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Gemeinde (III. Organisation)
dung von Abstimmungsbezirken, Erledigung von Ablehnungs-
gründen, Mindestzahl der Abstimmenden, Vorlage der Akten,
Prüfung, Anfechtung der Wahl.
b) In den übrigen Gem gelten die Vorschriften
der GemO (s. a) am Schluß). Bei den Wahlen
entscheidet im allgemeinen relative Stimmen-
mehrheit. Die Reihenfolge der Gewählten bemißt
sich nach der Stimmenzahl, bei gleicher Stimmen-
zahl nach dem Alter, eventuell dem Lose.
V. Staatliche Einwirkung. Die
vunmittelbaren" Städte müssen mindestens ein
rechtskundiges Magistratsmitglied anstellen, die
Übrigen Städte und Märkte entweder ein rechts-
kundiges Magistratsmitglied oder einen Beamten
(oder Bürgermeister), der die Prüfung für den
mittleren Verwdienst bestanden hat. Die Bürger-
meister, rechtskundigen Magistratsräte, die Bei-
geordneten und Adjunkten bedürfen der Bestäti-
ng, die nur unter Angabe von Gründen ver-
agt werden darf. Bei Pensionierung unwider-
ruflicher Magistratsmitglieder kann die Geneh-
migung erforderlich sein. Vgl. a 159 1 89 und
II Gem O. — Die Dienstzeichen der Magistrats-
mitglieder und die Dienstkleidung der zu poli-
zeilichen Verrichtungen verwendeten Geme-
diensteten werden durch Verordnung bestimmt.
7. Gemeindebeamte und Gemeindebe-
dienstete. Das Dienstrecht der Gem Beamten ist
sehr dürftig; ein Gem Beamtengesetz wird (1910)
vorbereitet. Auf die besoldeten Mitglieder des
Magistrats, der Gem Ausschüsse, des Gem Rats,
welche dauernde Stellung erlangt haben, finden
die Disziplinar-Bestimmungen (I für staatliche
VerwBeamte siungemäße Anwendung. Andere
Mitglieder der Gem Verwaltungen unterliegen
der Disziplin durch die vorgesetzte staatliche Ve-
hörde; sie können wegen grober Pflichtverletzungen
bei Zustimmung der Gem Bevollmächtigten bezw.
des Distriktsausschusses durch die Regierung ent-
lassen werden.
Die Gem ediensteten sind in den Städten
Fr. d. Rh. entweder höhere oder niedere; die Unter-
scheidung trifft die Gem Verwaltung; „die Stadt-
und Marktschreiber“ gehören aber zu den höheren
Bediensteten. Die höheren Gem Bediensteten
sind vom Magistrat nach Einvernahme der Gem-
Bevollmächtigten zu bestellen. Höhere Bedienstete,
welche dauernd angestellt sind, unterliegen den
Disziplinar-Bestimmungen für die staatlichen
VerwBeamten. Je nach den Umständen ist die
Disziplinarbehörde der Bürgermeister oder die
kollegiale Gem Verwaltung oder die Kreisregie-
rung; Beschwerde, unter Umständen weitere
Beschwerde ist zulässig. Einstweilige Dienstes-
enthebung ist in bestimmten Fällen vorgesehen.
Die Gem Bediensteten werden nach dem Gesetz
regelmäßig in widerruflicher Weise angestellt;
sie erhalten angemessene Besoldung. In den
Städten r. d. Rh. ist mit Zustimmung der Gem-
Bevollmächtigten unwiderrufliche Anstellung zu-
lässig, ebenso die Einräumung von Pensionsrech-
ten. «
Sonstige Bestimmungen über Besoldung und
Versorgung fehlen. In einer Anzahl von Städten
sind Pensionskassen als Gem Anstalten errichtet.
#8. Staatsaufsicht. Man unterscheidet die
eigentlichen Gemeindeangelegen-
heiten, innerhalb deren die Gem tun kann,
was ihr nicht ausdrücklich verbeten ist und den
„üÜbertragenen Wirkungskreis“, innerhalb dessen
sie den Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörde
zu folgen hat. Zum übertragenen Wirkungskreis
gehören nach der Gem O die Polizeiverwaltung,
dann die Teilnahme an der allgemeinen Staats-
verwaltung, Rechtspflege, Finanzverwaltung. Die
Grenzen beider Wirkungskreise sind nicht überall
scharfe. Verboten ist den Gem, „die gesetzlichen
Schranken ihrer Befugnisse zum Nachteile des
Staates zu überschreiten“, d. h. zu handeln, wo
der Staat zu handeln hat. Ein Verbot, politische
Fragen zu erörtern, kann daraus wohl nicht abge-
leitet werden. Das Petitionsrecht an den Landtag
ist übrigens den Gem niemals bestritten worden.
Erlaubt ist den Gem jegliche Fürsorge für die Gem
und für die Gem Angehörigen, durch welche Ge-
setze nicht verletzt werden.
Die Staatsaufsicht — pdpgl. GemO
à 154 ff, Pf. Gem O a 86 ff, dann Verwaltungs-
gerichtsgesetz a 10 8 2 — im engeren Sinne
verhütet die Verletzung öffentlicher Rechtsnormen
durch die Gem; sie wird geübt durch Behörden des
Staates, nicht durch höhere Selbstverwaltungs-
körper. Zu ihrer Durchführung ist den vorgesetzten
Staatsbehörden das Recht der Kenntnisnahme
von der Tätigkeit der Gem Behörden, insbeson-
dere das Recht der Amts= und Kassenvisitation
eingeräumt. Die Staatsaufsicht greift ein ent-
weder auf Anrufen einzelner oder von Amts
wegen. Sie beschränkt sich auf die Beseitigung
der Gesetzesverletzung, die auch in der Unter-
lassung gesetzlicher Verpflichtungen bestehen kann.
Die Verletzung des bürgerlichen Rechtes bildet
den Gegenstand der Staatsaufsicht nur dann,
wenn die Gem eine rechtskräftige festgestellte Ver-
pflichtung nicht erfüllt. An die Stelle der Zwangs-
vollstreckung wegen Geldforderungen treten näm-
lic regelmäßig die staatsaufsichtlichen Zwangs-
mittel.
Gegen staatsaufsichtliche Beschlüsse der nächst-
vorgesetzten Behörde ist die Beschwerde an die
nächst höhere zulässig. Gegen Beschlüsse der Kreis-
regierungen ist aber auch die Beschwerde zum
VerwGerichtshof gegeben, um Verletzungen des
Selbstverwaltungsrechtes und die ungesetzliche
Auferlegung von Leistungen abzuwehren. Der
Gerichtshof entscheidet aber nur über die Rechts-
frage, er prüft Ermessensfragen nicht, z. B. ob
es zweckmäßig ist, eine gesetzlich begründete
Leistung aufzuerlegen.
Die Aufsicht über die Tätigkeit der Gem im
übertragenen Wirkungskreis wird zwar auch als
Staatsaufsicht bezeichnet, ist aber im Wesen das
Anordnungsrecht der höheren Behörde gegenüber
der unteren. Die Erlassung allgemeiner polizei-
licher Vorschriften kann jedoch hiebei nicht er-
zwungen werden; in einzelnen Fällen besteht
allerdings eine gleichzeitige oder aushilfsweise
Zuständigkeit einer höheren Behörde. Vgl. im
allgemeinen Polizeistrafgesetzbuch a 5; Beispiele
mehrfacher Zuständigkeit: a 2 Z 6 (Polizeiver-
ordnungen zu § 366 Z 10 RSte); a 2 Z 14
(zu §&J 368 8 8 RSte); a 2 3 16 (zu §# 369
8 3 RStEh); a 73 (Wohnungsbeschaffenheit);
a 94 (öffentliche Reinlichkeit); a 101 (Bau-
polizei).
Eine Beanstandung gemeindlicher Be-
schlüsse durch den Bürgermeister ist dem bayeri-
schen Rechte nicht bekannt. Dieser hat die Be-