Namen
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–. — — — ——.
Führung fester Familien N. begründet, I/I Reli-
gionsgesellschaften Bl — Spät hat sich auch die
Gesetzgebung mit dem N. Recht in dessen vollem
Umfang beschäftigt. An Strafnormen, die die
Führung eines nicht zukommenden N. der Obrig-
keit gegenüber betreffen, hat es freilich seit dem
Beginn der Neuzeit nicht gefehlt; die gesetzliche
Anerkennung eines dem Individuum ohne weiteres
zustehenden privaten Rechts an seinem N. hat
aber erst 8 12 BGB gebracht.
# 2. Familiennamen (Aeuderung).
I. Ihren Familien N. erlangt eine Person durch
die Geburt, den Familien N. des Vaters das ehe-
liche, den Familien N. der Mutter das uneheliche
Kind, §§ 1616, 1706 Satz 1 BGB.
II. Eine Aenderung des Fami-
liennamens kann infolge verschiedenartiger
Umstände eintreten: -
1. Kraft Gesetzes, als rechtliche Wirkung
gewisser einen Familienzusammenhang begrün-
dender oder aufhebender Ereignisse:
a) Die Ehefrau erhält den Familien N. des
Mannes, § 1355 B0(19.
b) Das durch nachfolgende Ehe oder Ehelich-
keitserklärung legitimierte Kind erhält den Fa-
milien N. des Vaters, #8 1719, 1736 BeG#.
c) Das an Kindesstatt angenommene Kind er-
hält mit der Annahme an Kindesstatt den Fa-
milien N. des Wahlvaters, wenn die Adoption
durch einen unverheirateten Mann, durch einen
Ehemann ohne Mitannahme durch die Frau oder
durch ein Chevaar erfolgt, dagegen den Familien N.
der Mahlmutter, wenn die Adoption durch eine
Frau erfolgt, §§ 1757f BeB. Und zwar darf
das Adoptivkind mangels widersprechender Ab-
machung seinen früheren mit dem neuen Fami-
lien N. verbinden: in dem entstehenden Doppeld.
hat der neue Familien N. die erste Stelle. Bei
Scheinadoptionen, d. h. Adoptionen, die nur zum
Zweck der Herbeiführung der Familien N.änderung
geschlossen wurden, tritt der Erwerb des neuen N.
nicht ein. — Die Abkömmlinge des Wahlkindes
erhalten ebenfalls den Familien N. des Anneh-
menden, die beim Abschluß des Adoptionsvertra-
ges bereits vorhandenen jedoch nur, wenn der
Annahmevertrag auch mit ihnen geschlossen
wurde.
4) Durch Aushebung der Annahme an Kindes-
statt verlieren das Rind und diejenigen Abkömm-
linge des Kindes, auf welche sich die Aufhebung
erstreckt, das Recht den F.N. des Annehmenden
zu führen, § 1772 B((B. Sie erlangen damit
ipso iurc den Familien N. zurück, den sie vor der
Adoption geführt hatten.
e) Durch Wiederherstellung der ehelichen Ge-
meinschaft erlangt die Frau den Familien N. des
Mannes zurück, wenn sie bei Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft das Recht zur Führung
des Familien N. des Mannes eingebüßt hatte,
& 1577, 1587 BGB.
2. Auf Grund einer der zuständigen Behörde
gegenüber abgegebenen Erklärung einer
Privatperson:
a) Die geschiedene Frau kann den als Mädchen
von ihr gefuhrten Familien N. und für den Fall,
daß sie nicht allein für schuldig erklärt wurde, nach
ihrer Wahl auch denjenigen Familien N. wieder
annehmen, den sic als ehemalige Ehefrau zur Zeit
der Eingehung der dann geschiedenen Che ge-
führt hatte, § 1577 Abs 2 BGB. Die Wieder-
annahme erfolgt durch Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde in öffentlich beglaubigter
Form. Die Befugnis der Wiederannahme ist
unverjährbar; sie erlischt mit einmaliger Aus-
übung.
b) Ist die geschiedene Frau allein für schuldig
erklärt worden, so kann der Mann ihr die Führung
seines Familien N. untersagen. Die Untersagung
erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde in öffentlich beglaubigter Form. Die
Befugnis der Untersagung ist unverjährbar; sie
erlischt mit einmaliger Ausübung. Die Behörde
soll die Untersagung der Frau mitteilen, die ihren
Familien N. wieder erhält, § 1577 Abs 3 BGB.
c) Dem unehelichen Kind kann der Ehemann
der Mutter mit Einwilligung des Kindes und der
Mutter durch Erklärung gegenüber der zuständi-
gen Behörde seinen Familien N. erteilen. Die
Erklärung des Ehemannes sowie die Einwilli-
gungserklärungen des Kindes und der Mutter
sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben,
5 1706 Abs 2 BGB.
Welche Behörde in diesen drei Fällen als zu-
ständig in Betracht kommt, bestimmt sich nach
Landesrecht (Aufzählung der einschlägigen Be-
stimmungen bei Hinschius-Boschan, Das Reichs-
gesetz über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung", Berlin 1909, S 507, 508).
Die einer unzuständigen Behörde gegenüber ab-
gegebene Erklärung ist nichtig. Das Reichsrecht
schreibt eine Eintragung der Familien N. Aenderung
in das Standesregister nicht vor; wohl aber ist
eine solche landesrechtlich fast in allen Bundes-
staaten angeordnet.
3. Auf Grund obrigkeitlichen Eingrei-
ens.
a) Den rechtlich zustehenden Familien N. muß
der Berechtigte auch tatsächlich führen, bis ihm
durch die zuständige Behörde auf sein Ansuchen
die zugleich die Pflicht dazu enthaltende Befugnis
zur Fuhrung eines andern Familien N. zuteil wird.
Das Reichsrecht hat sich mit dieser Familien-
N. Aenderung kraft obrigkeitlicher Bewilligung nicht
befaßt, die in zahlreichen bundesstaatlichen Aus-
führungsgesetzen zum BGB oder durch älteres
Landesrecht, wie in Preußen, eingehend geregelt
ist. Der sich daraus ergebende, im ganzen und
großen für ganz Deutschland übereinstimmende
Rechtszustand leidet an manchen Unzuträglich-
keiten. Während das BGB durch seine Normen
über den Familien N. den Gentilzusammenhang
klar stellt, ermöglicht die Familien N. Aenderung
kraft obrigkeitlicher Bewilligung die Zerstörung
dieses Zusammenhangs schon im engsten Ver-
wandtschaftskreis. Unzulänglich sind ferner die
bundesstaatlichen Vorschriften, insofern sie das
Interesse derer nicht genügend schützen, die gegen
eine Erteilung gerade ihres Familien N. an den
eine Familien N.änderung Nachsuchenden begrün-
dete Einwendungen haben. In den meisten Bun-
desstaaten wird auf diese Interessenten überhaupt
keine Rücksicht genommen; einige Gesetzbestim-
mungen ordnen freilich die öffentliche Bekannt-
machung der nachgesuchten Familien N. Aenderung
an, mitunter aber nur fakultativ, so Großherz.
Hessische V v. 14. 10. 99 +& 3, oder während eines
allzu knapp, nämlich auf höchstens drei Monate
bemessenen Zeitraums, den nur das Els.-Lothr.