Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Militärärzte 
  
gesetzlichen Grundlagen findet sie in den im 81 
angeführten Gesetzen usw. Sie wird hinsichtlich 
der Wehrpflichtigen von dem Zeitpunkte des Ein- 
tritts in das militärpflichtige Alter ausgeübt, und 
zwar in der Zeit bis zur endgültigen Entscheidung 
über deren Dienstverhältnis durch die Ersatzbehör- 
den, im übrigen durch die Landwehrbehörden 
(LC 81052, 2). Die mit der Ausübung der Kon- 
trolle beauftragten Landwehrbehörden sind die Be- 
zirkskommandosz unter deren Leitung stehen 
die Hauptmeldcämter, Meldcämter und Bezirks- 
feldwebel. Meldemter werden 
richtet, an denen mehrere Komvagniebe, 
Stationsort haben. Die Meldeämter an den 
Stationsorten der Vezirkskommandos heißen 
Hauptmeldcämter (Woe ## 105“%. Kontrollbezirke 
sind die Landwehrbezirke (die in der Anl. 1z. # 
aufgeführt sind) und innerhalb derselben die 
Kompagniebozirke (Bezirke der Hauptmelde= und 
Meldeämter) (WO * 1055). Alle Roeichs-, Staats- 
und Kommunalbehörden sind verpyflichtet, in dem 
Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz- 
und Landwehr-Behörden bei der Kontrolle und 
allen hiermit im Zusammenhange stehenden 
Dienstobliegenheiten zu unterstügen (RMIG 70, 
MOX1061). Diese Unterstützung liegt in erster 
Linie den Pol Behörden ob. 
II. Ausübung der Kontrolle. Die 
militärische Kontrolle der Personen des Beurlaub- 
tenstandes, zu denen auch die ausgehobenen, aber 
noch nicht eingestellten Rekruten gehören (WO 
* 301), wird durch die Bezirkskommandos, und 
zwar die der Mannschaften durch die Hauptmelde- 
ämter, Meldeämter und die Bezirksfeldwebel — 
im Auftrage und unter Aufsicht der Bozirks- 
kommandos — ausgeübt. Zur Aufrechterhaltung 
der militärisehen Kontrolle dienen Meldungen und 
Kontrollvoersammlungen (WO113). Kon- 
trollversammiungen finden alljährlich zweimal statt, 
die Frühjahrskontrollversammlungen im April, die 
Herbstkontrollversammlungen im November. Zu 
Kontrollversammlungen können die Angehörigen 
der Land= und Scewehr zweiten Aufgebots im 
Frieden überhaupt nicht, dicienigen des ersten 
Aufgebots alljährlich nur einmal, die übrigen Per- 
sonon des Beurlaubtenstandes dagegen zweimal 
zusammenberufen werden (WÖO Kll5). Erforder- 
lichenfalls können im Januar noch besondere 
Schifferkontrollversammlungen anberaumt wer- 
den. Die Einberufung zu den Kontrollversamm- 
lungen erfolgt in der Regel durch öffentliche Auf- 
forderung; zu jeder Kontrollversammlung sind 
die Mil Papiere mitzubringen (WO §K115). Zweck 
der Meldepflicht ist es, die Kontrollbehörden 
stets auf dem Laufenden über die Personalverhält- 
nisse, insbesondere über die Wohnung zu erhalten 
(NOII4). Offigiere, Sanitätsoffiziere und Be- 
amte des Beurlaubtenstandes sind nur zu Mel- 
dungen an die Bezirkskommandos verpflichtet 
(W0O J II4 ½). 
Literatur: HWuoyr Verw" 1911 Art. „Militärersatz- 
wesen“ und „Kontrolle“ (militärische): Gugel, Deutsche 
Wehrordnung, 1908; Labanod“, 1001: Reger-Jolas, 
Mil Dienstgeseyngebung des Deutschen Reiches, 1905 (auch 
für Bayern). S Heer. Apel. 
i 
an Orten er- 
zirke ihren 
——— —. 
— — — — —— — 
  
  
— — — — 
—— 
II. Militärärzte 
. 1. Allgemeines, Organisation des Sanitätekorps. 
2. Erg.inzung des Sanitätsoffizierkorps. # 3. Dienstliche 
Verhälknisse. * . Disziplinarverhälmisse, Chrengerichte usw. 
## 1. Allgemeines; Organisation. Bei Grün- 
dung des stehenden Heeres bestanden neben den 
wissenschaftlich gebildeten Medikern für innere 
Leiden technisch geübte Feldscherer für Wunden 
und sonstige äußere Verletzungen; sie hießen seit 
1790 Chirurgen. Beide Klassen erhielten seit 1795 
eine gleichmäßige Ausbildung auf der Pepiniere 
(1818 Medizinisch-Chirurgisches Friedrich Wilhelms- 
Institut, 1893 Raiser-Wilhelms-Akademie) in Ber- 
lin und seit 1819 den Titel Aerzte. Die noch nicht 
völlig als Aerzte ausgebi1deten Wundärzte starben 
1850 aus. Die M. waren zunächst Beamte, bis sie 
1873 Sanitätsoffiziere wurden. — Dies Leitung des 
Mil Sanitätswesens wurde 1809 einem General= 
stabschirurgen der Armee übertragen, dem ein 
Medizinalstab zur Seite stand. Seit 1869 steht ein 
Generalstabsarzt der Armec an der Spitze der Me- 
dizinal-Abteilung, die zum Kriegs Min 1“| gehört. 
Die M. sind Personen des Soldatenstandes und 
haben deren Rechte und Pflichten . Militär- 
porsonens. Sie gehören dem attiven Dienststande 
oder dem Beurlaubtenstande an und bilden mit 
den Sanitätsmannschaften und MilKrankenwär-= 
tern das „Sanitätskorps“. Die M. im Offizier- 
range bilden das „Sanitätsoffizierkorps“, das in 
Betracht seiner Rechte und Pflichten neben dem 
Offizierkorps X| der Armee steht. 
An der Spitze des Sanitätskorps steht als dessen 
Chef der Generalstabsarzt der Armee. 
Er ist gleichzeitig Chef der Medizinal-Abteilung 
des Kriegs Min, in der u. a. bearbeitet werden 
die persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten 
der Mitglieder des Sanitätskorps einschließlich 
der Mil Avotheker I“ Apotheker] und Lazarettbe- 
amten, das gesamte Kriegs= und Friedonslazarett- 
wesen, die Mil-Genesungeheime und -Kuranstal- 
ten, die Versorgung des Hceres mit ärztlichen In- 
strumenten, Arzneien usw., die Mill#e sundheits- 
pflege, die Sanitäts Polizei und Statistik, die An- 
gelegenheiten der militärärztlichen Bildungsan- 
stalten, Fortbildungskurse und der freiwilligen 
KrankenpflegelGKriegssanitätswesene, 
das Ersatz= und Invalidenwesen in ärztlich-wissen- 
schaftlicher Hinsicht, die Nachlaßsachen der in Feld- 
und anderen Lazaretten Verstorbenen, die Recher- 
chen nach Gefallenen usw. 
Dem Kriegs Min, Medizinal-Abteilung, sind 
die Sanitäts-Inspektionen unmittelbar 
unterstellt:), denen die Ueberwachung der Sanitäts- 
anstalten, des Sanitätsdienstes in diesen und des 
Sanitätsmaterials sowie die Förderung der mili- 
tärärztlichen Ausbildung in ihrem Dienstbereiche 
(4 bis 5 Armeekorps) obliegen. Zur Inspektion ge- 
hören 1 Obergeneralarzt als Sanitäts-IJnspekteur, 
1 Stabsarzt und 1 Sanitätsunteroffizier. In 
Preußen unterstehen der Medizinal-Abteilung 
außerdem die Kaiser-Wilhelms-Akademie für das 
militärärztliche Bildungswesen und die Offizier- 
— — — — 
1) In Sachsen ist z. Zt. der Generalarzt und Abteilungs- 
chef der Medizinalabteilung mit Wahrnehmung der Ge- 
schäfte eines Sanitätsinspekteurs beauftragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.