizei und Statistik, die An-
gelegenheiten der militärärztlichen Bildungsan-
stalten, Fortbildungskurse und der freiwilligen
KrankenpflegelGKriegssanitätswesene,
das Ersatz= und Invalidenwesen in ärztlich-wissen-
schaftlicher Hinsicht, die Nachlaßsachen der in Feld-
und anderen Lazaretten Verstorbenen, die Recher-
chen nach Gefallenen usw.
Dem Kriegs Min, Medizinal-Abteilung, sind
die Sanitäts-Inspektionen unmittelbar
unterstellt:), denen die Ueberwachung der Sanitäts-
anstalten, des Sanitätsdienstes in diesen und des
Sanitätsmaterials sowie die Förderung der mili-
tärärztlichen Ausbildung in ihrem Dienstbereiche
(4 bis 5 Armeekorps) obliegen. Zur Inspektion ge-
hören 1 Obergeneralarzt als Sanitäts-IJnspekteur,
1 Stabsarzt und 1 Sanitätsunteroffizier. In
Preußen unterstehen der Medizinal-Abteilung
außerdem die Kaiser-Wilhelms-Akademie für das
militärärztliche Bildungswesen und die Offizier-
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1) In Sachsen ist z. Zt. der Generalarzt und Abteilungs-
chef der Medizinalabteilung mit Wahrnehmung der Ge-
schäfte eines Sanitätsinspekteurs beauftragt.