Verfahren zu untersuchen und mit einem besonders
formulierten Gutachten der Entscheidung des
Kaisers (Königs) auf dem Dienstwege zu unter-
breiten. Ihre Sprüche sind also keine Urteile im
Rechtssinne, sondern lediglich Gutachten, an die
der Kaiser (König) in keiner Weise gebunden ist
und die nur die Grundlage zu der Entscheidung
des Kaisers (Königs) bilden. Machtbefugnisse be-
sitzen die Eg. nicht. Ist Zwang geboten, so muß
die Dienstgewalt des Vorgefetten eingreifen.
Armeebefehl, Offiziere, Rechtshilfe.)
Liüteratur: Apel, Die Kal Gewalt auf dem Ge-
biete des Eg. Berfahrens gegen preußische Offiziere, 1906;
Diet, Die Disziplinarstrafordnung f. d. Heer (ohne Jahres-
zahl); Dietz, Die Eg. Verordnungen für die Offiziere usw.
im preuß. Heere usw., 1910; Dietz, Die Eg. Verordnungen
für die Offiziere usw. der Kais. Marine, 1911 und die dort
ange führte Literatur; Elsner von Gronow und
Sohl, Die Verordnungen über die Eg. im Heer und in
der Marine, 1906; Endres, Die Eg. Verordnungen für
die Offiziere des deutschen Heeres, 1906; Erhard, Zeug-
nispflicht und Rechtshilfepflicht im ehrengerichtl. Berfahren,
ü#rch f. MilRecht 1, 256 ff; Marschall v. Bieberstein,
Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung, 1911 (S 273—283
und 446—469); HB der Milmechtspflege, München (Kriegs-
ministerium); Kompendium über Milzecht, herausgegeben
v. Kgl Preuß. Kriegs Min, 1900 (wird durch Deckblätter auf
dem Laufenden erhalten): Urt. des K G v. 25. 2. 08 in Joh.
lische und katholische militärkirchliche Dienstvor-
Jahrb. 36, C. 120. Apel.
D. Militärhirchenwesen
5 1. Militärseelsorge im allgemeinen. 5 2. Militärgemein-
den. # 3. Die Militärgeistlichen. & 4. Wirkungskreis der
Militärgeistlichen. & 5. Marinekirchenwesen.
IMG — Militärgeistliche.]
## 1. Die Militärseelsorge im allgemeinen.
Die Mil Seelsorge hat den Zweck, den religiösen
Bedürfnissen des Heeres zu genügen. Ihre Ge-
schichte ist so alt wie dieses Bedürfnis: dafür
braucht nur an die Stellung der Priester in den alt-
testamentlichen Kriegen (5. Mos. 20, 2 ff), an die
Auguren der römischen Feldherren (Cic. div.
1, 15; 2, 34; litt. X, 40) und an die Bestimmungen
des 1. deutschen Nationalkonzils (Hefele, Kon-
ziliengesch. 3, 497) erinnert zu werden. Auch bei
den stehenden Heeren finden wir schon in frühester
Zeit Bestimmungen über Mil ottesdienst und
Feldgeistlichkeit. Tit 2 des umfangreichen „Kriegs-
rechts und Artikulsbriefes“ des Großen Kurfürsten
(Corp. jur. mil. 1724 1 365) von 1656 handelt
davon im Anschluß an Ferdinands III. Artikuls-
brief II und an das schwedische Kriegsrecht Gustav
Adolfs von 1632 (ausführliche Kodifikation in den
Kriegsartikeln Karls XI. von 1683 Tit. II, III).
Das Amt des Feldpredigers im brandenburg-preu-
Hischen Heere ist bereits 1638 nachweisbar, das
des Feldpropstes 1659, als selbständiges Amt mit
Titel „Feldpropst“ 1717 (Feldpropst Lampertus
Gedike). Durch V v. 7. 4. 1692 wurde ein be-
sonderes geistliches Feldkriegsgericht eingesetzt, das
die damals ja umfangreicheren Befugnisse eines
Militärwesen (D. Militärkirchenwesen)
dere Bestimmungen enthielten die „Militärkon-
sistorialreglements“ v. 29. 4. 1711 und 15. 7. 1750
sowie ALR II, 11 3§ 237 ff, 279 ff, 437 ff. Eine
Reorganisation erfolgte durch Mil Kirchen Regl v.
28. 3. 1811 (GS 170fff), das durch die MilKirchen O
von 1832 ersetzt wurde. Diese wurde in den
neuen Provinzen eingeführt, wogegen ihre Ein-
führung durch a 61 RV in den übrigen Bundes-
staaten ausgeschlossen wurde; sie betraf im wesent-
lichen die Evangelischen. Die römisch-kat ho-
lische MilSeelsorge fand bereits im 18. Jahr-
hundert in Preußen gelegentliche Regelung, durch
päpstl. Breve v. 24. 10. 49 wurde nach Verhand-
lungen mit der preußischen Regierung der Bischof
v. Breslau zum apostol. Delegaten für das preuß.
Heer ernannt, durch Breve v. 22. 5. 68 die Feld-
propstei unter Verleihung der bischöflichen Würde
an den Träger als ständiges Kirchenamt errichtet
(Exempt; Angriffe s. Lit.: Ketteler). Dies Amt
wurde im Kulturkampfe infolge Auflehnung des
Feldpropstes Namszanowsk (Disziplinarverfahren)
„bis auf weiteres“ durch Kab O v. 15. 3. 73 auf-
gehoben und erst am 1. 11. 88 wieder besetzt. Der
neue Feldpropst wurde zum Titularbischof von
Philadelphia präkonisiert und erhielt eine vom
Kultus Min gutgeheißene Instruktion vom Kriegs-
Min für die äußere Geschäftsführung.
Eine Neuregelung ist durch Kgl V v. 17. 10. 02
in zwei konfessionell getrennten Teilen, „evange-
schrift" (EMD und KMD) erfolgt. Das M. ist
zwar ein Zweig der Reichs MilVerwaltung, die
Kosten trägt das Reich, die Garnisonkirchen sind
Reichseigentum. Immerhin gelten die erwähnten
Verordnungen nur für das preuß. Kontingent und
in den Konventionsstaaten nach Maßgabe der Mil-
Konventionen (J|, nur in einzelnen Punkten ist für
Preußen auf noch „bestehende Bestimmungen“ der
Mil kKirchenordnung von 1832 zurückzugreifen.
Konsistoriums unter Leitung des Generalauditeurs
ausübte (Ilrlius corp. const. 1III, 273). Eingehen-
Bayern, Sachsen und Württemberg haben ein
gesondertes Militärkirchenwesen, dessen Kosten
ebenfalls das Reich trägt.
#s# 2. Die Militärgemeinden sind das bedeut-
samste Beispiel von „Personalgemeinden“. Die
Zugehörigkeit zu ihnen regelt sich in Preußen nach
kgl. V. v. 19. 10.04. Es gehören zu ihnen: die Per-
sonen des Soldatenstandes während des aktiven
Dienstes und während der Einberufung (Reserve-
offiziere) und die Mitglieder der Landgendar-
merie (Jl, sowie Ehefrau und Kinder (außer denen
der Personen des Beurlaubtenstandes), solange sie
in elterlicher Gewalt, Dienstleute nur, wenn sie
ins Feld folgen, ferner die sog. „reaktivierten“ z. D.
gestellten Offiziere (Bezirksoffiziere), auch die Mil-
und die Zivil Beamten der Militärverwaltung, fer-
ner Offiziere, Zöglinge, Lehrer usw. von Anstalten
bei Anstaltsgemeinden (Kadettenhäuser usw.). Zu
den preußischen Mil Gemeinden gehören auch
die Angehörigen nichtpreußischer Kontingente in
den Reichslanden. Die örtliche Verwaltung der Gar-
nisonkirchen und MilBegräbnisplätze erfolgt nach
der Garnisongebäude O #8 84, 85. Kosten werden
auf den Garnisonverwaltungsfonds übernommen,
sofern nicht eigene Einkünfte vorhanden. Mit-
glieder der MilGemeinden dürfen zu Beiträgen
nicht herangezogen werden. Das Vermögen wird
durch einen Garnisonkirchenvorstand (drei Per-
sonen, darunter ein Rendant) verwaltet. Er ist
für die Sicherstellung des Vermögens usw. ver-