Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Verfahren zu untersuchen und mit einem besonders 
formulierten Gutachten der Entscheidung des 
Kaisers (Königs) auf dem Dienstwege zu unter- 
breiten. Ihre Sprüche sind also keine Urteile im 
Rechtssinne, sondern lediglich Gutachten, an die 
der Kaiser (König) in keiner Weise gebunden ist 
und die nur die Grundlage zu der Entscheidung 
des Kaisers (Königs) bilden. Machtbefugnisse be- 
sitzen die Eg. nicht. Ist Zwang geboten, so muß 
die Dienstgewalt des Vorgefetten eingreifen. 
Armeebefehl, Offiziere, Rechtshilfe.) 
Liüteratur: Apel, Die Kal Gewalt auf dem Ge- 
biete des Eg. Berfahrens gegen preußische Offiziere, 1906; 
Diet, Die Disziplinarstrafordnung f. d. Heer (ohne Jahres- 
zahl); Dietz, Die Eg. Verordnungen für die Offiziere usw. 
im preuß. Heere usw., 1910; Dietz, Die Eg. Verordnungen 
für die Offiziere usw. der Kais. Marine, 1911 und die dort 
ange führte Literatur; Elsner von Gronow und 
Sohl, Die Verordnungen über die Eg. im Heer und in 
der Marine, 1906; Endres, Die Eg. Verordnungen für 
die Offiziere des deutschen Heeres, 1906; Erhard, Zeug- 
nispflicht und Rechtshilfepflicht im ehrengerichtl. Berfahren, 
ü#rch f. MilRecht 1, 256 ff; Marschall v. Bieberstein, 
Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung, 1911 (S 273—283 
und 446—469); HB der Milmechtspflege, München (Kriegs- 
ministerium); Kompendium über Milzecht, herausgegeben 
v. Kgl Preuß. Kriegs Min, 1900 (wird durch Deckblätter auf 
  
dem Laufenden erhalten): Urt. des K G v. 25. 2. 08 in Joh. 
lische und katholische militärkirchliche Dienstvor- 
Jahrb. 36, C. 120. Apel. 
D. Militärhirchenwesen 
5 1. Militärseelsorge im allgemeinen. 5 2. Militärgemein- 
den. # 3. Die Militärgeistlichen. & 4. Wirkungskreis der 
Militärgeistlichen. & 5. Marinekirchenwesen. 
IMG — Militärgeistliche.] 
## 1. Die Militärseelsorge im allgemeinen. 
Die Mil Seelsorge hat den Zweck, den religiösen 
Bedürfnissen des Heeres zu genügen. Ihre Ge- 
schichte ist so alt wie dieses Bedürfnis: dafür 
braucht nur an die Stellung der Priester in den alt- 
testamentlichen Kriegen (5. Mos. 20, 2 ff), an die 
Auguren der römischen Feldherren (Cic. div. 
1, 15; 2, 34; litt. X, 40) und an die Bestimmungen 
des 1. deutschen Nationalkonzils (Hefele, Kon- 
ziliengesch. 3, 497) erinnert zu werden. Auch bei 
den stehenden Heeren finden wir schon in frühester 
Zeit Bestimmungen über Mil ottesdienst und 
Feldgeistlichkeit. Tit 2 des umfangreichen „Kriegs- 
rechts und Artikulsbriefes“ des Großen Kurfürsten 
(Corp. jur. mil. 1724 1 365) von 1656 handelt 
davon im Anschluß an Ferdinands III. Artikuls- 
brief II und an das schwedische Kriegsrecht Gustav 
Adolfs von 1632 (ausführliche Kodifikation in den 
Kriegsartikeln Karls XI. von 1683 Tit. II, III). 
Das Amt des Feldpredigers im brandenburg-preu- 
Hischen Heere ist bereits 1638 nachweisbar, das 
des Feldpropstes 1659, als selbständiges Amt mit 
Titel „Feldpropst“ 1717 (Feldpropst Lampertus 
Gedike). Durch V v. 7. 4. 1692 wurde ein be- 
sonderes geistliches Feldkriegsgericht eingesetzt, das 
die damals ja umfangreicheren Befugnisse eines 
Militärwesen (D. Militärkirchenwesen) 
  
dere Bestimmungen enthielten die „Militärkon- 
sistorialreglements“ v. 29. 4. 1711 und 15. 7. 1750 
sowie ALR II, 11 3§ 237 ff, 279 ff, 437 ff. Eine 
Reorganisation erfolgte durch Mil Kirchen Regl v. 
28. 3. 1811 (GS 170fff), das durch die MilKirchen O 
von 1832 ersetzt wurde. Diese wurde in den 
neuen Provinzen eingeführt, wogegen ihre Ein- 
führung durch a 61 RV in den übrigen Bundes- 
staaten ausgeschlossen wurde; sie betraf im wesent- 
lichen die Evangelischen. Die römisch-kat ho- 
lische MilSeelsorge fand bereits im 18. Jahr- 
hundert in Preußen gelegentliche Regelung, durch 
päpstl. Breve v. 24. 10. 49 wurde nach Verhand- 
lungen mit der preußischen Regierung der Bischof 
  
v. Breslau zum apostol. Delegaten für das preuß. 
Heer ernannt, durch Breve v. 22. 5. 68 die Feld- 
propstei unter Verleihung der bischöflichen Würde 
an den Träger als ständiges Kirchenamt errichtet 
(Exempt; Angriffe s. Lit.: Ketteler). Dies Amt 
wurde im Kulturkampfe infolge Auflehnung des 
Feldpropstes Namszanowsk (Disziplinarverfahren) 
„bis auf weiteres“ durch Kab O v. 15. 3. 73 auf- 
gehoben und erst am 1. 11. 88 wieder besetzt. Der 
neue Feldpropst wurde zum Titularbischof von 
Philadelphia präkonisiert und erhielt eine vom 
Kultus Min gutgeheißene Instruktion vom Kriegs- 
Min für die äußere Geschäftsführung. 
Eine Neuregelung ist durch Kgl V v. 17. 10. 02 
in zwei konfessionell getrennten Teilen, „evange- 
  
schrift" (EMD und KMD) erfolgt. Das M. ist 
zwar ein Zweig der Reichs MilVerwaltung, die 
Kosten trägt das Reich, die Garnisonkirchen sind 
Reichseigentum. Immerhin gelten die erwähnten 
Verordnungen nur für das preuß. Kontingent und 
in den Konventionsstaaten nach Maßgabe der Mil- 
Konventionen (J|, nur in einzelnen Punkten ist für 
Preußen auf noch „bestehende Bestimmungen“ der 
Mil kKirchenordnung von 1832 zurückzugreifen. 
  
Konsistoriums unter Leitung des Generalauditeurs 
ausübte (Ilrlius corp. const. 1III, 273). Eingehen- 
Bayern, Sachsen und Württemberg haben ein 
gesondertes Militärkirchenwesen, dessen Kosten 
ebenfalls das Reich trägt. 
#s# 2. Die Militärgemeinden sind das bedeut- 
samste Beispiel von „Personalgemeinden“. Die 
Zugehörigkeit zu ihnen regelt sich in Preußen nach 
kgl. V. v. 19. 10.04. Es gehören zu ihnen: die Per- 
sonen des Soldatenstandes während des aktiven 
Dienstes und während der Einberufung (Reserve- 
offiziere) und die Mitglieder der Landgendar- 
merie (Jl, sowie Ehefrau und Kinder (außer denen 
der Personen des Beurlaubtenstandes), solange sie 
in elterlicher Gewalt, Dienstleute nur, wenn sie 
ins Feld folgen, ferner die sog. „reaktivierten“ z. D. 
gestellten Offiziere (Bezirksoffiziere), auch die Mil- 
und die Zivil Beamten der Militärverwaltung, fer- 
ner Offiziere, Zöglinge, Lehrer usw. von Anstalten 
bei Anstaltsgemeinden (Kadettenhäuser usw.). Zu 
den preußischen Mil Gemeinden gehören auch 
  
die Angehörigen nichtpreußischer Kontingente in 
den Reichslanden. Die örtliche Verwaltung der Gar- 
nisonkirchen und MilBegräbnisplätze erfolgt nach 
der Garnisongebäude O #8 84, 85. Kosten werden 
auf den Garnisonverwaltungsfonds übernommen, 
sofern nicht eigene Einkünfte vorhanden. Mit- 
glieder der MilGemeinden dürfen zu Beiträgen 
nicht herangezogen werden. Das Vermögen wird 
durch einen Garnisonkirchenvorstand (drei Per- 
sonen, darunter ein Rendant) verwaltet. Er ist 
für die Sicherstellung des Vermögens usw. ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.