Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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der Eintritt der Rechtsfolgen an die notarielle 
Beurkundung geknüpft ist, dem Geschehnis der 
Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens eine 
Beweisbekräftigung zu verschaffen (8#O # 415), 
b) eine Reihe von Tatsachen des täglichen 
Lebens, die Willenserklärungen nicht sind (z. B. 
die Beschlußfassung in der Generalversammlung 
einer Aktiengesellschaft, HSGB #259, ferner auf 
Antrag die Lotterieziehung), o) die Unter- 
zeichnung des Namens oder des Hand- 
zeichens unter ein Schriftstück (die Unter- 
schriftsbeglaubigung,), die nicht not- 
wendig, aber in der Regel zum Zweck der Abgabe 
einer schriftlichen Willenserklärung beigesetzt wird 
(BSB 1256) sei es auch hier, um im Gesetze vor- 
gesehene Rechtewirkungen eintreten zu lassen 
(BGB 5 8 77, 411 u. a. m., GO #29), sei es um 
den Beweis dafür, daß die im Schriftstück ent- 
haltenen Erklärungen von dem Aussteller abge- 
geben sind, erbringen zu können (3P KFl 416). 
d) Neben diesen Beurkundungen stehen dem N. 
gewisse aus einer Parteivertretung sich 
ergebenden Rechte zu, z. B. für den, dessen Er- 
klärungen beurkundet oder beglaubigt sind, die 
Eintragung zum Grundbuch (GO # 15) oder zum 
Schiffs-, Handels-, Genossenschafts-, Vereins- 
und Güterrechtsregister zu beantragen (FGG 
# 100, 129, 147, 159, 161). 
B. Nach Landesrecht ist der Wirkungs- 
kreis der N. in den einzelnen Bundesstaaten noch 
verschieden ausgedehnt worden (vgl. Das Urkund- 
wesen der deutschen Staaten, Veröffentlichungen 
des deutschen N. Vereins 1907). a) Nach der Seite 
erweiterter Rechte in der Parteivertre- 
tung besorgen die N. Geld= und Wertpapier- 
verwaltung in Anlehnung an die von ihnen be- 
urkundeten Geschäfte in Preußen (Pr. FG## 
a 6), Bayern (N.a4), Elsaß-Lothringen 
(& Vl7.3.86), Hessen (N.Gal4, DA #l#74, 131s), 
nicht in Württemberg und nicht in Baden; für 
Sachsen ergibt sich das Recht des Geldverkehrs 
aus der notwendig mit dem N. verknüpften 
Rechtsanwaltschaft. In Elsaß-Lothrin- 
gen, wo die N. an sich nicht Rechtsanwälte sind, 
ist ihnen als N. das Recht verliehen, für die Ver- 
tretung Beteiligter in Sachen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und in Zwangsversteigerungs- 
sachen die einem Rechtsanwalt zustehenden Ge- 
bühren für sich zu berechnen (Geb O § 12). b) Nach 
der Seite der Befugnisse, die grundsätzlich den 
Gerichten zustehen, sind die Rechte der N. 
erweitert worden. 1. Es kann vor ihnen die 
Auflassung erklärt werden in Preußen 
hinsichtlich der Grundstücke, die im Geltungs- 
bereiche des früheren rheinischen Rechts liegen 
  
  
(AG z. BGB a 26), entsprechend in Sachsen,! 
Hessen und den süddeutschen Staaten 
fur die dort gelegenen Grundstücke. 2. Es kann durch 
sie die Auseinandersetzung einer Erben- 
und Gütergemeinschaft im Verfahren des FG#### 
ISs 80 ff vermittelt werden in Preußen (Pr. JG# 
a 21), nicht in Sachsen, wohl aber 
Bayern (Nachl. G § 68), Elsaß-Lothrin- 
gen (AG z. FGG F 30), Württemberg 
(AG a 71), Baden (A z. FGG zz 45, 47), 
Hessen (R. G a 11). 3. Es können durch sie die 
im Zwangsversteigerungsgesetz dem Vollstrek- 
kungsgericht zugewiesenen Amtshand- 
lungen mit Ausnahme der Anordnung der 
Notar 
Zwangsversteigerung u. ähnl. wahrzunehmen 
sein (EG z. ZwG a 13), nicht in Preußen, 
Sachsen, Hessen, wohl aber in Bayern (N. G 
à 2), Elsaß= Lothringen (Az. 8BGa 1), 
Württemberg (A#G ##273), Baden (AG 
z. BVG F 1). 4. Es können ihnen die Verrich- 
tungen des Vormundschaftsgerichts 
übertragen werden (E z. BGB a 147): so ge- 
schehen in Württemberg (A#’a 41) in der 
Art, daß der N. Vorsitzender des mit 2 weiteren 
Waisenrichtern gebildeten Vormundschaftsgerichts 
ist, und in Baden für die Verpflichtung der 
Vormünder und Pfleger auf Ersuchen des Amts- 
gerichts (AEG z. FGG #42 a). 5. Es können ihnen 
die Verrichtungen des Nachlaßgerichts 
zustehen: so und zwar in gleicher Ausgestaltung 
wie beim Vormundschaftsgericht in Württem- 
berg (AGa 71) und für alle Verrichtungen in 
Baden (AGz. FGG 845). 6. Endlich können 
die Grundbuchämter den N. zur Verwal- 
tung übertragen sein, so in Württemberg 
(AE .a 3—7) und in Baden (Al z. GO 5.2). 
§ 2. Das notarielle Verfahren. 
A. Reich'srechtlich geordnet ist a) die Be- 
urkundung eines Rechtsgeschäftes unter 
Lebenden im FGG §### 167—181 und von Todes 
wegen im BGB fF 2233—2246, 2276, 2301, 
b) die Beurkundung einer Tatsache nur 
in Ansehung des Ergebnisses einer Generalver- 
sammlung HGB 5P8 259 und in Ansehung eines in 
Protest gehenden Wechsels W a B8SS88b, 
c) die Beglaubigung einer Unterschrift 
FGG 183, d) die Vermittlung einer 
durch Landesgesetz den N. überwiesenen Erb- 
und Gütergemeinschafts ausein anderset- 
zung in F#l''## 86—99, e) das Verfahren zur 
Durchführung einer landesgesetzlich den N. über- 
wiesenen Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung in dem Reichsgesetz über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
v. 24. 3. 97, kt) Vormundschafts und 
Nachlaßsachen, soweit diese landesgesetzlich 
den N. übertragen sind, in FG S§ 1—34, jedoch 
nur mit gewissen in FGG # 19#4 bezeichneten 
Vorbehalten für das Landesrecht, g) Grund- 
buchsachen, soweit die Verwaltung von 
Grundbuchämtern landesgesetzlich N. übertragen 
ist, in der GOv. 24. 3. 97. 
B. Landesgesetzlich geordnet ist a) die 
Beurkundung von Tatsachen (Nicht-Rechts- 
geschäften) (Preußen Pr. FG a 53—62, Bayern 
N.Ga 33, Sachsen FG# ## 52—56, Elsaß-Lothrin- 
gen AGz. JFOG K# 50, 51, Baden A## z. FGG 
6563, Hessen AGz.GG 5# 81, 82), b). alles das, was 
zur Ergänzung der reichsrechtlichen Vorschrif- 
ten über die Beurkundung von Rechtsgeschäften zu 
bestimmen ist, und zwar nach Maßgabe des F GG 
z 200 und EG z. BGB a 151, jedoch so, daß eine 
etwaige Zuwiderhandlung gegen die landesrecht- 
lichen Ergänzungsvorschriften die Gültigkeit der 
in 
nach den reichsrechtlichen Vorschriften vorgenom- 
menen Beurkundung nicht berührt, so das 
Aussehen der Urkunde und des Siegels, die Art 
und Weise der Vornahme von Aenderungen und 
Durchstreichungen in der Urkunde sowie die äußere 
Form der Ausfertigungen aus den Urkunden. 
Val. außer den Kommentaren zum BSB die Kom. 
mientarce zum JFé-#G von Dorner 1899, Weißler 1900. 
Rausnitz 1900, Josef" 1906, Ebert-Dudeck : 1908, Carle.
	        
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