Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Notar 
bach 1913 (in diesem verarbeitet das Landesrecht von Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß- Lothringen). Für Preu- 
ßen: Schulze-Görlitz und Cberneck, Kommentar zum 
Preußischen G über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. 9. 98 
1900. Für Bayern: Kaisenberg und Dennler, Kommen- 
tar zum Notariats G v. 5. 6. 99, 1000 f. Für Württem- 
berg: Nieder, AS zum BG# v. 28. 7. 99, 1900. Für 
Sachsen: Kloß. Beurkundungswesen und Notariat im 
Königreich Sachsen, 1912. Für Baden: Dorner, Kom- 
mentar zum G, die freiw. Gerichtsbarkeit und das No- 
tariat betr. (Rechtspolizeigesetzz v. 17. 6. 99, 1902. Für 
Elsaß- Lothringen: Franz, Das Notariat in Elsaß- 
Lothringen, 1884; Molitor, Ac zum F# v. 6. 11. 99, 1901. 
§ 3. Die Notariatsverfassung; staats= und be- 
amtenrechtliche Stellung der Notare; Vereini- 
gung des Notariate mit der Rechtsanwaltschaft. 
A. Ein Bundesstaat kann ohne N. sein (Ec# 
z. BGBal1). a) Nur die Gerichte sind zustän- 
dig, also ohne N. sind: Oldenburg, Sachsen-Wei- 
mar, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg--Lippe 
und Lippe-Detmold. b) Nur die N. sind für 
die Regel zur Beurkundung zuständig in Bayern, 
Elsaß-Lothringen, Baden, Hamburg und Bremen. 
JPc) In allen anderen Bundesstaaten können die N. 
neben den Amtsgerichten zur Beurkundung und 
Beglaubigung wahlweise und zwar nach der 
Wahl des Publikums angegangen werden. 
B. In den Bundcsstaaten, die die Einrichtung 
des Notariats kennen, wird der N. von einem 
Organ des Staates bestellt. Es gibt keine 
Ernennung von N. durch kommunale Körper- 
schaften oder Private. 
Ueber das gemeinrechtliche Notariat siehe Oesterley, Das 
deutsche Notariat, 1842 und 1845; über die Notariatseinrich= 
tungen kurz vor 1000 siehe Kockerols, Die Notariatseinrich- 
lungen in Deutschland und Oesterreich, 1897; Weißler, Das 
Notariat der preußischen Monarchie, 1896. 
Die staatsrechtliche Stellung der N. in den 
einzelnen Bundesstaaten, wie sie durch die Aus- 
führungsgesetzgebung zum Bönh vielfach neu 
begründet oder doch genauer festgestellt wurde, 
ist in den verschiedenen Staaten verschieden. 
a) Zu den Staatsbehörden im ei- 
gentlichen Sinn zählt der N. in Ba- 
den und der Bezirks K. in Württem- 
berg: auf eine etatmäßig vorgesehene Stelle 
wird der N. in Baden vom Großherzog, in Würt- 
temberg vom König ernannt und tarifmäßig 
nach der Gehaltskala der Staatsbeamten besoldet. 
Die sog. öffentlichen N. Württembergs, die neben 
den BezirksN. nach Bedarf vom Justiz Min ohne 
Zuweisung behördlicher Ausgaben lediglich zur 
Vornahme von Beurkundung auf Antrag Be- 
teiligter ernannt werden, sind hingegen nicht 
Staatsbeamte (AG a 999). 
927 
c) In den übrigen Staaten sind die 
N. nicht Teile des Behördenorganismus, son- 
dern Personen, denen die private Befugnis ver- 
liehen ist, gegen Gebühren die öffentliche Beur- 
kundung zu besorgen, gelten jedoch als Beamte, 
so in Preußen (Begr. zum Pr. JV S 49 
und RSt 10, 200; 19, 86), in Sachsen und 
in Hessen (N.Ga1, 2). 
C. Die Ausübung des Notariats 
als eine staatliche Verrichtung ist nicht mit 
jeder anderweitigen Berufstätig- 
keit vereinbar; anderseits ist für die N. 
das Verbot anderweitiger Betätigung nicht 
in dem Umfang wie für andere Beamte gegeben. 
a) Länder des behördlichen Notariats. 
In Württemberg ist der Bezirksnotar be- 
soldeter Staatsbeamter. In seinen ordentlichen 
Geschäftskreis fallen die Verrichtungen des Grund- 
buchamts und des Vormundschafts= und Nachlaß- 
gerichts innerhalb seines Bezirks. Daneben ist 
jeder Bezirksnotar befugt, nicht nur innerhalb 
seines Bezirks, sondern im ganzen Königreich, 
das 
b) Als Staatsbehörde gilt das Nota- 
riat in V aybern (N.G a 62); jedes Notariat 
wird mit einem N. besetzt (N.Ga 7); die N. sind 
öffentliche Beamte, sie werden durchweg auf 
Lebenszeit ernannt (N.G a 88#). 
in Elsaß-Lothringen (vgl. Gv. 
73 in der Fassung v. 13. 2. 05 §& 9). Aber in 
Bayern und Elsaß-Lothringen beziehen die N. 
vom Staate keine Besoldung. Nur kann in Bayern 
(bayr. N.G a 48) N., deren reines Einkommen die 
Bezüge eines Amtsrichters nicht erreicht, 
Zuschuß aus der Staatskasse bewilligt werden. 
Den N. ernennt in Bayern der König, in Elsaß- 
Lothringen der Statthalter. 
Achnliches gilt 
26. 12. 
staatliche Genohmigung verlangt, 
ein 
das öffentliche Notariat auszuüben und die Ge- 
bühren, gegebenenfalls (s. NGO §&8 28) das mit 
den Parteien frei vereinbarte Honorar, für sich 
zu beziehen, mit Ausnahme einzelner in seinen 
Amtsbezirk fallender Geschäfte. Auch kann er das 
Amt eines Testamentsvollstreckers außerhalb seines 
Amtsbezirks und muß auf Erfordern des Gerichts 
Amt eines Konkursverwalters übernehmen 
(I#m v. 14. 9. 99 § 3; IMm v. 4. 12. 99 N 5), da- 
gegen ist mit der Stellung des BezirksN. die 
Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. 
Zum BezirksN. oder öffentlichen Notar kann 
bestellt werden, wer die mittlere Justizdienstprü- 
fung (Notariatsprüfung) erstanden und wer zum 
Richteramt befähigt ist. Das öffentliche Notariat 
(nicht aber Bezirksnotariat) ist mit der Rechts- 
anwaltschaft vereinbar. In Baden bezieht 
der N. neben seinem Gehalt von den Geschäften, 
in denen die Angehung des N. nach freier 
Wahl den Beteciligten überlassen ist (Beurkun- 
dungssachen jedoch mit Ausnahme der Inventar- 
sachen) einen Anteil (810), der von den in die 
Staatskasse geflossenen Gebühren aus der Staats- 
kasse ihm vergütet wird (G v. 17. 7. 02 à 4); 
außerdem ist den N. gegen Boezug freier Vergü- 
tung seitens der Beteiligten allgemein die Rats- 
erteilung und die Abgabe von Gutachten in An- 
gelegenheiten, welche nicht bei dem angegangenen 
N. anhängig sind, gestattet, ferner die Annahme 
des Amts als Konkursverwalter und als Testa- 
mentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Nachlaß- 
verwalter, soweit sie nicht im einzelnen Fall die 
Verrichtungen als Nachlaßgericht wahrzunehmen 
haben (Ac# z. FGG §K5 57), dagegen ist mit der 
Stellung als N. in Baden die Ausübung der 
Rechtsanwaltschaft schlechthin unvereinbar. 
bI die Länder des reinen Notariats. In Bayern 
(NGa12 u. 13) wird für die Uebernahme eines 
besoldeten Staatsamts oder einer Vorstandschaft 
in einem Handelsunternehmen durch einen . 
die für die 
Uebernahme des Amts eines Testamentsvoll- 
streckers nicht erbeten zu werden braucht; die 
Uebernahme rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit ist 
hingegen verboten. In Elsaß-Lothringen 
(G 25 ventose XI 9 7) ist das Notariat unverein- 
bar mit einem sonstigen Justiz= und Verwaltungs-
	        
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