Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Militärwesen (B. Militärverwaltung, Intendantur) 
  
pen, Behörden, nicht regimentierten Offiziere und 
Beamten, und zwar bearbeiten sie diese selbständig 
und unter eigener Verantwortung. Die Divi- 
sions J unterstehen der Korps I idne Vorstände 
sind den Korps-Intendanten untergeordnet und 
stehen zu den Divisions-Kommandeuren in dem- 
selben Verhältnisse, in dem die Korps-Intendanten 
zu den kommandierenden Generalen stehen. Sie 
haben also alle bei den Divisionskommandos vor- 
kommenden Angelegenheiten zu bearbeiten. Dem- 
gemäß stehen sie auch in einem doppelten Unter- 
ordnungsverhältnisse, nämlich einerseits unter dem 
Intendanten und andererseits als Organe des 
Divisionskommandeurs unter diesem. 
3. Die Stellung und die Befugnisse einer 
Korps hat auf dem ihr zugewiesenen VerwGe- 
biete auch die Intendantur der Ver- 
kehrstruppen, die zu der Inspektion der 
Verkehrstruppen in demselben Verhältnis steht, 
wie die Korps I zu den Generalkommandos. An 
ihrer Spitze steht ein Ober IRat mit den dienst- 
lichen Befugnissen und Pflichten eines Korps- 
Intendanten (Kab O v. 1. 4. 05, AVBl 78). Ihr 
Geschäftskreis ist durch Erl des Kriegs Min v. 
7. 1. 04 (AVBl 2), v. 5. 2. 07 (AVBl 51) und 
v. 28. 11. 08 (AWV l 341) festgesetzt. Er umfaßt 
in der Hauptsache die ökonomischen Angelegen- 
heiten der Verkehrstruppen. 
4. Eine besondere Stellung nimmt die In- 
tendantur der militärischen In-ü 
stitute ein. Errichtet durch Kab O v. 29. 3. 96 
(A#Bll 95), ist sie nur dem Kriegs Min unterstellt. 
An ihrer Spitze steht ein Intendant (A## Bl So3, 
86). Ihr Geschäftskreis ist durch Erl des Kriegs Min 
v. 31. 3. 96 (AVBl 96), v. 7. 12. 96 (AVBl 296), 
v. 21. 4. 98 (AVBl 137), v. 23. 4. 98 (ABVBlM 1411), 
v. 8. 3. 99 (AV l 95), v. 1. 4. 05 (AVBl 80) 
bestimmt worden. . 
EinenOberJRatbesitzendieJntendanturen 
unter 3 und 4 nicht. 
#§ 4. Die Militär-Intendanturen in Bayern, 
Sachsen und Württemberg. 
I. In Bayern wurde die Errichtung von 
Korps= und Divisions J durch die Allerh. Ent- 
schließungen v. 4. 1. und 17. 12. 69 (VBl des 
Kriegs Min 1869, S 1 und 336) verfügt. Die im 
Jahre 1872 mittels Allerh. Entschließung v. 
13. 2.72 erlassenen neuen Bestimmungen über die 
Formation und Einteilung des Heeres hatten auch 
neue Vorschriften über die J zur Folge. Bei 
dieser Gelegenheit wurden die KorpsJI entspre- 
chend den preußischen in Abteilungen gegliedert 
und für die Beamten statt der bis dahin vorge- 
schriebenen (Ober-Kriegskommissär, Kriegskom- 
missär usw.) neue Dienstbezeichnungen einge führt, 
die sich an die der preußischen J anschlossen (Korps- 
Intendant, INat, Issessor usw.). Im Laufe der 
späteren Zeit ist die Organisation weiter ausge- 
staltet worden; jedoch sind die Bestimmungen 
nicht immer veröffentlicht worden, so daß sie sich 
im einzelnen der Kenntnis der Allgemeinheit ent- 
ziehen. 
Die Organisation ist z. Z. — entsprechend der- 
jenigen der preußischen — die, daß bei jedem 
Generalkommando eine KorpsJ und bei jeder 
Division eine Divisions) besteht. Dazu kommt 
noch eine J der militärischen Institute in Mün- 
chen. Die Stellung der J zu den Kommando- 
  
behörden, ihre Zusammensetzung, Zuständigkeit 
und Geschäftsführung dürfte sich im wesentlichen 
mit derjenigen der preußischen J decken. Jeden- 
falls sind bemerkenswerte „Unterschiede nicht be- 
kannt geworden. 
II. Im Königreich Sachsen gibt es Mil- 
bei den Kommandobehörden entsprechend den 
preußischen MildJ erst seit dem 1. 4. 94. Bis dahin 
wurden deren Geschäfte von einer „Intendantur 
der Armee“ und einer „Militär-Baudirektion“, die 
beide unmittelbar unter dem Kriegs Min standen, 
wahrgenommen. Gemäß a 61 Abs 1 RB muß 
angenommen werden, daß sich die Organisation, 
Zuständigkeit, Gliederung und Geschäftsführung 
der sächsischen MilJ mit derjenigen der preußischen 
deckt. Jedenfalls besteht bei jedem General- 
kommando eine KorpsJJ und bei jeder Division 
eine Divisions IJ. Die darüber erlassenen Be- 
stmmungen sind amtlich nicht bekannt gegeben 
worden. 
III. In Württemberg sind die preußi- 
schen Vorschriften durch Kriegs Min Verf v. 21. 11. 
71 (Württ. Mil VBl 1871 Nr. 14) mit der Maß- 
gabe eingeführt worden, daß die Korps J zunächst 
mit der Oekonomie-Abteilung des Kriegs Min ver- 
einigt blieb und daß Divisions JI nicht aufgestellt 
wurden. Durch Kriegs Min Verf v. 23. 2. 74 
(Württ. Mil VBl 1874 Nr. 10) wurde bekannt ge- 
geben, daß durch Allerh. Entschließung die Auf- 
stellung einer Korps I beim Generalkommando 
und zweier Divisions J bei den beiden Divisionen 
befohlen sei. Seitdem entspricht die Organisation 
derjenigen der preußischen MilI. Im übrigen gilt 
das gleiche, was oben von den sächsischen Mil# 
gesagt worden ist. 
85. Die Intendanturen der Kaiserlichen Ma- 
rine. In der Kaiserlichen Marine (]Krie -50—t 
marinel gibt es zwei Marine J, je eine in Kiel 
und Wilhelmshaven. Sie sind höhere, dem Reichs- 
Marine-Amt unmittelbar untergeordnete Reichs- 
behörden und haben die Aufgabe, für die ökonomi- 
schen Bedürfnisse des Marinepersonals sowie für 
die Hilfsmittel zur Ausbildung desselben zu sorgen, 
die diesen Zwecken dienenden Einrichtungen zu 
verwalten und die bestimmungsmäßige Benutzung 
der letzteren sowie die Verwendung der Geld- 
mittel innerhalb ihres Geschäftskreises zu über- 
wachen (5F 17 Gesch Anw f. d. Stations J der Mar.). 
Ihre Stellung ist hiernach wie diejenige der 
KorpsJ einerseits die einer oberen Verw Behörde 
andererseits die einer Revisionsinstanz. Der Ge- 
schäftskreis der Marine J in Kiel deckt sich im all- 
gemeinen mit dem der Marinestation der Ost- 
see, derjenigen in Wilhelmshaven mit der Marine- 
station der Nordsee. Wie die Korps-Intendanten 
sind die Marine-Intendanten Referenten für 
Verwüngelegenheiten bei dem Stationskomman- 
do, das am selben Orte seinen Sitz hat. Die beiden 
Marine J gliedern sich in eine größere Anzahl von 
Abteilungen (z. Z. 9—10). Stellvertreter des 
Intendanten ist wie bei den Korps #ein Ober- 
IRat. Das Nähere über die Zuständigkeit und 
Tätigkeit der Marine J findet sich in einer für sie 
maßgebenden Geschäftsanweisung, die jedoch seit 
ihrem Erscheinen einer erheblichen Anzahl von 
Aenderungen unterworfen ist, die meist nicht 
veröffentlicht sind, so daß sich die geltenden Be- 
stimmungen aus ihr nicht ersehen lassen.
	        
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