Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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beratend. Diesen Einrichtungen entspricht eine 
internationale in der alle 10 Jahre tagenden 
(zuletzt 1910 in Edinburg) Welt M. Konferenz mit 
der aus ihr hervorgegangenen ständigen „Con- 
tinuation Comitee“. Ein starkes Streben nach 
Vereinigung läßt die Lehrmeinungen zurücktreten. 
Die M. Stationen werden mit 1 oder 2 Missiona- 
ren, auch Schwester, Arzt, kaufmännischem Ge- 
schäftsführer, Handwerker besetzt und zu Synoden 
(Diözesen) mit Superintendenten (Präses) zu- 
sammengefaßt. Zur Förderung der missions- 
wiss ensch aftlichen Seite dienen zahlreiche sog. 
M. Konferenzen, die jährlich in den einzelnen deut- 
schen Staaten bezw. deren Provinzen stattfinden. 
— Sovweit nicht akademisch gebildete Theologen 
in den M.Dienst eintreten, erfolgt die Ausbildung 
der Missionare in besonderen, von den M ein- 
gerichteten Seminarien mit meist 6jährigen, min- 
destens abgeschlossene Volksbildung voraussetzen- 
den Kursen; an die Abgangsprüfung schließen sich 
regelmäßig sprachliche, medizinische, wirtschaftliche 
Unterweisungen auf besonderen Instituten, auf 
Pädagogien oder Universitäten; nach 2jähriger 
Vorbereitungszeit auf dem M. Felde folgt zweite 
Prüfung und Ordination. 
## 3. Mission und Staatsgewalt. Nach § 14 
Schutzgeb G und a 6 Abs 3 der Kongoakte wird 
Gewissensfreiheit [NI] und religiöse Duldung 
gewährleistet; und die freie und öffentliche Aus- 
Übung der Kulte, das Recht der Erbauung gottes- 
dienstlicher Gebäude und der Einrichtung von M. 
soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unter- 
liegen. Zur Ausübung der Kulte gehört auch der 
Religionsunterricht; Erbauung umfaßt auch die 
dauernde Unterhaltung; zu den gottesdienstlichen 
Gebäuden hat man auch die Häuser der zur Be- 
dienung des Kultus unentbehrlichen Religions- 
diener zu zählen; Einrichtung der M. umfaßt nicht 
nur die Herstellung der M. Stationen, sondern auch 
den Verkehr der Missionare einerseits mit der 
zu missionierenden Bevölkerung und anderseits 
der Angehörigen der M. untereinander und mit 
ihren Oberen; mit den Freiheiten unmittelbar 
verbunden ist auch das Recht, zur Unterhaltung 
der Einrichtungen der zur gemeinsamen Gottes- 
verehrung verbundenen Vereinigung von den 
Mitgliedern mit deren Einwilligung Beiträge 
zu erheben. Das Recht der M., sich ihr M. Gebiet 
frei zu wählen, führt leicht zu Konflikten. Wo nicht 
allgemeine Freizügigkeitsbeschränkungen (vgl. Bd. 
1 S 858) oder polizeiliche Hinderungen (§ 10 AL R 
II, 17) vorliegen 1), ist die Regierung auf das gute 
Einvernehmen mit der M. angewiesen. Die M. 
pflegen jedoch vor Anlegung einer M. Station der 
Regierung Anzeige zu machen oder ihre Ge- 
nehmigung einzuholen. Die Reibungen zwischen 
kath. und evang. M. beim Zusammentreffen auf 
demselben Gebiete lassen seit einiger Zeit nach; in 
Ostafrika haben, ohne Zuziehung der Regierung, 
beide M. eine Anzahl vertragsmäßiger, auf 10 
Jahre berechneter territorialer Abgrenzungen vor- 
genommen; ein nachahmenswertes Beispiel! 
Im konventionellen Kongoboden 
17 Schutzgebiete! gelten die Freiheiten für „alle 
  
  
1) Die Gewährleistung der M. Tätigkeit durch Schutgeb G 
und Kongoakte läßt eine Sperre des Zutritts in gewisse 
Gebietsteile lediglich für Missionare unzulassig 
erscheinen. D. H.) 
  
Missionen 
Kulte", nach dem SchutzgebS nur für die „im 
Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemein- 
schaften" (XI.. Nach richtiger Auffassung gehören 
zu diesen diejenigen, die in einem deutschen 
Einzelstaat entweder als öffentliche Korporatio- 
nen oder Anstalten des öffentlichen Rechtes 
gelten oder doch Korporationsrechte haben. 
Schwierigkeiten kann die Verschiedenheit der Bor- 
schriften bereiten, da, soweit die Schutzgebiete in 
den Bereich der Kongoakte fallen, auch der 
Mohammedanismus die Freiheiten genießt, ander- 
wärts dagegen nicht. 
Kirchenregimentliche Befugnisse stehen 
dem Reiche hinsichtlich der M. nicht zu;insbesondere 
fehlen bei der evang. M. die geschichtlichen Voraus- 
setzungen für einen Summepiskopat. Es gibt auch 
keine Kirchenhoheit (/I des Reiches über die 
M., obgleich allgemein von einer solchen geredet 
wird. Ein notwendiges Attribut der Staatsgewalt 
ist die Kirchenhoheit nicht; sie setzt verfass ungsmäßig 
geordnete Kirchengesellschaften, aber auch weiter 
voraus, daß die Staatsgewalt sich durch besondere 
Gesetze kraft ihrer Souveränität kirchenhoheitliche 
Rechte beilegt. Kann man, weil es sich um wer- 
dende Kirchen handelt, die evang. M. das Werk 
freier Vereinigungen ist und auch die kath. M. 
immerhin ein besonderes Gebilde in der kath. 
Kirche darstellt, das Vorhandensein der ersten 
Voraussetzung nicht rundweg bejahen, so fehlt es 
völlig an der zweiten. Die Berichte, weiche die 
M. über die Entwicklung der M. Gemeinden jähr- 
lich der Regierung erstattet, können also nicht auf 
Grund eines Aufsichtsrechts gefordert werden; das 
Kolonialamt veröffentlicht sie auch nicht mehr in 
den amtlichen Denkschriften sondern daneben. 
Bei der Kontrolle über die Einhaltung der in § 14 
Schutgeb G und a 6 Kongoakte gewährten Frei- 
heiten kommen nur polizeiliche Gesichtspunkte in 
Betracht. Nach der Antifklavereiakte v. 2. 7. 90 
habern sich die vertragschließenden Mächte, darunter 
das Deutsche Reich, verpflichtet, „die eingeborenen 
Völker Afrikas wirksam zu schützen und diesem 
ausgedehnten Kontinente die Wohltaten des Frie- 
dens und der Zivilisation zu sichern“ und den zur 
Herbeiführung dieses Zieles einzurichtenden Sta- 
tionen, Kreuzfahrten und Schutzhäfen die Neben- 
bestimmung zugewiesen: „ohne Unterschied des 
Kultus die bereits bestehenden oder noch zu be- 
gründenden Missionen zu schützen“. Auch diese 
Vorschrift ist mit der kirchenhoheitlichen Schutz- 
pflicht nicht identisch. 
Zu unterscheiden von dieser gesetzlichen Ver- 
pflichtung ist diejenige Förderung, welche sich 
infolge des Einflusses der M. auf die Eingeborenen, 
des Zusammenlebens der Missionare mit den 
Beamten in demselben Lande und der Gemein- 
samkeit vieler der Regierung und den M. obliegen- 
den Aufgaben als eine Kermmagime ergibt. Auf 
iesen Gebieten liegen die schwierigsten 
allerdings der Politik. h gsten Fragen, 
Nicht die M. als solche betrifft die Bestimmung 
der Kongoakte, wonach in ihrem Bereiche christ- 
liche Missionare, rerensene hre Habe und ihre 
ammlungen den Gegenstand eines beso 
Shuben ube sollen. onderen 
Missionsschulen. Gründet sich die Aufsi 
des Staates über „alle nc dich die kussicht 
Unterrichts-- und Erziehungsanstalten“ nach der 
geschichtlichen Entwicklung in der Heimat auf die 
 
	        
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