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Militärwesen (B. Militärverwaltung, Intendantur)
pen, Behörden, nicht regimentierten Offiziere und
Beamten, und zwar bearbeiten sie diese selbständig
und unter eigener Verantwortung. Die Divi-
sions J unterstehen der Korps I idne Vorstände
sind den Korps-Intendanten untergeordnet und
stehen zu den Divisions-Kommandeuren in dem-
selben Verhältnisse, in dem die Korps-Intendanten
zu den kommandierenden Generalen stehen. Sie
haben also alle bei den Divisionskommandos vor-
kommenden Angelegenheiten zu bearbeiten. Dem-
gemäß stehen sie auch in einem doppelten Unter-
ordnungsverhältnisse, nämlich einerseits unter dem
Intendanten und andererseits als Organe des
Divisionskommandeurs unter diesem.
3. Die Stellung und die Befugnisse einer
Korps hat auf dem ihr zugewiesenen VerwGe-
biete auch die Intendantur der Ver-
kehrstruppen, die zu der Inspektion der
Verkehrstruppen in demselben Verhältnis steht,
wie die Korps I zu den Generalkommandos. An
ihrer Spitze steht ein Ober IRat mit den dienst-
lichen Befugnissen und Pflichten eines Korps-
Intendanten (Kab O v. 1. 4. 05, AVBl 78). Ihr
Geschäftskreis ist durch Erl des Kriegs Min v.
7. 1. 04 (AVBl 2), v. 5. 2. 07 (AVBl 51) und
v. 28. 11. 08 (AWV l 341) festgesetzt. Er umfaßt
in der Hauptsache die ökonomischen Angelegen-
heiten der Verkehrstruppen.
4. Eine besondere Stellung nimmt die In-
tendantur der militärischen In-ü
stitute ein. Errichtet durch Kab O v. 29. 3. 96
(A#Bll 95), ist sie nur dem Kriegs Min unterstellt.
An ihrer Spitze steht ein Intendant (A## Bl So3,
86). Ihr Geschäftskreis ist durch Erl des Kriegs Min
v. 31. 3. 96 (AVBl 96), v. 7. 12. 96 (AVBl 296),
v. 21. 4. 98 (AVBl 137), v. 23. 4. 98 (ABVBlM 1411),
v. 8. 3. 99 (AV l 95), v. 1. 4. 05 (AVBl 80)
bestimmt worden. .
EinenOberJRatbesitzendieJntendanturen
unter 3 und 4 nicht.
#§ 4. Die Militär-Intendanturen in Bayern,
Sachsen und Württemberg.
I. In Bayern wurde die Errichtung von
Korps= und Divisions J durch die Allerh. Ent-
schließungen v. 4. 1. und 17. 12. 69 (VBl des
Kriegs Min 1869, S 1 und 336) verfügt. Die im
Jahre 1872 mittels Allerh. Entschließung v.
13. 2.72 erlassenen neuen Bestimmungen über die
Formation und Einteilung des Heeres hatten auch
neue Vorschriften über die J zur Folge. Bei
dieser Gelegenheit wurden die KorpsJI entspre-
chend den preußischen in Abteilungen gegliedert
und für die Beamten statt der bis dahin vorge-
schriebenen (Ober-Kriegskommissär, Kriegskom-
missär usw.) neue Dienstbezeichnungen einge führt,
die sich an die der preußischen J anschlossen (Korps-
Intendant, INat, Issessor usw.). Im Laufe der
späteren Zeit ist die Organisation weiter ausge-
staltet worden; jedoch sind die Bestimmungen
nicht immer veröffentlicht worden, so daß sie sich
im einzelnen der Kenntnis der Allgemeinheit ent-
ziehen.
Die Organisation ist z. Z. — entsprechend der-
jenigen der preußischen — die, daß bei jedem
Generalkommando eine KorpsJ und bei jeder
Division eine Divisions) besteht. Dazu kommt
noch eine J der militärischen Institute in Mün-
chen. Die Stellung der J zu den Kommando-
behörden, ihre Zusammensetzung, Zuständigkeit
und Geschäftsführung dürfte sich im wesentlichen
mit derjenigen der preußischen J decken. Jeden-
falls sind bemerkenswerte „Unterschiede nicht be-
kannt geworden.
II. Im Königreich Sachsen gibt es Mil-
bei den Kommandobehörden entsprechend den
preußischen MildJ erst seit dem 1. 4. 94. Bis dahin
wurden deren Geschäfte von einer „Intendantur
der Armee“ und einer „Militär-Baudirektion“, die
beide unmittelbar unter dem Kriegs Min standen,
wahrgenommen. Gemäß a 61 Abs 1 RB muß
angenommen werden, daß sich die Organisation,
Zuständigkeit, Gliederung und Geschäftsführung
der sächsischen MilJ mit derjenigen der preußischen
deckt. Jedenfalls besteht bei jedem General-
kommando eine KorpsJJ und bei jeder Division
eine Divisions IJ. Die darüber erlassenen Be-
stmmungen sind amtlich nicht bekannt gegeben
worden.
III. In Württemberg sind die preußi-
schen Vorschriften durch Kriegs Min Verf v. 21. 11.
71 (Württ. Mil VBl 1871 Nr. 14) mit der Maß-
gabe eingeführt worden, daß die Korps J zunächst
mit der Oekonomie-Abteilung des Kriegs Min ver-
einigt blieb und daß Divisions JI nicht aufgestellt
wurden. Durch Kriegs Min Verf v. 23. 2. 74
(Württ. Mil VBl 1874 Nr. 10) wurde bekannt ge-
geben, daß durch Allerh. Entschließung die Auf-
stellung einer Korps I beim Generalkommando
und zweier Divisions J bei den beiden Divisionen
befohlen sei. Seitdem entspricht die Organisation
derjenigen der preußischen MilI. Im übrigen gilt
das gleiche, was oben von den sächsischen Mil#
gesagt worden ist.
85. Die Intendanturen der Kaiserlichen Ma-
rine. In der Kaiserlichen Marine (]Krie -50—t
marinel gibt es zwei Marine J, je eine in Kiel
und Wilhelmshaven. Sie sind höhere, dem Reichs-
Marine-Amt unmittelbar untergeordnete Reichs-
behörden und haben die Aufgabe, für die ökonomi-
schen Bedürfnisse des Marinepersonals sowie für
die Hilfsmittel zur Ausbildung desselben zu sorgen,
die diesen Zwecken dienenden Einrichtungen zu
verwalten und die bestimmungsmäßige Benutzung
der letzteren sowie die Verwendung der Geld-
mittel innerhalb ihres Geschäftskreises zu über-
wachen (5F 17 Gesch Anw f. d. Stations J der Mar.).
Ihre Stellung ist hiernach wie diejenige der
KorpsJ einerseits die einer oberen Verw Behörde
andererseits die einer Revisionsinstanz. Der Ge-
schäftskreis der Marine J in Kiel deckt sich im all-
gemeinen mit dem der Marinestation der Ost-
see, derjenigen in Wilhelmshaven mit der Marine-
station der Nordsee. Wie die Korps-Intendanten
sind die Marine-Intendanten Referenten für
Verwüngelegenheiten bei dem Stationskomman-
do, das am selben Orte seinen Sitz hat. Die beiden
Marine J gliedern sich in eine größere Anzahl von
Abteilungen (z. Z. 9—10). Stellvertreter des
Intendanten ist wie bei den Korps #ein Ober-
IRat. Das Nähere über die Zuständigkeit und
Tätigkeit der Marine J findet sich in einer für sie
maßgebenden Geschäftsanweisung, die jedoch seit
ihrem Erscheinen einer erheblichen Anzahl von
Aenderungen unterworfen ist, die meist nicht
veröffentlicht sind, so daß sich die geltenden Be-
stimmungen aus ihr nicht ersehen lassen.