Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Notenbanken (A. Reichsgebiet) 
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Gegenstande hat. Die Genehmigung muß ver- 
sagt werden, wenn die Bank nicht von den Be- 
stimmungen des § 44 (s. unten §& 5) Gebrauch macht 
(BankE# #5’ 47). Dergleichen Genehmigungen sind 
mehrfach erteilt (z. B. für die inzwischen erlosche- 
nen N. in Breslau, Köln, Magdeburg, Posen 
— Rünz 1878 Nr. 90, 120; 1879 Nr. 162; 1880 
Nr. 2, 297; 1881 Nr. 44, zuletzt noch für die Ba- 
dische Bank und die Württembergische N. durch 
den Bundesratsbeschluß v. 24. 11. 10). — Statu- 
tarische Bestimmungen, durch welche die Dauer 
einer N. oder die Befugnis zur Notenausgabe 
von der unveränderten Fortdauer des Noten- 
privilegiums der Preußischen Bank abhängig ge- 
macht war, sind aber durch das Bankgesetz selbst 
(§ 46 Abs 2) außer Kraft gesetzt. 
+ 3. Unbediugt maßgebende Vorschriften 
hinsichtlich der Banknoten. 
a) Beschaffenheit: Ein gemeinsames 
Banknotenformular ist nicht vorgeschrieben. In- 
dessen dürfen Banknoten nur auf Beträge von 100, 
200 (kommen nicht mehr vor), 500, 1000 Mk. 
(nur noch bei der Reichsbank) oder von einem 
Vielfachen von 1000 Mk. (bisher nicht ausgegeben) 
ausgefertigt werden (Bank G #5 3). Die Befugnis 
zur Ausgabe von Noten zu 50 Mk. und 20 Mk. 
ilt nur für die Reichsbank (vgl. die „Bemer- 
ungen“ in dem im R.ZBl monatlich abgedruckten 
„Status der deutschen Notenbanken“,). 
b) Einlösung: Sie hat in kursfähigem 
deutschen Gelde, nur bei der Reichsbank gem. 
RGv. 1. 6.09 a 4 Ziff I in deutschen Goldmünzen 
zu erfolgen. Jede Bank ist verpflichtet, ihre 
Noten sofort auf Präsentation zum vollen 
Nenunwerte einzulösen (BankG# ## 4), d. h. an 
ihrem Sitze (Hauptsitze) (wegen der Zweig- 
anstalten der Reichsbank s. & 18b). Wegen einer 
zweiten Einlösungsstelle s. unten § 5. Bei 
dieser muß die Einlösung spätestens vor Ablauf 
des auf den Tag der Präsentation folgenden 
Tages (§ 44 Nr. 4 Abs 2), bei einer etwa sonst 
statutenmäßig bestimmten Einlösungsstelle 
bis zum Ablauf des dritten Tages geschehen. 
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann 
die Befugnis zur Notenausgabe entzogen werden 
(BankG &. 50 Nr. 3). 
c) Annahme in Zahlung: Jede 
Bank muß ihre Banknoten nicht nur an ihrem 
Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweigan- 
stalten jederzeit zum vollen Nennwert in 
Zahlung nehmen (BankG # 4). Eine Verpflich- 
tung zur Annahme bei Zahlungen, welche gesetz- 
lich in Geld zu leisten sind, findet gemäß a 3 
des G v. 1. 6. 09 nur hinsichtlich der Reichs- 
banknoten statt. Diese sind gesetzliches 
Zahlungsmittel. Hinsichtlich der Privat bank- 
noten kann die Verpflichtung zur Annahme auch 
für Staatskassen durch Landesgesetz nicht be- 
gründet werden (BankG# # 2); nur administrative 
Ermächtigungen sind in dieser Hinsicht erteilt. 
Wegen Aufhebung von Widerspruchsrechten s. 
unten §& 5 Ziff 11 Nr. 6. Wegen wechselseitiger An- 
nahme der deutschen Banknoten s. unten 5 
Ziff II Nr. 5. 
d) Vernichtete, verlorene, be- 
schädigte, beschmutzte Banknoten: 
Für vernichtete und verlorene Noten sind die N. 
Ersatz zu leisten nicht verpflichtet (BankG #+ 4 
Abs 3). Es findet also keine Kraftloserklärung 
  
einzelner Banknoten statt. Für beschädigte Noten 
ist Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder 
einen größeren Teil als die Hälfte 
präsentiert oder nachweist, daß der Rest 
vernichtet sei (BankG# #l 4 Abs 2) — ährlich wie 
bei Reichskassenscheinen [JI. Die Kassen der 
N. oder ihrer Zweiganstalten dürfen beschädigte 
oder beschmutzte Banknoten nicht wieder aus- 
geben (BankG# 5). Ist ein größerer Teil des 
Umlaufs in diesem Zustande, so ordnet der B 
den Aufruf an (unten 1). 
e) Falsche Banknoten: Zum Ersatz 
für nachgemachte und verfälschte Banknoten sind 
die N. nicht verpflichtet. (Wegen der Reichsbank- 
noten hat der BR Ordnungsvorschriften erlassen.) 
t) Der Aufruf und die Einziehung 
der Noten einer Bank oder einer Gattung von 
Banknoten darf nur stattfinden: 
1. auf Anordnung des Bundes- 
rats:; bei Verlust des Notenrechts oder, wenn 
ein größerer Teil des Umlaufs sich in be- 
schädigtem oder beschmutztem Zustande befindet 
(oben d). 
2. mit Genehmigung des Bundes- 
rats, wenn nachgewiesen wird, daß Nach- 
ahmungen in den Verkehr gebracht sind. 
In beiden Fällen erläßt der Bundesrat die 
näheren im RBl zu veröffentlichenden Vor- 
schriften wegen der von der Verwaltung der Bank 
zu erlassenden Bekanntmachungen des Orts und 
der Zeit der Einlösung und der zur Sicherung 
der Noteninhaber sonst erforderlichen Maßregeln 
(Bank G ##S#6, 52). Auch wenn statutarisch 
eine wirkliche Präklusion stattfindet, kann 
der Bundesrat doch Maßgaben an- 
ordnen, unter denen nach Ablauf der 
Fristen noch eine Einlösung stattzufinden hat. 
Bei gerichtlicher Entziehung des Notenrechts be- 
stimmt das Prozeßgericht die Frist für die 
Bekanntmachung (5F51). — Die Aufrufe beziehen 
sich auf Noten der erloschenen Privat N. Mit Aus- 
nahme der Preußischen Bank (Bek v. 15. 3. 78) 
handelt es sich überall um Fälle der Anord- 
mnung wegen Verlustes der Notenausgabebefug- 
nis (Bank # #6 Abs 2). Hierher gehört auch die 
Landständische Bank zu Bautzen (s. unten §# 6). 
gu) Umfang der Notenausgabe, 
Deckung, Notensteuer. Reichsge- 
setzlich sind Vorschriften über den Höchstbetrag 
der Notenausgabe weder an sich noch im Ver- 
hältnis zum Stammkapital gegeben. (Fakultative 
Bestimmung BankE # 44 Abs 4 — unten 3 5.) 
Solche finden sich vielmehr nur in den Privilegien 
und Statuten der einzelnen N. Bei Ueberschrei- 
tung der dadurch gebotenen Grenze kann das 
Notenrecht durch Urteil entzogen werden (BankE 
g 50 Nr. 1), und die Vorstandsmitglieder machen 
sich straffällig (§ 59 Nr. 3: Geldstrafe in Höhe des 
Zehnfachen des zu viel ausgegebenen Betrages, 
mindestens 5000 Mk.). 
Auch über die Deckung der Banknoten 
enthält das Bankgesetz keine unbedingte Vorschrift 
(abgesehen von der Reichsbank, § 17). Wegen der 
fakultativen Vorschrift des § 44 Nr. 3 s. unten §5 5 
Ziff 11 Nr. 3. Ebensowenig ist der Betrag der 
ungedeckten Noten absolut begrenzt 
(wie in England nach der Peelsakte von 1844), 
sondern das Bankgesetz hat sich in dieser Hinsicht 
für das System der sog. indirekten Kon- 
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