Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Münzwesen (A. Reichsgebiet) 
und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 
50 Mk. auf Verlangen verabfolgen. Nach der Bek 
des RK v. 19. 12. 75 (R.ZBl 802) sind dies die 
Reichsbankhauptkasse in Berlin und die Kassen 
der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M., 
Königsberg i. Pr. und München; die Einlieferungl 
erfolgt in kassenmäßig formierten Beuteln oder 
Düten, die Auszahlung des Gegenwertes in Gold 
nach bewirkter Durchzählung in der Regel sofort, 
spätestens binnen 5 Tagen nach der Einlieferung. 
5. Münzprägung. Adjustierung. Remedium. 
Prägung für Rechnung des Reichs, von Pri- 
vatpersonen. Prägegebühr. Die Reichsgesetz- 
gebung der Jahre 1871 und 1873 hat auch die 
Herstellung der Reichsmünzen geregelt. 
Alleiniger Münzherr ist das Reich. Das Reich 
hat aber keine eigene Müngstätte, sondern bedient 
sich der vorhandenen bundesstaatlichen Einrich- 
tungen. Die Ausprägung erfolgt durch die Münz- 
stätten der Bundesstaaten, insofern sich 
diese dazu bereit erklärt haben (jetzt nur noch 6: 
Berlin, Hamburg, Muldenhütten [Dresden!l, Mün- 
chen, Stuttgart, Karlsruhe), loben § 3). Das 
Verfahren bei der Ausprägung wird vom 
B festgestellt (Beschl v. 7. 12. 71 Nr. 7—14 
(Annalen 1872 Sp.858; v. 8. 7. 73 (das. 1874, 574); 
v. 29. 5. 75 ldas. 1876, 181|) und unterliegt der 
Beaufsichtigung von seiten des Reichs 
durch vom RK ernannte Kommissare. Keine 
Reichsgoldmünze oder Silbermünze darf zur Ver- 
ausgabung abgeliefert werden, welche bei der vor- 
geschriebenen Prüfung (Adjustierung) 
mehr als gesetzlich nachgelassen (bei Goldmünzen 
2½ Tausendstel im Gewicht, 2 Tausendstel im 
Feingehalt, bei Silbermünzen 3 Tausendstel im 
Feingehalt und 10 Tausendstel im Gewicht) von 
dem gesetzlichen Gewicht und Feingehalt abweicht 
(Remedium, Toleranz). Die Ausprä- 
gung der Goldmünzen soll in der Regel auf Be- 
stellung und Kosten des Reichs erfolgen. Alles 
Nähere bestimmt der RK unter Zustimmung des 
B., auch die den Münzstätten für die Prägung 
jeder einzelnen Münzgattung gleichzeitig für das 
Kilogramm fein zu gewährende Vergütung 
(für Doppelkronen 5,50 Mk., für Kronen 12 Mk. 
[Annalen 1876, 181; 1879, 9071); auch versieht 
dergen die Münzstätten mit dem erforderlichen 
olde. 
Privatpersonen haben (nach § 7 des 
Münz G v. 1. 6. 09) das Recht, soweit die Münz- 
stätten nicht für das Reich beschäftigt sind, bei 
ihnen Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung aus- 
prägen zu lassen, und zwar für eine vom RK 
mit Zustimmung des By festgestellte Gebühr von 
höchstens 14 Mk. für das Kilogramm fein (jetzt 
6 Mk.; näheres Bek RK v. 8. 6. 75 [RZBl 3487). 
Die Münzstätten behalten davon nur den auch 
für Prägungen auf Reichsrechnung bestimmten 
Betrag; die Differenz fließt zur Reichskasse. Die 
Vermittlung solcher Prägungen fällt hauptsächlich 
der Reichsbank /U zu, die (nach 5 14 Bank G 
v. 14. 3. 75) verpflichtet ist, Barrengold zum festen 
Satze von 1392 Mk. für das Pfund fein gegen 
ihre Noten umzutauschen. 
Reichsscheidemünzen dürfen aus- 
schließlich auf Bestellung und für Rechnung des 
Reichs ausgeprägt werden. Die Beschaffung 
  
  
der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf 
Anordnung des RK, der alles nähere einschließlich 
der Gebühr unter Zustimmung des B# bestimmt 
(Beschl v. 8. 7. 73 Nr. 8—17, Annalen 1874 
Sp. 574; v. 29. 5. 75, das. 1876, 181; v. 27. 
6. (8 und v. 29. 4. 00). 
Die Gesamtausprägung von Reichsgoldmünzen 
bis zum 31. 7. 12 betrug 4891 100 640 Mk. (nach Abzug 
der wieder eingezogenen und außer Kurs gesetzten 174 951075 
Mark). Reichssilbermünzen sind geprägt 1 087 381 418 Mk. 
(ausschließlich der wieder eingezogenen und außer Kurs 
gesetzten 109 087 267,30 Mk.), Reichs= Nickel- und Kupfer- 
münzen 125 461 765,57 Mk. (ausschließlich der wieder ein- 
gçgezogenen 8 536 605,03 Mk.). Seit der 13. Denkschrift 
v. 26. 2. 85 (RI Drucksachen Nr. 214) werden besondere 
Denkschriften über die Durchführung der Münzresorm nicht 
mehr verfaßt. Statt der Denkschriften sind jetzt in den 
Anlagen der dem R2x mitgeteilten „Uebersichten der Reichs- 
ausgaben und Einnahmen“ besondere „Uebersichten über 
die Ausprägung und Einzichung von Reichsmünzen“ bis 
zum Schlusse des betreffenden Rechnungsjahrs beigegeben. 
„Uebersichten der Ausprägung von Reichsmünzen in den 
deutschen Münzstätten“ werden serner allmonatlich im 
Deutschen Reichsanzeiger verössentlicht. 
#6. Abgenutzte, beschädigte, gefälschte Mün- 
zen. Passiergewicht. Einziehung. Außerkurs- 
setzung. Die einzelnen Münzen sind grundsätzlich 
nur solange gesetzliches Zahlmittel, als ihr Gepräge 
erkennbar geblieben ist und sie an Gewicht nicht ver- 
loren haben. Für Reichsgoldmünz'en 
besteht jedoch gesetzlich ein sog. Passierge- 
wicht, d. h. Mindestgewicht. Wenn ihr Gewicht 
um nicht mehr als 5 Tausendstel hinter dem 
Normalgewicht zurückbleibt (dies „Passiergewicht“ 
ist etwas höher gegriffen, als die „Toleranz“ für 
die Münzstätten gestattet), so gelten sie bei allen 
Zahlungen als vollwichtig, sofern sie nicht durch 
gewaltsame oder gesetzwidrige Weise (z. B. auf 
chemischem Wege) am Gewicht verringert sind. 
Goldmünzen, welche das Passiergewicht nicht 
erreichen, dürfen von den Reichs-, Staats-, Pro- 
vinzial= und Kommunalkassen sowie von Geld- 
und Kreditanstalten und Banken nicht wieder 
ausgegeben werden (eine lex imperfecta). Der- 
gleichen abgenutzte Goldmünzen werden 
bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten 
zum vollen Nennwerte angenommen und für 
Rechnung des Reichs eingeschmolzen. — Reichs- 
scheidemünzen dürfen nur dann als Zah- 
lungsmittel zurückgewiesen werden, wenn sie 
durchlöchert und anders als durch den 
gewöhnlichen Umlauf im Gewmicht ver- 
ringert oder verfälscht sind. Haben sie infolge 
längerer Zirkulation und Abnutzung an Gewicht 
erheblich eingebüßt, so werden sie zwar noch 
an allen Reichs= und Landeskassen angenommen, 
sind aber auf Reichsrechnung einzuziehen. — Die 
so eingezogenen Gold= und Scheidemünzen werden 
den vom BRbestimmten Sammelstellen zugeführt 
und von diesen dem Münzmetalldepot des Reichs 
eingesandt (Bek RK v. 9. 5. 76 unter III RZB. 
2600). — Durch gewaltsame oder gesetz- 
widrige Beschädigung am Gewicht ver- 
ringerte echte Reichsmünzen (§F 150 St GB) sind 
von den Reichs= und Landeskassen anzuhalten und, 
wenn kein Verdacht eines Münzvergehens gegen 
eine bestimmte Person vorliegt, durch Zerschlagen 
oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu 
machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben, 
jedoch findet dies (nach BR Beschl v. 13. 12. 77 
[R.3Bl 1878, 297)) auf Münzen, deren schadhafte
	        
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