Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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der Kommando- und VerwBehörden, schließlich 
um die Sicherstellung des Bedarfs. 
# 3. Die Einberufung und die Organisation 
der Feldarmee. Zunächst erfolgt die Einbern- 
fung nach §s 4 der Heer O. Zur Ordnung seiner 
privaten Verhältnisse sollen dem Einberufenen 
24 Stunden Frist gelassen werden. Durch die Ein- 
berufung wird das stehende Heer auf Kriegs- 
stärke gebracht. Ueber die Aushebung der 
Pferde X Militärlasten # 3 a. E. S 874 
Für die Feldarmee werden nun viele besondere 
Behörden gebildet, und zwar A. Kommandobe- 
hörden. Oberbefehl und Verwaltung finden Spitze 
und Mittelpunkt im „Großen Hauptauartier“ 
Sr. Majestät des Kaisers und Königs. Hier ver- 
einigen sich Kriegs Min, Chef des Generalstabes, 
Militärkabinett und die Chefs der unter B. ge- 
nannten Verw Zweige. Die nächste Instanz sind 
die Oberkommandos der Armeen; nach Bedarf 
werden Armeekorps zu einem solchen organischen 
Ganzen vereinigt; die M. einer Anzahl von Ober- 
kommandos ist vorgesehen. Zusammensetzung ana- 
log der des Großen Hauptquartiers. Weitere In- 
stanz die Generalkommandos usw. Zusammen- 
setzung eines Generalkommandos nach der M.: 
Kommandierender General, Chef des General- 
stabs, Kommandeur der Artillerie, desgl. der In- 
genieure, Feldintendantur nebst Kriegskasse, Feld- 
hauptproviantamt nebst Bäckereiamt, Korpsgene- 
ralarzt, Korpsauditeur, Korpsroßarzt, Feldpost- 
amt, Stab des Trainbataillons. An Trains sind 
zugeteilt: 2 Munitionskolonnenabteilungen (zu 
2 Infanterie= und 3 Artilleriemunitionskolonnen), 
1 Korpsbrückentrain, 5 Proviantkolonnen, 5 Fuhr- 
parkkolonnen, 12 Feldlazarette, 3 Sanitätsdetache- 
ments, 1 Pferdedepot, 1 Feldbäckereikolonne. 
B. VerwBehörden finden ebenfalls ihre Spitze im 
Großen Hauptquartier, und zwar stehen sich gleich 
der General der Artillerie, der General des In- 
genieurkorps und der General-Inspekteur des 
Etappen= und Eisenbahnwesens. Das Ressort des 
letzten ist aber das weitaus bedeutendste und um- 
fangreichste, denn ihm sind alle leitenden Organe 
der verschiedenen Dienstzweige (außer Justiz= und 
Kirchenwesen) untergeordnet. Diese Zweige sind 
folgende: 
1. Das Etappenwesen. Es umfaßt Ein- 
richtung und Ausnutzung der rückwärtigen Ver- 
bindungen der Feldarmee mit der Heimat, dient 
zur Heranziehung des Nachschubs aller Bedürfnisse, 
zur Rückführung aller von der Feldarmee abgehen- 
den Menschen und Gegenstände, sorgt für Unter- 
bringung und Verpflegung der zu und von der 
Armee gehenden Personen, für Erhaltung und 
Sicherung der Verbindungen im feindlichen Ge- 
biete, endlich für dessen Verwaltung bis zur Ein- 
setzung besonderer Behörden. Der Wirkungskreis 
der Etappenbehörden erstreckt sich bis zur vater- 
ländischen Grenze, falls der Krieg im Inlande 
geführt wird, über den Kriegsschauplatz. Für jede 
lemee wird eine Etappen-Inspektion aufgestellt, 
die die Etappenlinien und -punkte festsetzt; dem 
Etappen-Inspekteur ist ein Stab beigegeben (u. a. 
auch ein Kriegsgerichtsrat und ein Zivilverwal- 
tungs beamter). Im Inland wird für jedes Korps 
ein Etappenanfangsort (für Sammlung bzw. zer- 
teilung) bestimmt. Von da gehen die Transvorte 
Militärwesen (6. 
  
zur „Sammelstelle“ jeder Bahnlinie, dann zu den 
Etappenhauptorten, von denen Etappenposten zur 
Mobilmachung) 
Feldarmee führen. Auf diesen Straßen sind 
Etappenorte mit Etappenkommandanturen. Für 
jede Etappeninspektion wird ein or- der 
Feldgendarmerie zur Ausübung der Polizei ge- 
bildet (1 Gendarmerie § 9, Regl v. 15. 8. 721. 
2. Das Eisenbahnwesen. Für jede 
Linie, die für den Feldzug in Betracht kommt, 
wird eine Uebergangsstation bestimmt, von der 
ab Kriegsbetrieb durch mobile Eisen- 
bahnbehörden beginnt; aber auch über die rück- 
wärtig belegenen Bahnteile hat der Chef des 
Feldeisenbahnwesens die oberste Leitung. Besetzte 
Bahnen in Feindesland werden durch einen Mili- 
täreisenbahndirektor (Rang eines Regimentskom- 
mandeurs) verwaltet; darunter Betriebsinspek- 
tionen; unabhängig davon werden Bahnhofs- 
kommandanturen eingerichtet. 
3. Die Feldintendantur unter einem General- 
intendanten der Armee. 
4. Das in gleicher Weise wie die Intendantur 
geggüe erte Feldsanitätswesen (# Kriegssanitäts- 
wesenl. 
5. Das Feldtelegraphenwese n. Es 
teilt sich in Feld- und Etappentelegraphie. Erstere 
ressortiert vom Chef des Generalstabes, letztere 
vom Generalinspekteur des Etappenwesens, so daß 
der Chef der Militärtelegraphie im Großen Haupt- 
quartier im doppelten Rechtsverhältnis steht. 
6. Das Feldpostwesen. 
z 4. Bildung der Ersatz= und Besatzungs- 
truppen. Eine weitere Aufgabe der M. ist die Bil- 
dung der Besatzungsarmee und der Ersatztruppen. 
Besatzungsarmee nennt man denjenigen 
Teil des Heeres, der in der Heimat zurückbleibt. 
Er wird im allgemeinen wie die Friedensarmee 
verwaltet. Er umfaßt 1. die stellvertretenden 
Kommando= und VerwBehäörden, hauptsächlich die 
Generalkommandos und Brigadekommandos, die 
das MilErsatzgeschäft (JI im Kriege leiten:; 2. die 
Ersatztruppenteile, deren jeder gleich bei der M. 
die gesamte Oekonomie des Truppenteils, an des- 
sen Stelle er tritt, übernimmt; 3. die Besatzungs- 
truppen und 4. die Landsturmtruppen, welche# 
letztere Ersatz= und Besatzungstruppen zur Ver- 
wendung frei machen sollen. 
Für die Festungen ( ist die M. der Gou- 
vernements je nach ihrer Bedeutung in Aussicht 
genommen. Sofort mobil gemacht werden nur die 
Gouvernements von Metz, Straßburg, Mainz 
Ulm, (Posen) Königsberg. 
5 5. Umgestaltung der Militärverwaltung im 
Falle der Mobilmachung. Die M. wirkt selbst- 
verständlich auf die gesamte Militärverwaltung 
ein. Für manche Zweige hört die Verwaltung der 
mobilgemachten Truppen auf und geht, so z. B. 
die Bekleidungswirtschaft, auf die Ersatztruppen 
über. Ganz besonders ist die Sicherstellung und 
Beschaffung des Bedarfs im Falle der M. von 
durchaus eigenartigen Verw Grundsätzen geleitet; 
das Zufuhrwesen vorzüglich tritt in den Vorder- 
grund. Bei der Versorgung der Feldarmee machen 
die entgegengesetztesten Anforderungen, taktische 
und administrative, Anspruch auf Erfüllung. Für 
den ersten Bedarf ist bei der M. durch vorgängige 
Anordnungen gesorgt. Die Beschaffung des Be- 
darfs bei der M. selbst und während der Konzen- 
trierung der Truppen ändert sich wenig gegen die 
Verpflegung im Frieden, da die Truppen, Maga- 
zine, Bäckereien usw. auf Augmentation einge- 
 
	        
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