Notar
bach 1913 (in diesem verarbeitet das Landesrecht von Bayern,
Württemberg, Baden und Elsaß- Lothringen). Für Preu-
ßen: Schulze-Görlitz und Cberneck, Kommentar zum
Preußischen G über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. 9. 98
1900. Für Bayern: Kaisenberg und Dennler, Kommen-
tar zum Notariats G v. 5. 6. 99, 1000 f. Für Württem-
berg: Nieder, AS zum BG# v. 28. 7. 99, 1900. Für
Sachsen: Kloß. Beurkundungswesen und Notariat im
Königreich Sachsen, 1912. Für Baden: Dorner, Kom-
mentar zum G, die freiw. Gerichtsbarkeit und das No-
tariat betr. (Rechtspolizeigesetzz v. 17. 6. 99, 1902. Für
Elsaß- Lothringen: Franz, Das Notariat in Elsaß-
Lothringen, 1884; Molitor, Ac zum F# v. 6. 11. 99, 1901.
§ 3. Die Notariatsverfassung; staats= und be-
amtenrechtliche Stellung der Notare; Vereini-
gung des Notariate mit der Rechtsanwaltschaft.
A. Ein Bundesstaat kann ohne N. sein (Ec#
z. BGBal1). a) Nur die Gerichte sind zustän-
dig, also ohne N. sind: Oldenburg, Sachsen-Wei-
mar, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg--Lippe
und Lippe-Detmold. b) Nur die N. sind für
die Regel zur Beurkundung zuständig in Bayern,
Elsaß-Lothringen, Baden, Hamburg und Bremen.
JPc) In allen anderen Bundesstaaten können die N.
neben den Amtsgerichten zur Beurkundung und
Beglaubigung wahlweise und zwar nach der
Wahl des Publikums angegangen werden.
B. In den Bundcsstaaten, die die Einrichtung
des Notariats kennen, wird der N. von einem
Organ des Staates bestellt. Es gibt keine
Ernennung von N. durch kommunale Körper-
schaften oder Private.
Ueber das gemeinrechtliche Notariat siehe Oesterley, Das
deutsche Notariat, 1842 und 1845; über die Notariatseinrich=
tungen kurz vor 1000 siehe Kockerols, Die Notariatseinrich-
lungen in Deutschland und Oesterreich, 1897; Weißler, Das
Notariat der preußischen Monarchie, 1896.
Die staatsrechtliche Stellung der N. in den
einzelnen Bundesstaaten, wie sie durch die Aus-
führungsgesetzgebung zum Bönh vielfach neu
begründet oder doch genauer festgestellt wurde,
ist in den verschiedenen Staaten verschieden.
a) Zu den Staatsbehörden im ei-
gentlichen Sinn zählt der N. in Ba-
den und der Bezirks K. in Württem-
berg: auf eine etatmäßig vorgesehene Stelle
wird der N. in Baden vom Großherzog, in Würt-
temberg vom König ernannt und tarifmäßig
nach der Gehaltskala der Staatsbeamten besoldet.
Die sog. öffentlichen N. Württembergs, die neben
den BezirksN. nach Bedarf vom Justiz Min ohne
Zuweisung behördlicher Ausgaben lediglich zur
Vornahme von Beurkundung auf Antrag Be-
teiligter ernannt werden, sind hingegen nicht
Staatsbeamte (AG a 999).
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c) In den übrigen Staaten sind die
N. nicht Teile des Behördenorganismus, son-
dern Personen, denen die private Befugnis ver-
liehen ist, gegen Gebühren die öffentliche Beur-
kundung zu besorgen, gelten jedoch als Beamte,
so in Preußen (Begr. zum Pr. JV S 49
und RSt 10, 200; 19, 86), in Sachsen und
in Hessen (N.Ga1, 2).
C. Die Ausübung des Notariats
als eine staatliche Verrichtung ist nicht mit
jeder anderweitigen Berufstätig-
keit vereinbar; anderseits ist für die N.
das Verbot anderweitiger Betätigung nicht
in dem Umfang wie für andere Beamte gegeben.
a) Länder des behördlichen Notariats.
In Württemberg ist der Bezirksnotar be-
soldeter Staatsbeamter. In seinen ordentlichen
Geschäftskreis fallen die Verrichtungen des Grund-
buchamts und des Vormundschafts= und Nachlaß-
gerichts innerhalb seines Bezirks. Daneben ist
jeder Bezirksnotar befugt, nicht nur innerhalb
seines Bezirks, sondern im ganzen Königreich,
das
b) Als Staatsbehörde gilt das Nota-
riat in V aybern (N.G a 62); jedes Notariat
wird mit einem N. besetzt (N.Ga 7); die N. sind
öffentliche Beamte, sie werden durchweg auf
Lebenszeit ernannt (N.G a 88#).
in Elsaß-Lothringen (vgl. Gv.
73 in der Fassung v. 13. 2. 05 §& 9). Aber in
Bayern und Elsaß-Lothringen beziehen die N.
vom Staate keine Besoldung. Nur kann in Bayern
(bayr. N.G a 48) N., deren reines Einkommen die
Bezüge eines Amtsrichters nicht erreicht,
Zuschuß aus der Staatskasse bewilligt werden.
Den N. ernennt in Bayern der König, in Elsaß-
Lothringen der Statthalter.
Achnliches gilt
26. 12.
staatliche Genohmigung verlangt,
ein
das öffentliche Notariat auszuüben und die Ge-
bühren, gegebenenfalls (s. NGO §&8 28) das mit
den Parteien frei vereinbarte Honorar, für sich
zu beziehen, mit Ausnahme einzelner in seinen
Amtsbezirk fallender Geschäfte. Auch kann er das
Amt eines Testamentsvollstreckers außerhalb seines
Amtsbezirks und muß auf Erfordern des Gerichts
Amt eines Konkursverwalters übernehmen
(I#m v. 14. 9. 99 § 3; IMm v. 4. 12. 99 N 5), da-
gegen ist mit der Stellung des BezirksN. die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar.
Zum BezirksN. oder öffentlichen Notar kann
bestellt werden, wer die mittlere Justizdienstprü-
fung (Notariatsprüfung) erstanden und wer zum
Richteramt befähigt ist. Das öffentliche Notariat
(nicht aber Bezirksnotariat) ist mit der Rechts-
anwaltschaft vereinbar. In Baden bezieht
der N. neben seinem Gehalt von den Geschäften,
in denen die Angehung des N. nach freier
Wahl den Beteciligten überlassen ist (Beurkun-
dungssachen jedoch mit Ausnahme der Inventar-
sachen) einen Anteil (810), der von den in die
Staatskasse geflossenen Gebühren aus der Staats-
kasse ihm vergütet wird (G v. 17. 7. 02 à 4);
außerdem ist den N. gegen Boezug freier Vergü-
tung seitens der Beteiligten allgemein die Rats-
erteilung und die Abgabe von Gutachten in An-
gelegenheiten, welche nicht bei dem angegangenen
N. anhängig sind, gestattet, ferner die Annahme
des Amts als Konkursverwalter und als Testa-
mentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Nachlaß-
verwalter, soweit sie nicht im einzelnen Fall die
Verrichtungen als Nachlaßgericht wahrzunehmen
haben (Ac# z. FGG §K5 57), dagegen ist mit der
Stellung als N. in Baden die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft schlechthin unvereinbar.
bI die Länder des reinen Notariats. In Bayern
(NGa12 u. 13) wird für die Uebernahme eines
besoldeten Staatsamts oder einer Vorstandschaft
in einem Handelsunternehmen durch einen .
die für die
Uebernahme des Amts eines Testamentsvoll-
streckers nicht erbeten zu werden braucht; die
Uebernahme rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit ist
hingegen verboten. In Elsaß-Lothringen
(G 25 ventose XI 9 7) ist das Notariat unverein-
bar mit einem sonstigen Justiz= und Verwaltungs-