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beratend. Diesen Einrichtungen entspricht eine
internationale in der alle 10 Jahre tagenden
(zuletzt 1910 in Edinburg) Welt M. Konferenz mit
der aus ihr hervorgegangenen ständigen „Con-
tinuation Comitee“. Ein starkes Streben nach
Vereinigung läßt die Lehrmeinungen zurücktreten.
Die M. Stationen werden mit 1 oder 2 Missiona-
ren, auch Schwester, Arzt, kaufmännischem Ge-
schäftsführer, Handwerker besetzt und zu Synoden
(Diözesen) mit Superintendenten (Präses) zu-
sammengefaßt. Zur Förderung der missions-
wiss ensch aftlichen Seite dienen zahlreiche sog.
M. Konferenzen, die jährlich in den einzelnen deut-
schen Staaten bezw. deren Provinzen stattfinden.
— Sovweit nicht akademisch gebildete Theologen
in den M.Dienst eintreten, erfolgt die Ausbildung
der Missionare in besonderen, von den M ein-
gerichteten Seminarien mit meist 6jährigen, min-
destens abgeschlossene Volksbildung voraussetzen-
den Kursen; an die Abgangsprüfung schließen sich
regelmäßig sprachliche, medizinische, wirtschaftliche
Unterweisungen auf besonderen Instituten, auf
Pädagogien oder Universitäten; nach 2jähriger
Vorbereitungszeit auf dem M. Felde folgt zweite
Prüfung und Ordination.
## 3. Mission und Staatsgewalt. Nach § 14
Schutzgeb G und a 6 Abs 3 der Kongoakte wird
Gewissensfreiheit [NI] und religiöse Duldung
gewährleistet; und die freie und öffentliche Aus-
Übung der Kulte, das Recht der Erbauung gottes-
dienstlicher Gebäude und der Einrichtung von M.
soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unter-
liegen. Zur Ausübung der Kulte gehört auch der
Religionsunterricht; Erbauung umfaßt auch die
dauernde Unterhaltung; zu den gottesdienstlichen
Gebäuden hat man auch die Häuser der zur Be-
dienung des Kultus unentbehrlichen Religions-
diener zu zählen; Einrichtung der M. umfaßt nicht
nur die Herstellung der M. Stationen, sondern auch
den Verkehr der Missionare einerseits mit der
zu missionierenden Bevölkerung und anderseits
der Angehörigen der M. untereinander und mit
ihren Oberen; mit den Freiheiten unmittelbar
verbunden ist auch das Recht, zur Unterhaltung
der Einrichtungen der zur gemeinsamen Gottes-
verehrung verbundenen Vereinigung von den
Mitgliedern mit deren Einwilligung Beiträge
zu erheben. Das Recht der M., sich ihr M. Gebiet
frei zu wählen, führt leicht zu Konflikten. Wo nicht
allgemeine Freizügigkeitsbeschränkungen (vgl. Bd.
1 S 858) oder polizeiliche Hinderungen (§ 10 AL R
II, 17) vorliegen 1), ist die Regierung auf das gute
Einvernehmen mit der M. angewiesen. Die M.
pflegen jedoch vor Anlegung einer M. Station der
Regierung Anzeige zu machen oder ihre Ge-
nehmigung einzuholen. Die Reibungen zwischen
kath. und evang. M. beim Zusammentreffen auf
demselben Gebiete lassen seit einiger Zeit nach; in
Ostafrika haben, ohne Zuziehung der Regierung,
beide M. eine Anzahl vertragsmäßiger, auf 10
Jahre berechneter territorialer Abgrenzungen vor-
genommen; ein nachahmenswertes Beispiel!
Im konventionellen Kongoboden
17 Schutzgebiete! gelten die Freiheiten für „alle
1) Die Gewährleistung der M. Tätigkeit durch Schutgeb G
und Kongoakte läßt eine Sperre des Zutritts in gewisse
Gebietsteile lediglich für Missionare unzulassig
erscheinen. D. H.)
Missionen
Kulte", nach dem SchutzgebS nur für die „im
Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemein-
schaften" (XI.. Nach richtiger Auffassung gehören
zu diesen diejenigen, die in einem deutschen
Einzelstaat entweder als öffentliche Korporatio-
nen oder Anstalten des öffentlichen Rechtes
gelten oder doch Korporationsrechte haben.
Schwierigkeiten kann die Verschiedenheit der Bor-
schriften bereiten, da, soweit die Schutzgebiete in
den Bereich der Kongoakte fallen, auch der
Mohammedanismus die Freiheiten genießt, ander-
wärts dagegen nicht.
Kirchenregimentliche Befugnisse stehen
dem Reiche hinsichtlich der M. nicht zu;insbesondere
fehlen bei der evang. M. die geschichtlichen Voraus-
setzungen für einen Summepiskopat. Es gibt auch
keine Kirchenhoheit (/I des Reiches über die
M., obgleich allgemein von einer solchen geredet
wird. Ein notwendiges Attribut der Staatsgewalt
ist die Kirchenhoheit nicht; sie setzt verfass ungsmäßig
geordnete Kirchengesellschaften, aber auch weiter
voraus, daß die Staatsgewalt sich durch besondere
Gesetze kraft ihrer Souveränität kirchenhoheitliche
Rechte beilegt. Kann man, weil es sich um wer-
dende Kirchen handelt, die evang. M. das Werk
freier Vereinigungen ist und auch die kath. M.
immerhin ein besonderes Gebilde in der kath.
Kirche darstellt, das Vorhandensein der ersten
Voraussetzung nicht rundweg bejahen, so fehlt es
völlig an der zweiten. Die Berichte, weiche die
M. über die Entwicklung der M. Gemeinden jähr-
lich der Regierung erstattet, können also nicht auf
Grund eines Aufsichtsrechts gefordert werden; das
Kolonialamt veröffentlicht sie auch nicht mehr in
den amtlichen Denkschriften sondern daneben.
Bei der Kontrolle über die Einhaltung der in § 14
Schutgeb G und a 6 Kongoakte gewährten Frei-
heiten kommen nur polizeiliche Gesichtspunkte in
Betracht. Nach der Antifklavereiakte v. 2. 7. 90
habern sich die vertragschließenden Mächte, darunter
das Deutsche Reich, verpflichtet, „die eingeborenen
Völker Afrikas wirksam zu schützen und diesem
ausgedehnten Kontinente die Wohltaten des Frie-
dens und der Zivilisation zu sichern“ und den zur
Herbeiführung dieses Zieles einzurichtenden Sta-
tionen, Kreuzfahrten und Schutzhäfen die Neben-
bestimmung zugewiesen: „ohne Unterschied des
Kultus die bereits bestehenden oder noch zu be-
gründenden Missionen zu schützen“. Auch diese
Vorschrift ist mit der kirchenhoheitlichen Schutz-
pflicht nicht identisch.
Zu unterscheiden von dieser gesetzlichen Ver-
pflichtung ist diejenige Förderung, welche sich
infolge des Einflusses der M. auf die Eingeborenen,
des Zusammenlebens der Missionare mit den
Beamten in demselben Lande und der Gemein-
samkeit vieler der Regierung und den M. obliegen-
den Aufgaben als eine Kermmagime ergibt. Auf
iesen Gebieten liegen die schwierigsten
allerdings der Politik. h gsten Fragen,
Nicht die M. als solche betrifft die Bestimmung
der Kongoakte, wonach in ihrem Bereiche christ-
liche Missionare, rerensene hre Habe und ihre
ammlungen den Gegenstand eines beso
Shuben ube sollen. onderen
Missionsschulen. Gründet sich die Aufsi
des Staates über „alle nc dich die kussicht
Unterrichts-- und Erziehungsanstalten“ nach der
geschichtlichen Entwicklung in der Heimat auf die