Militärwesen (G
völkerung und ein Mitglied der Schutztruppe an-
gehörte.
Kiteratur: Laband 4, 258 f; Zorn2, 640 f:
Herbst, Gesetz über die Naturleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden, 1910; v. Hippel, Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, 1903;
Matthaeus, Reichsgesetzgebung betr. die sachlichen
Leistungen für Militärzwecke, 1889: Mohn, Die Lei-
stungen für die bewaffnete Macht, 1908; Sassen,
Deutsches Kolonialmilitärrecht 1911 S. 125 ff. ECassen.
G. Mobilmachung
* 1. Bedeutung. 1 2. Mobilmachungsplan. 1 3. Ein-
berufung und Organisation der Feldarmee. # 4. Bildung
der Ersatz= und Besatzungstruppen. # 5. Umgestaltung
der Militärverwaltung. ## 6. Einfluß auf die Zivilver-
waltung.
1. Begriff und Bedeutung. M. ist die ge-
samte Tätigkeit, durch die sich der Uebergang des
Heeres von der Friedens= zur Kriegsformation
vollzieht. Die M. ist eine plan mäßige, wenn
sie nach den Vorschriften des M. Befehles erfolgt,
eine modifizierte, wenn durch besondere
Befehle Umänderungen und Ergänzungen des
Planes angeordnet werden, eine partielle,
wenn nur einzelne Teile des Heeres davon be-
troffen werden. Unter M. einer einzelnen Person
versteht man die Ausstattung derselben mit allen
denjenigen Bedürfnissen, die zur Kriegführung
im freien Felde erforderlich sind.
Zu den partiellen Maßnahmen, die häufig
eine Vorbereitung der M. darstellen, gehört die
Komplettierung der Artillerie und Kavallerie mit
Pferden und Mannschaften, sowie die Aufstellung
der Trains, besonders bei den in der Nähe der
Landesgrenzen stehenden Heeresabteilungen. Die-
ser Mittelzustand zwischen Friedens= und Kriegs-
fuß wird gewöhnlich als „Kriegsbereitschaft“ be-
zeichnet.
Die Fähigkeit zu einer schnellen M. gewährt
nicht nur bei allen politischen Wechselfällen dem
Staate eine große Sicherheit und Ruhe, sie verleiht
auch bei ausbrechendem Kriege von vornherein
eine gewisse Ueberlegenheit. Die Zeit, die zu
einer M. nötig ist, hängt ab von der gesamten
Organisation des Heerwesens, von der Zahl und
Stärke der Kadres, von der Ausdehnung des Lan-
des und seinen Transportmitteln (Militär-
lastenl, endlich und hauptsächlich von der Voll-
ständigkeit der Vorarbeiten.
Die M. erfolgt durch Befehl des Kaisers, in
Bayern auf Veranlassung des Kaisers durch den
König von Bayern (eine Weigerung des Königs
von Bayern ist nicht zulässig, RBa 19). Die
M. erfolgt meist auf telegraphischen Befehl, der
an sämtliche höhere Behörden, an die einzelnen
garnisonierenden Truppenteile, an die Eisenbahn-
verwaltungen und Zivilverwaltungsbehörden geht.
Letztere haben mitzuwirken bei der Einberufung von
Mannschaften und der Erfüllung von Kriegs-
leistungen. Der M. Befehl bestimmt zugleich den
Tag, der als erster M. Tag zu gelten hat.
# 2. Der Mobilmachungsplan. Die Vorar-
beiten, der Mobilmachungsplan, wer-
den von den meisten Staaten geheim gehalten
u. Mobilmachung)
(Ausnahme: Italien 1874, England 1875). Das
Vorhandensein eines Planes kann freilich nicht ge-
heim sein; auch beruhen die Prinzipien desselben
auf der gesamten Staats-= und Heeresorganisation
und können nicht ohne weiteres von einer fremden
Macht nachgeahmt werden. Jedoch sind die Einzel-
heiten, die leitenden Grundsätze — „soweit sie nicht
von jedem wissenschaftlich gebildeten Soldaten
selbst erkannt werden können" (I'Somme de Cour-
bieère 105), insbesondere die einzelnen Vorarbeiten
und Zeitbestimmungen unbedingt geheim zu halten
(„sekret" RSt B f 92; R v. 3. 7. 93). Auch
an dieser Stelle kann daher eine spezielle Dar-
stellung nicht erfolgen, nur Inhalt und Gang des
Verfahrens im allgemeinen angedeutet werden.
Der M. Plan, dessen Aufstellung unter Berück-
sichtigung und Ausnutzung aller Verhältnisse eine
der schwierigsten und bedeutungsvollsten Aufgaben
der Heeresleitung ist und durch das Kriegs Min
im Vereine mit dem Generalstabe erfolgt, be-
stimmt Stärke und Einteilung der Feldtruppen, die
Neuformationen, die Formationsorte, die Vertei-
lung der Offiziere, Beamten und Mannschaften
auf die einzelnen Truppenteile, die Art der Pferde-
beschaffung (Vertrag oder Zwang), die Lage-
rungsorte der Waffen, Munition usw., die Be-
förderung von Personal und Material zu den
Formationsorten bezw. zum Kriegsschauplatze
(M. Fahrplan), die Errichtung der Stäbe und stell-
vertretenden Behörden, Armierung der Festun-
gen usw.
Die General= oder Divisionskommandos erlassen
auf Grund dieses Planes für ihren Befehlsbereich
M. Instruktionen, die die Anordnungen für die
einzelnen Truppenteile und Behörden enthalten.
Letzte arbeiten auf Grund dieser M.Tage-
bücher (M. Kalender) aus, die ersehen lassen,
was an jedem Tage zu geschehen hat und wieviel
Tage nötig sind. Alle diese Vorarbeiten müssen
alljährlich revidiert werden.
Im einzelnen umfaßt die M. die Ergänzung
der Behörden und Truppenteile (mit Mannschaften
und Pferden), die Aufstellung der besonderen Trup-
penteile, Ersatz= und Besatzungstruppen, vertreten-
der Behörden, die Bewaffnung und Ausrüstung,
Aufstellung der Trains, Einrichtung des Etappen-,
Feldpostwesens usw., Aufstellung von Depots,
Vereinigung von Heereskörpern zu „Armeen“,
Armierung von Festungen, Bereitstellung des Be-
lagerungstrains usw. Unter den Beilagen des
M. Planes ist der Mobilmachungsetat
zu nennen. Jeder Truppenteil usw. hat einen
solchen, bei der Feldarmee „Kriegsverpflegungs-
etat", im übrigen „Verpflegungsetat“ genannt.
Alle Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung
werden auf den M. Etat, alle laufenden Ausgaben
sowohl für die Feld= wie für die Besatzungsarmeen
auf den Kriegsjahresetat übernommen. Dieser
tritt mit dem Ersten des Monates ein, in
dem die M. befohlen wird. Die im Kriegs-
etat ausgeworfenen Summen haben lediglich die
Bedeutung, daß sie für die Dotierung der Kassen
Anhalt gewähren: für die Verpflegung usw. kann
allein das Bedürfnis maßgebend sein (Abdruck des
M. Etats: Frölich, Verwaltung 11 1, 174).
Es handelt sich bei der M. im wesentlichen um
die Verstärkung der Truppen, Ausfüllung der Ka-
dres usw., sodann um die Organisation der Feld-
armee, und zwar insbesondere um die Bildung