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partements einschlagen, alle zum inneren Staats-
rechte gehörigen Angelegenheiten, Land-- und
Kreistags= wie Gemeindeangelegenheiten, Polizei,
volkswirtschaftliche Angelegenheiten, Bausachen,
Mitaufsicht über die Privateisenbahnen, Brand-
versicherungsanstalt, Landesgestüt, Akademien der
bildenden Künste, Landesstatistik, also im allge-
meinen die keinem anderen Min übertragenen
Angelegenheiten.
d) WürttemberglII Die Vu von 1819
§56 legt die Verw Departements verfassungsmäßig
fest in sechs Ministerien für Justiz, Auswärtiges,
Inneres, Kirchen= und Schulwesen, Kriegswesen
und Finanzen. Nach dem VG v. 1. 7. 76 kann
jedoch die Zahl der Departements durch gewöhn-
liches Gesetz geändert werden. Nur die Verteilung
der Geschäfte unter die einzelnen Departements
bleibt Kgl Verordnung überlassen.
Jedes Min besteht aus dem Staats Min, Direk-
toren und vortragenden Räten. Wichtigere Ange-
legenheiten werden von dem Staats Min auf
Grund der unter seinem Vorsitze abgehaltenen
Kollegialberatungen erledigt, wobei der Min die
freie Entscheidung hat, minder wichtige werden
gleicherweise unter Vorsitz eines Direktors behan-
delt, in einfachen Sachen verfügt der Staats Min
auf Vortrag eines Referenten.
Zur Zuständigkeit des Min Inn gehören die
keinem anderen Min vorbehaltenen Angelegenhei-
ten.
e) Baden //I. Nachdem schon durch V v. 5.7.
1808 an Stelle des Geheimratskollegiums fünf
Ministerialdepartements eingeführt waren, er-
folgte die endgültige Organisation durch V v.
15. 7. 1817 nebst verschiedenen Nachträgen. Die
oberste Verwaltung führen derzeit vier Mini-
sterien, 1. des großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten, 2. der Justiz, des
Kultus und des Unterrichts, 3. des Innern und
4. der Finanzen. Jedes Min ist bureaukratisch
organisiert.
Zum Geschäftskreise des Min Inn gehört die
gesamte innere Verwaltung, soweit sie nicht einem
anderen Min übertragen ist. Vgl. Organisations G
v. 5. 10. 63 nebst Vollz. V v. 12. 7. 64.
Unter dem Min nn steht der Verwaltungs-
Hof als Mittelstelle zwischen dem Min und den
Bezirksämtern.
1t) Hessen [I. Grundlage bildet die V v.
15. 3. 79 die Organisation der höchsten Staats-
behörde betreffend. Das Staats Min besteht danach
außer dem Plräsidenten, der zugleich Min des
großherzoglichen Hauses und des Aeußern ist aus
den Ministerien für 1. Inneres und Justiz, 2. Fi-
nanzen.
Das innerhalb des Staats Min bestehende Min
für Inneres und Justiz zerfällt nach diesen Auf-
aben in zwei Sektionen. Bei der Sektion des
Inneern bestehen besondere Abteilungen für Schul-
angelegenheiten und für öffentliche Gesundheits-
pflege. Derzeit ist jedoch die Justiz mit dem Min
des großherzoglichen Hauses und des Aeußeren
verbunden.
8g) Mecklenburg-Schwerin XTI. Nach
Erlaß des später wieder ausgehobenen Staats-
grundgesetzes erfolgte die Einführung des Mini-
sterialsystems durch V v. 10. 10. 49. Die gegen-
wärtige Organisation beruht auf V v. 4. 4. 53,
ohne Mitwirkung der Stände erlassen.
Ministerium (des Innern)
Es bestehen vier bureaukratisch organisierte
Ministerien, für auswärtige Angelegenheiten,
Inneres, Finanzen und Justiz.
Das Min Inn, mit dem eine besondere Abteilung
für Gewerbe= und Handelssachen verbunden ist,
hat die oberste Leitung der inneren Landesver-
waltung, soweit nicht andere Behörden zuständig
sind. Für Durchführung der Reichsgesetze gilt es
sowohl als Zentralbehörde wie als höhere Verw-
Behörde oder Landespolizeibehörde.
Unter ihm stehen sämtliche Zivilobrigkeiten des
Landes.
h) Elsaß-Lothringen [UI. Innerhalb
des von einem Staatssekretär geleiteten Min be-
steht eine- besondere Abteilung für Inneres, von
einem Unterstaatssekretär geleitet.
3. Die Abspaltungen, insbesondere das fo-
genannte Kultusministeriuim [lM Bau wesen,
Eisenbahn wesen, Berg wesen, Handel-l.
a) Preußen. Die Min Krisis von 1817
führte in dem Bestreben, die gegen den Staats-
kanzler Fürsten Hardenberg unterlegenen Min
zwar nicht zu entlassen, aber zu schwächen, u. a.
zur Bildung des Min für geistliche, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten (Kultus Min) durch
KabO v. 3. 11. 1817. Im Jahre 1848 wurden
besondere Ministerien für Handel und Gewerbe
(A8 v. 17. 4.) und für Landwirtschaft (A.Z#v.
25. 6.) und 1878 infolge der Verstaatlichung der
Eisenbahnen für öffentliche Arbeiten gebildet
(AZ v. 7. 8. 78 und 24. 11. 79). Durch AE v.
30. 11. 1910 wurden die Medizinalangelegenheiten
auf das Min. d. Inn. zurückübertragen.
Das Kultus Min mit der üblichen Ministerial-
organisation zerfällt derzeit in drei Abteilungen.
für geistliche Angelegenheiten, für höheres nud
für niederes Unterrichtswesen. Die Abteilung für
geistliche Angelegenheiten hat die Staatshoheits-
rechte gegenüber den Kirchen (Jura circa sacra)
zu wahren; die Verwaltung der inneren Ange-
legenheiten (Jura in sacra) der evangelischen
Landeskirche der alten Provinzen ist seit 1850 auf
den Evangelischen Kirchenrat übergegangen und
steht nur für die neuen Provinzen bis auf
weiteres dem Kultus Min zu. I// Kirchenhoheitl!
b) Bayern. Das Min Inn für Kirchen- und
Schulangelegenheiten, durch V v. 15. 12. 46
und 27. 2. 47 begründet, zeigt schon in seinem
Namen den ursprünglichen Zusammenhang mit
dem Min Inn. Seine Zuständigkeit umfaßt alle
auf Religion und Kirche sich beziehenden Gegen-
stände, alle Gegenstände der Erziehung, des Unter-
richts, der sittlichen, geistigen und künstlerischen
Bildung und der dafür bestehenden Anstalten, also
nicht bloß das eigentliche Schulwesen, sondern auch
die Pflege der Wissenschaften und Künste als sol-
cher. Das forstliche Unterrichtswesen verwaltet es
gemeinsam mit dem Finanz Rin. Das „Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten“ (seit
1. 1. 04) ist dagegen nicht aus dem Min Inn,
sondern aus dem Min des königl. Hauses und des
Aeußeren abgespalten.
c) Sachsen. Nach der Vu # 41 besteht ein
Min des Kultus und öffentlichen Unterrichts zur
Geltendmachung des Jus circa sacra gegenüber
sämtlichen Konfessionen, zur obersten Leitung des
gesamten Unterrichts- und Bildungswesens und
zur Aufsicht über die meisten Stiftungen.
d) Württemberg. Das Min des Kirchen