richtet sind. Für das weitere tritt ausnahmsweise
das Kriegsleistungsgesetz in Anwendung (/J Mili-
tärlasten!. In Feindesland sucht man sich durch
ein Regquisitionsverfahren zu helfen, das nur
Aussicht auf Erfolg hat, wenn es bereits von den
Etappenbehörden eingeschlagen wird. Alle Be-
darfsgegenstände der Feldarmee zuzuführen ist
Sache des Etappen= und Trainwesens, soweit
nicht die Truppen selbst die unmittelbaren Bedarfs-
gegenstände bei sich führen. Train und Etappen-
wesen ergänzen sich gegenseitig: Sache des ersten
Militärwesen (6G. Mobilmachung) — Minister, Ministerium
— ½4
. die im Verzeichnis zum AVl 1868—1906
ist die Zufuhr des Bedarfs an die einzelnen Trup-
penteile vom Armeekorps abwärts: die Zufuhr
bis an die Punkte, wo das Trainwesen in Tätig-
Peit tritt, ist Sache des Etappenwesens (s. oben
5 3.
#6. Einfluß auf die Zivilverwaltung. Abge-
sehen davon, daß die gesamte Verwaltung im Falle
der M. zur schnellen Durchführung derselben bei-
tragen muß, ist der Einfluß der M. auf einzelnen
Gebieten besonders bemerklich (Paß-, Preß-, Post-
recht usw. s. Zitate: Kirchenheim 353, Einfluß der
M. auf Prozesse s. auch 3PO#s224 und ALN 19),
vor allem jetzt auf dem Gebiete des Unterstützungs-
wesens. Die Familien der infolge der M. einge-
zogenen Mannschaften erhalten im Falle der Be-
dürftigkeit Unterstützungen. Dieser Gedanke lag
bereits dem preuß. G v. 27. 2. 50 zugrunde, das
mit dem nordd. Gv. 8. 4. 68 im Deutschen
Reiche, außer Bayern, galt. Jenem preuß. Gesetz
ist das Re v. 28. 2. 88 gefolgt. Es regelt die
Unterstützung erschöpfend. Es stellt den Anspruch
der Berechtigten und die Verpflichteten fest. Die
Unterstützung ist keine durch die „Armenpflege“
gewährte. Den Anspruch auf Unterstützung haben
die Ehefrau und die Kinder unter 15 Jahren, ferner
87
42 ff, Etappen O v. 3. 9. 87 (vglI. Kab T v. 21. 2. 89, welche
die Etappen O von 1872 aufhebt). Zu 46: R v. 28. 2. 83
(Motive Drucks. des RThI. Sess. 1887/I8 Nr. 15. Stner
S 110 ff, 633 ff, 717 f0. 80 1 221.
Literatur: Fehlt fast vollständig. Val de Homme
de Courblere, Militärverwaltung (1882) S 107 ff. 174, 232,
268. G. Meyer 2 S52, 180; Kirchenheim, StR.
353; Frölich, Verwaltung des Heeres“ 1, 310 ff. —
Ueber Einzelheiten der Verwaltung (Gebührnisse, Waffen-
schärfung, Dienstsiegel, Kleinbahnenbenutzung, Urlaub usw.
S 252 angefuühr-
ten Erlasse). — G. Lehmann, Die M. von 1870/71.
1905. v. Kirchenheim.
Minister, Ministerium
A. Rechtslage im allgemeinen S 877—839
B. Einzelne Ministerien S 889—895
A. Die Rechtslage im allgemeinen. Die Minister-
verantwortlichheit.
# 1. Begrisf und Bezeichnungen.
I. Die einzelnen Minister und Ministerien.
s 2. a) Rechtliche Stellung. b) Organi-
sation. 4 3. Zahl und Zuständigkeit. 1 4. Innere Ein-
.–
Kinder über 15 Jahren, Geschwister und Ver-
wandte aufsteigender Linie, sofern sie von dem
Eingezogenen unterhalten wurden, oder das Be-
dürfnis nach erfolgtem Diensteintritt hervortrat,
unter gleichen Voraussetzungen Aszendenten der
Ehefrau und Kinder derselben aus früherer Ehe,
niemals entferntere Verwandte (Stief= und
Schwiegerverwandte) geschiedene Frauen, unehe-
liche Kinder. Höhe der Unterstützung für die Frau
von Mai bis Oktober monatlich 6, sonst 9 Mk., für
alle übrigen monatlich 4 Mk. Verpflichtet zur
Leistung sind die Lieferungsverbände (reise),
1Militärlasten § 3. Eine besondere Kommission
entscheidet über Notwendigkeit, Art und Höhe
der Unterstützung; für die Kommission gelten event.
die Grundsätze, die für die korporative Vertretung
des betr. Kreises maßgebend sind. Gewährung
der Unterstützung kann auch in Naturalien und
meist in halbmonatlichen Raten erfolgen. Fortfall
der Unterstützung nur infolge von Fahnenflucht
und härterer als sechsmonatlicher Gefängnisstrafe,
nicht von Kriegsgefangenschaft und Tod. Im
letzten Falle wird die Unterstützung gewährt, bis
die Formation, der der Ernährer angehörte, auf
Friedensfuß zurückgeführt wird, sofern nicht
Bewilligungen nach dem R v. 27. 6. 71 ein-
treten (+ Militärversorgung S 8491.
Wegen der Einwirkungen der M. auf das
Verkehrswesen # Militärlasten 5 3 (oben S 873),
ferner X Eisenbahnen, Kleinbahnen.
Ouellen: Im allgemeinen sekret.
Qisterband 1887, 134.
Vgal. ABBl Re-
Zu ### 2, 3: Wehr D 1 121, Heer O
richtung. — c)h Funktionen. 4 5. Leitung der Ver-
waltungodepartements. 1 6. Mitwirkung bei Akten des
Staatsoberhauptes. — 1 7.
Entlassung.
II. Das Staatsministerium (Gesamtministerium).
3 8. Allgemein. 19 Organisation. 1 10. Funktionen.
III. Ministernerantwortlichkeit.
* 11. a) Ueberhaupt. v) Im engeren Sinne.
5 12. Rechtsquellen. 1 13. Juristische Natur. # 14. Gegen-
stand. 1 15. Ankläger. 16. Gerichtshof. 3 17. Verfahren.
4 18. Strafen. 1 19. Begnadigung.
d) Ernennung und
§ 1. Begriff und Bezeichnungen.
I. Der Ausdruck „Minister“, welcher ursprüng-
lich jeden Diener (Beamten) bezeichnen konnte,
hat allmählich im staatlichen Sprachge-
brauch (anders im kirchlichen) eine auf gewisse
Kategorien von hohen Beamten beschränkte
Anwendung erhalten. Gegenwärtig werden als
„Minister“ vorzugsweise die Staatsbeamten be-
zeichnet, welche unmittelbar unter dem
Monarchen (bezw. dem Präsidenten der
Republik) die einzelnen sachlich geschie-
denen Zweige der Staatsgeschäfte zu leiten
haben. In den konstitutionellen Mo-
narchien kommt als wesentliches Begriffsmerkmal
hinzu die diesen obersten Beamten sowohl für
ihre eigenen Amtshandlungen als für die ihrer
Mitwirkung bedürfenden Handlungen des Staats-
oberhauptes obliegende Verantwortlich-
keit gegenüber der Volksvertre-
tung. Insbesondere in den deutschen König-
reichen wird durch die Bezeichnung „Staats-
minifster der staatliche Beruf dieser Beamten
bezw. die Verschiedenheit ihrer rechtlichen Stellung
gegenüber anderen Personen, denen der Min Titel
zukommt (s. II), hervorgehoben. Der Geschäfts-
kreis des Min (Staats Min) sowie die Behörde,