Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Münzwesen (B. Schutzgebiete) 
–—E..- N. 
und Kupfermünzen bis zum Betrage von 5 Mk. 
(§ 2). Von den Gouverneuren zu bezeichnende 
Kassen verabfolgen nach ihrer Wahl Gold= oder 
Silbermünzen auf Verlangen gegen Einzahlung 
von Nickel= und Kupfermünzen in Beträgen von 
mindestens 100 Mk. (§ 3). Reichskassenscheine ha- 
ben Kassenkurs (5 6). Zur Annahme von Reichs- 
banknoten an Zahlungestatt sind die amtlichen 
Kassen ermächtigt (F 7). § 8Süberträgt den Gouver- 
neuren die Vollmachten zum Erlaß münzpolizei- 
licher Vorschriften, fremde Münzen zuzulassen 
oder zu verbieten usw., den Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieser Verordnung zu bestimmen. 
In Kraft getreten ist die Verordnung in 
Deutsch-Südwestafrika am 1. 1. 06 
(Bek v. 15. 11. 05; Kolon Gg P9, 271), in Kame- 
run am 1. 4. O6 (Bek v. 15. 3. 06 und v. 24. 1. 08; 
Nolon Gg 10, 140 und 12, 43), in Deutsch-Neu- 
Guinea einschl. des Inselgebietes der Ka- 
rolinen, Palau und Marianen am 
1. 10. 06 (Bek v. 14. 9. 066 ebenda 11, 39. Die 
Münzen der Neu-Guinea-Compagnie 1) sind mit V 
v. 5. 9. O8 zum 15. 4. 11 außer Kurs gesetzt 
worden eKolon Gg 12, 376|)), in Togo am 1. 6. 
07 (Bek v. 1. 5. 07, Kolon #g 11, 231), auf den 
Marschall-, Brown-- und Providence- 
Inseln (Amtsbereich des Bezirksamts Ja- 
luit) am 1. 10. 07 (Nolon #g 11, 229), auf 
Samoa am I. 8. 11 (Bek v. ö. 7. 11, KBl 704: 
dazu Bek v. 17. 8. 11, KBl 1912, 43). Die dazu 
oder früher erlassenen Verordnungen und Be- 
kanntmachungen betreffend den Umlauf oder das 
Verbot der Einfuhr von Maria Theresia-Talern, 
von Kaurimuscheln 2), fremden Münzen, Umwechs- 
lung von Nickel= und Kupfermünzen usw., s. K Bl, 
Kolon.g und Gouvernementsblätter. 
Die von der Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes unterm 6. 2. 05 (Kolon GCg 9, 15) erlassenen 
„Bestimmungen über die Behandlung der bei den 
amtlichen Kassen der Schutzgebiete, außer Deutsch- 
Ostafrika und Kiautschou, eingehenden nachge- 
machten, verfälschten oder nicht 
mehr umlaufsfähigen Reichsmün- 
zen, Reichskassenscheine und Reichs- 
banknoten schließen sich den entsprechen- 
den Bestimmungen für das Reichegebiet an. 
Abweichend hiervon ist für die Schutzgebiete verordnet, 
daß Münzen, die von Eingeborenen zum Zweck der Ver- 
wendung als Schmuckstucke durchlöchert worden sind und 
von ihnen in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften bei 
den amtlichen Kassen als Zahlungsmittel angeboten werden, 
nicht wic anderweit als gewaltsam beschädigte Münzen durch 
  
  
Zerschlagen und Einschneiden für den Umlauf besonders 
unbrauchbar zu machen, sondern ohne weiteres dem Ein- n! 
lieserer zurückzugeben sind. 
1) Vgl. darüber Helmreich., das Münzwesen in den 
deutichen Schutzgebicten, I. Neu- Guinca, Programm des 
human. Gymnasiums in Fürth, 1911/12. S. öff. ID. H.) 
t) Die mit der Festigung unseres Besitzstandes weichenden 
Wertbehelfe der Eingeborenen können hier nicht berück. 
sichtigt werden. Dahin gehört an erster Stelle der in 
Afrika verbreitete Maria Thercsia-Taler, ein mit 
dem Bildnis der Kaiserin Maria Theresia und der Jahres- 
zahl 1780 fortgesetzt in Wien auf Bestellung grprägtes 
Münzzeichen im Werte von 4,21 M. (Peez u. Raud. 
nin, Geschichte des M. T.-Talers, 1898). — Ueber das 
Muschelgeld vgl. Schneider- Ribbe, Muschel- 
geldstudien, 1905. ID. H.1 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
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# 9. In Deutsch--Ostafrika besteht Rupien- 
währung auf Goldbasis. Diese Abweichung von 
den übrigen afrikanischen Kolonien des Reichs 
erklärt sich historisch und wirtschaftlich, insofern die 
lebhaften Handelsbeziehungen Ostafcikas mit 
Indien seit Beginn der 70er Jahre des 19. Jahr- 
hunderts mehr und mehr zu einer Verdrängung 
der Maria-Theresien-Taler und der amerikanischen 
Golddollar aus dem äguatorialen Afrika und 
deren Ersetzung durch Silber= und Kupfergeld des 
indischen Münzsystems geführt hatten. Dazu 
brachte die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, die 
in dem von ihr beherrschten Gebiete die Landes- 
hoheit und (seit 1890) auch das Prägerecht aus- 
übte, ihre eigene Rupie, die mit der britisch-indi- 
schen nach Gewicht und Feinheit identisch war. 
Hieraus ergaben sich Uebelstände, die sich mit der 
Festlegung der indischen Rupie auf einer Gold- 
parität steigerten. Zudem bestand für die Gesell- 
schaft keine Verpflichtung, ihre um nahezu die 
Hälfte unterwertigen Münzen zu dem Kurse, zu 
dem sie ausgegeben wurden, auch wieder in 
einem vollwertigen Gelde einzulösen. Diese Ver- 
hältnisse bewogen die Reichsregierung, durch Vt 
mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft v. 
15. 11. 02 das Prägerecht im Schutzgebiet gegen 
Konzessionen auf anderem Gebiete wieder an 
sich zu bringen, das deutsch-ostafrikanische Geld- 
wesen aus allgemeinen deutschen Interessen von 
seiner Abhängigkeit vom indischen zu befreien und 
es an die Reichsgoldwährung anzugliedern. Die 
nach indischem Vorbild gestaltete Reform ist durch 
Kaiserl. Erl v. 23. 12. O03 (Kolonecg 7, 283) und 
die V des R betr. das M. des deutsch-ostafrik. 
Schutzgebiets v. 28. 2. 04 (ebenda 8, 52) erfolgt. 
Vgl. dazu auch den Kaiserl. Erl v. 2. 10. 08 
(Kolono#sg 12, 422) und die V des R, betr. Aen- 
derung des deutsch-ostafrikanischen M., v. 29. 10. 
08 (Kolon GEg 12, 468), die 5= (Kupfer) und 
10-Hellerstücke (Nickel) einführte. Nach V. v. 3. 6. 
1912 werden auch § Hellerstücke in Nickel geprägt 
(Nol Bl 678). 
Rochnungseinheit bleibt danach die vorgefun- 
dene Rupie, deren Gepräge jedoch verändert 
wird. Sie wird in 100 Heller (früher 64 Pesa) 
eingeteilt (Wiv. 28. 2. 04 & 1). Geprägt werden 
2, 1, 1 und 1 Rupien als Silbermünzen, 10 Hel- 
lerstücke als Nickelmünzen, 5, 1 und 1 Hellerstücke 
als Kupfermünzen (§ 3). 
Die Rupie enthält 10,6917 g seinen Silbers (wie die 
indische und die von der Deutsch-Ostafrikan.-Gesellschaft ge- 
prägte) entsprechend einem Rauhgewicht von 11,6637 g 
und einer Feinheit von 1½/ 1 (/18 Kupfer). Die gestattete 
Abweichung im mehr oder weniger beträgt bei den Zwei- 
und Einrupienstücken 2 Tausendteile im Feingehalt, 3 Tau- 
sendteile im Gewicht, bei den ½ und 1½ Rupienstücken 
3 Tausendteile in Feingehalt und 10 Tausendteile im Ge- 
wichte (5 4)0. 
Die Ausprägung erfolgt für Rechnung des 
deutsch-ostafrikanischen Sch'“ nach Maßgabe des Be- 
darfs (S8). Die Silbermünzen haben unbeschränkte, 
die Nickel- und Kupfermünzen bis zu 2 Rupien 
Zahlkraft (§ 9). Die Umwechslung von Nickel- 
und Rupfermünzen in Silbermünzen der Rupien- 
währung wird durch bestimmte, vom Gouverncur 
zu bezeichnende Reg Kassen bewirkt (§ 10). Die 
Reichsgoldmünzen sind von allen öffentlichen 
Kassen im Verhältnis von 10 Mk. = 71, Rupien 
in Zahlung zu nehmen (5 14) und Zahlungen, 
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