Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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partements einschlagen, alle zum inneren Staats- 
rechte gehörigen Angelegenheiten, Land-- und 
Kreistags= wie Gemeindeangelegenheiten, Polizei, 
volkswirtschaftliche Angelegenheiten, Bausachen, 
Mitaufsicht über die Privateisenbahnen, Brand- 
versicherungsanstalt, Landesgestüt, Akademien der 
bildenden Künste, Landesstatistik, also im allge- 
meinen die keinem anderen Min übertragenen 
Angelegenheiten. 
d) WürttemberglII Die Vu von 1819 
§56 legt die Verw Departements verfassungsmäßig 
fest in sechs Ministerien für Justiz, Auswärtiges, 
Inneres, Kirchen= und Schulwesen, Kriegswesen 
und Finanzen. Nach dem VG v. 1. 7. 76 kann 
jedoch die Zahl der Departements durch gewöhn- 
liches Gesetz geändert werden. Nur die Verteilung 
der Geschäfte unter die einzelnen Departements 
bleibt Kgl Verordnung überlassen. 
Jedes Min besteht aus dem Staats Min, Direk- 
toren und vortragenden Räten. Wichtigere Ange- 
legenheiten werden von dem Staats Min auf 
Grund der unter seinem Vorsitze abgehaltenen 
Kollegialberatungen erledigt, wobei der Min die 
freie Entscheidung hat, minder wichtige werden 
gleicherweise unter Vorsitz eines Direktors behan- 
delt, in einfachen Sachen verfügt der Staats Min 
auf Vortrag eines Referenten. 
Zur Zuständigkeit des Min Inn gehören die 
keinem anderen Min vorbehaltenen Angelegenhei- 
ten. 
e) Baden //I. Nachdem schon durch V v. 5.7. 
1808 an Stelle des Geheimratskollegiums fünf 
Ministerialdepartements eingeführt waren, er- 
folgte die endgültige Organisation durch V v. 
15. 7. 1817 nebst verschiedenen Nachträgen. Die 
oberste Verwaltung führen derzeit vier Mini- 
sterien, 1. des großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten, 2. der Justiz, des 
Kultus und des Unterrichts, 3. des Innern und 
4. der Finanzen. Jedes Min ist bureaukratisch 
organisiert. 
Zum Geschäftskreise des Min Inn gehört die 
gesamte innere Verwaltung, soweit sie nicht einem 
anderen Min übertragen ist. Vgl. Organisations G 
v. 5. 10. 63 nebst Vollz. V v. 12. 7. 64. 
Unter dem Min nn steht der Verwaltungs- 
Hof als Mittelstelle zwischen dem Min und den 
Bezirksämtern. 
1t) Hessen [I. Grundlage bildet die V v. 
15. 3. 79 die Organisation der höchsten Staats- 
behörde betreffend. Das Staats Min besteht danach 
außer dem Plräsidenten, der zugleich Min des 
großherzoglichen Hauses und des Aeußern ist aus 
den Ministerien für 1. Inneres und Justiz, 2. Fi- 
nanzen. 
Das innerhalb des Staats Min bestehende Min 
für Inneres und Justiz zerfällt nach diesen Auf- 
aben in zwei Sektionen. Bei der Sektion des 
Inneern bestehen besondere Abteilungen für Schul- 
angelegenheiten und für öffentliche Gesundheits- 
pflege. Derzeit ist jedoch die Justiz mit dem Min 
des großherzoglichen Hauses und des Aeußeren 
verbunden. 
8g) Mecklenburg-Schwerin XTI. Nach 
Erlaß des später wieder ausgehobenen Staats- 
grundgesetzes erfolgte die Einführung des Mini- 
sterialsystems durch V v. 10. 10. 49. Die gegen- 
wärtige Organisation beruht auf V v. 4. 4. 53, 
ohne Mitwirkung der Stände erlassen. 
  
Ministerium (des Innern) 
Es bestehen vier bureaukratisch organisierte 
Ministerien, für auswärtige Angelegenheiten, 
Inneres, Finanzen und Justiz. 
Das Min Inn, mit dem eine besondere Abteilung 
für Gewerbe= und Handelssachen verbunden ist, 
hat die oberste Leitung der inneren Landesver- 
waltung, soweit nicht andere Behörden zuständig 
sind. Für Durchführung der Reichsgesetze gilt es 
sowohl als Zentralbehörde wie als höhere Verw- 
Behörde oder Landespolizeibehörde. 
Unter ihm stehen sämtliche Zivilobrigkeiten des 
Landes. 
h) Elsaß-Lothringen [UI. Innerhalb 
des von einem Staatssekretär geleiteten Min be- 
steht eine- besondere Abteilung für Inneres, von 
einem Unterstaatssekretär geleitet. 
3. Die Abspaltungen, insbesondere das fo- 
genannte Kultusministeriuim [lM Bau wesen, 
Eisenbahn wesen, Berg wesen, Handel-l. 
a) Preußen. Die Min Krisis von 1817 
führte in dem Bestreben, die gegen den Staats- 
kanzler Fürsten Hardenberg unterlegenen Min 
zwar nicht zu entlassen, aber zu schwächen, u. a. 
zur Bildung des Min für geistliche, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten (Kultus Min) durch 
KabO v. 3. 11. 1817. Im Jahre 1848 wurden 
besondere Ministerien für Handel und Gewerbe 
(A8 v. 17. 4.) und für Landwirtschaft (A.Z#v. 
25. 6.) und 1878 infolge der Verstaatlichung der 
Eisenbahnen für öffentliche Arbeiten gebildet 
(AZ v. 7. 8. 78 und 24. 11. 79). Durch AE v. 
30. 11. 1910 wurden die Medizinalangelegenheiten 
auf das Min. d. Inn. zurückübertragen. 
Das Kultus Min mit der üblichen Ministerial- 
organisation zerfällt derzeit in drei Abteilungen. 
für geistliche Angelegenheiten, für höheres nud 
für niederes Unterrichtswesen. Die Abteilung für 
geistliche Angelegenheiten hat die Staatshoheits- 
rechte gegenüber den Kirchen (Jura circa sacra) 
zu wahren; die Verwaltung der inneren Ange- 
legenheiten (Jura in sacra) der evangelischen 
Landeskirche der alten Provinzen ist seit 1850 auf 
den Evangelischen Kirchenrat übergegangen und 
steht nur für die neuen Provinzen bis auf 
weiteres dem Kultus Min zu. I// Kirchenhoheitl! 
b) Bayern. Das Min Inn für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten, durch V v. 15. 12. 46 
und 27. 2. 47 begründet, zeigt schon in seinem 
Namen den ursprünglichen Zusammenhang mit 
dem Min Inn. Seine Zuständigkeit umfaßt alle 
auf Religion und Kirche sich beziehenden Gegen- 
stände, alle Gegenstände der Erziehung, des Unter- 
richts, der sittlichen, geistigen und künstlerischen 
Bildung und der dafür bestehenden Anstalten, also 
nicht bloß das eigentliche Schulwesen, sondern auch 
die Pflege der Wissenschaften und Künste als sol- 
cher. Das forstliche Unterrichtswesen verwaltet es 
gemeinsam mit dem Finanz Rin. Das „Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten“ (seit 
1. 1. 04) ist dagegen nicht aus dem Min Inn, 
sondern aus dem Min des königl. Hauses und des 
Aeußeren abgespalten. 
c) Sachsen. Nach der Vu # 41 besteht ein 
Min des Kultus und öffentlichen Unterrichts zur 
Geltendmachung des Jus circa sacra gegenüber 
sämtlichen Konfessionen, zur obersten Leitung des 
gesamten Unterrichts- und Bildungswesens und 
zur Aufsicht über die meisten Stiftungen. 
d) Württemberg. Das Min des Kirchen 
  
 
	        
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