Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Nahrungsmittelverkehr 
  
reichten, um den Mißständen, die namentlich bei 
einigen in wirtschaftlicher und gesundheitlicher 
Hinscht besonders wichtigen Lebensmitteln und 
Gebrauchsgegenständen aufgetreten waren, zu be- 
egnen und daß diese eine gesonderte gesetzliche 
Hehandmung erforderten. * 
I. Es sind daher im Laufe der Jahre noch einige 
Gesetze erlassen worden, die mehr oder weniger 
eine Ergänzung des NMGesetzes darstellen. 
Zum Teil sind diese Gesetze schon wieder durch 
neue abgelöst worden; in Kraft geblieben sind: 
a) Gesetz, betr. den Verkehr mit 
blei= und zinkhaltigen Gegenstän- 
den, vom 25. 6. 87 (Röl 273), gewöhnlich 
„Blei= und Zinkgesetz“" genannt. Das Gesetz ver- 
folgt lediglich den Zweck, Gesundheitsbeschädi- 
zungen zu verhüten, die dadurch leicht eintreten 
önnen, daß Lebensmittel durch Berührung mit 
blei= und zinkhaltigen Gegenständen giftige Eigen- 
schaften annehmen, oder daß diese Metalle durch 
Gebrauchsgegenstände unmittelbar in den mensch- 
lichen Organismus gelangen. Diese Gefahr liegt 
hinsichtlich des Bleis und Zinks, namentlich aber 
des Bleis, gegenüber anderen Metallen in erhöh- 
tem Maße vor und rechtfertigt daher besondere 
gesetzliche Maßnahmen. Die Zahl der in Betracht 
kommenden Gebrauchsgegenstände ist im Ver- 
gleich zu den im § 5 Nr. 4 des MM vorgesehenen 
Gegenständen erheblich vermehrt worden. Außer 
für Spielwaren, Eß-= Trink= und Kochgeschirr 
sind hinsichtlich ihres Blei gehaltes Vorschriften 
gegeben über Flüssigkeitsmaße, Bierdruckvor- 
richtungen, Siphons für kohlensäurehaltige Ge- 
tränke, Teile von Kindersaugflaschen (Mctallteile 
und Mundstücke), Saugringe und Warzenhütchen, 
Kautschukschläuche zu Leitungen für Bier, Wein 
und Essig, Geschirre und Gefäße zur Verfertigung 
und Aufbewahrung von Getränken und Frucht- 
säften, Packungen von Schnupf= und Kautabak 
sowie Käse und schließlich über Mühlsteine, die zur 
Verfertigung von Lebensmitteln dienen. Wegen 
der geringeren Schädlichkeit des Zinks gegen- 
über der des Bleis untersagt das Gesetz die Ver- 
wendung jenes Metalls nur bei der Herstellung 
einiger Gegenstände, die für die eines besonderen. 
Schutzes bedürftigen Säuglinge bestimmt sind, 
nämlich von Saugflaschen und Warzenhütchen. 
b) Gesetz, betr. die Verwendung 
gesundheitsschädlicher Farben bei 
der Herstellung von Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom b. 7. 87 
(REGl 277), meist als „Farbengesetz“ bezeichnet. 
Auch dieses Gesetz bezweckt ausschließlich die Ver- 
hütung der Gefährdung menschlicher Gesundheit. 
Es verbietet die Verwendung der darin näher be- 
zeichneten gesundheitsschädlichen Farben zur Her- 
stellung von Lebensmitteln ausnahmslos, stellt 
aber bei Gebrauchsgegenstnden je nach der Art, 
wie sie mit dem menschlichen Körper in Berüh- 
rung kommen und Gesundheitsschädigungen ver- 
ursachen können, weniger strenge Anforderungen. 
In den Geltungsbereich des Gesetzes sind außer 
den Lebensmitteln hauptsächlich die folgenden 
Gebrauchsgegenstände einbezogen: Gesäße und 
Umhüllungen für Lebensmittel, kosmetische Mittel, 
Spielwaren, Taveten, Möbelstoffe, Teppiche, Be- 
kleidungsgegenstände und Schreibmaterialien. 
Besondere Vorschriften über die Beaufsichti- 
  
  
gung des Verkehrs mit den in ihnen genannten 
Gegenständen sieht weder das Farbengesetz, noch 
das Blei= und Zinkgesetz vor; es gelten daher für 
diese Gegenstände die Kontrollvorschriften des 
NMesetzes. 
c) Gesetz, betr. den Verkehr mit 
Butter, Käse, Schmalz und deren 
Ersatzmitteln, vom 15. 6. 97 (RB 
475), kurz „Margarinegesetz“. Mit dem Auf- 
schwunge der Margarineindustrie hielt eine Ver- 
mehrung der Verfälschungen von Butter mit Mar- 
gorine und der Unterschiebungen von Butter durch 
argarine gleichen Schritt. Diesem Mißstande 
zu steuern, erwies sich ein R v. 12. 7. 87 nicht 
als ausreichend; an seine Stelle trat daher das 
obige zweite „Margarinegesetz“. Dieses geht in 
seinen Vorschriften viel weiter als das erste. Wäh- 
rend dieses den Verkehr mit Butter und Margarine 
im wesentlichen nur in der Weise regelte, daß es 
einer Täuschung der Käufer durch Kennzeichnung 
der Margarine und deren Verkaufsstellen sowie 
durch Verbot der gewerbsmäßigen Vermischung 
von Margarine und Butter vorzubeugen suchte, 
im übrigen, insbesondere hinsichtlich des Aufsichts- 
rechts der Pol Behörden, es aber bei den Bestint- 
mungen des NMesetzes beließ, wurden im neuen 
Margarinegesetze auch Vorschriften über den 
Verkehr mit Margarinekäse und Kunstspeisefett 
gegeben und auch sonst das frühere Gesetz erheb- 
lich erweitert. So wurde vorgeschrieben, daß Ge- 
fäße und Umhüllungen für Margarine, Margarine- 
käse und Kunstspeisefett in einer genau festgesetz- 
ten Weise zu kennzeichnen sind (§ 2) und daß diese 
Erzeugnisse nicht zugleich mit Butter und Käse 
in denselben Räumen — abgesehen von solchen in 
kleineren Orten — hergestellt, aufbewahrt, ver- 
packt und feilgehalten werden dürfen (§ 4). Der 
Nachweis der Verfälschungen von Butter mit 
Margarine wurde dadurch erleichtert, daß im § 6 
der Zusatz eines unschädlichen und leicht erkenn- 
baren Zusatzes zu Margarine und Margarinekäse 
vorgeschrieben wurde. Zur besseren Durchfüh- 
rung der Kontrolle wurde eine Anmeldepflicht der 
Margarine-, Margarinekäse- und Kunstspeisefett- 
fabriken eingeführt (§8 7) und die durch das NM- 
Gesetz festgesetzten Befugnisse der Pol Beamten 
dahin erweitert, daß diesen das Recht des je der- 
zeitigen Eintritts in die Räume zur Herstel- 
lung von Margarine und Kunstspeisefett gegeben 
wurde. Von der durch das Margarinegesetz erteil- 
ten Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungs- 
bestimmungen hat der BR Gebrauch gemacht, in- 
dem er Vorschriften über den Zusatz von Sesamöl 
zur Erkennung von Margarine und Margarine- 
käse, die Kennzeichnung der Gefäße, den Fett= und 
Wassergehalt der Butter sowie über die Unter- 
suchung der dem Margarinegesetz unterstellten 
Fette erlassen hat. 
4) Durch das Schlachtvieh-und Fleisch- 
beschaugesetz vom 3. 6. 00 (R Bl 547) 
ist der gesundheitspolizeiliche Verkehr mit Fleisch 
geregelt worden. Es schreibt vor, daß die Taug- 
lichkeit des Schlachtviehs zum menschlichen Ge- 
nusse durch eine vor und nach der Schlachtung aus- 
zuführende Untersuchung festgestellt werden muß 
und daß auch alles aus dem Auslande eingehende 
Fleisch, einschließlich tierischer Fetie, erst nach einer 
Prüfung auf Genußfähigkeit in den freien Ver- 
kehr gebracht werden darf. Um eine solche Prir-
	        
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