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Notenbanken (A. Reichsgebiet)
tingentierung entschieden. Sämtlichen
N. ist nämlich ein auf die einzelnen N. verteilter
Betrag an ungedeckten Banknoten, zusammen
ursprünglich 385 Mill. Mk., überwiesen, darunter
für die Reichsbank 250 Mill., welche Summe
jedoch durch Verzicht von 28 N. und das G v.
7. 6. 99 wiederholt erhöht und durch das Gv.
1. 6. 09 a 2 weiter auf 550 Millionen, für den
Letzten der Vierteljahre auf 750 Millionen unter
Erhöhung des Gesamtkontingents auf 618 771.000
Mk., für die Quartalsschlüsse auf 818771000 Mk.
gesteigert ist. Für denjenigen Betrag, der die den
betr. N. zugewiesene Summe und den Barvorrat
(an kursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenschei-
nen, an Noten anderer deutscher
Banken und an Gold in Barren oder aus-
ländischen Münzen, das Pfund fein = 1392 Mk.)
Übersteigt, hat die Bank eine Steuer von
jährlich 50%% an die Reichskasse zu entrichten
(Banke § 9). Die Steuer wird alljährlich auf
Grund der viermal an bestimmten Tagen jedes
Monats dem RK von der Bankverwaltung ein-
zureichenden Nachweisungen (wegen Bestrafung
unrichtiger Angaben mit mindestens 500 M.
Geldstrafe s. § 59 Nr. 2) festgestellt und ist spä-
testens am 31. 1. des folgenden Jahres abzu-
führen (5 10). Die steuerfreie Noten-
reserve,, d. h. der Ueberschuß der Summe des
Barvorrats und des gesetzlich der betreffenden
Bank zustehenden ungedeckten Notenbetrags über
deren Notenumlauf, bildet hiernach einen bedeut-
samen Faktor der Bankpolitik. Die Steuer hat
keinen rein finanziellen Charakter, sondern soll
zugleich dazu dienen, namentlich behufs Ein-
schränkung der Spekulation die. Erhöhung der
Diskontsätze herbeizuführen.
#§ 4. Unbedingt maßgebende Vorschriften für
die Notenbanken.
II. Verbot gewisser Geschäfte
(nach BankWG ## 7), nämlich: 1. das Akzeptie-
ren von Wechseln; 2. Zeitgeschäfte (Ver-
käufe und Käufe) in Waren oder kurshabenden
Papieren, für eigene und selbst für fremde Rech-
nung, auch Bürgschaft für solche. — Bei Ueber-
tretung des Verbots werden die Vorstandsmit-
glieder mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Mk. be-
straft (Bank G § 58 Abf 2). Zivilrechtlich bleibt das
Geschäft gültig.
II. Vorgeschriebene Veröffent-
lichungen: Das für Aktiengesellschaften gel-
tende Prinzip der Publizität ist für N. we-
sentlich erweitert. Letztere müssen auf ihre Kosten
im Reichsanzeiger veröffentlichen (BankG# # ):
a) Wöchentliche Uebersichten der Aktiva
(nämlich den Metallbestand, der bei der Reichsbank
seit 1909 getrennt nach Gold und Silber gegeben
wird, und den Bestand an Reichskassenscheinen, No-
ten anderer Banken, Wechseln einschließlich der
Schecks, Lombardforderungen, Effekten und sonsti-
gen Aktiven) und Passiva (Grundkapital, Reserve-
foolnds, umlaufende Noten, sonstige täglich fällige
Verbindlichkeiten — z. B. Giroguthaben —, die an
eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkei-
ten — z. B. Depositen —, sonstige Passiva), wie
sie sich an 4 Stichtagen (dem 7., 15., 23. und
letzten jeden Monats — denselben, welche auch für
die Feststellung der Notensteuer soben & 3 gl gelten)
ergeben, spätestens am fünften Tage nach diesen
Terminen. (Auf diesen Wochenübersichten be-
ruhen die monatlich im RZBl veröffentlichten
„Status der deutschen Notenbanken“.)
b) Jährlich, und zwar spätestens 3 Monate
nach dem Schlusse des Geschäftsjahres, eine „ge-
naue Pilanz ihrer Aktiva und Passiva sowie
den Jahresabschluß des Gewinn= und Verlust-
kontos“. Die gesondert nachzuweisenden Kate-
orien bestimmt der BR (für die Reichsbank
ß außerdem BankG g 40 Nr. 4, Reichsbankstatut
8 13). Detaillierte Vorschriften sind unterm
15. 1. 77 erlassen (RZBl 24).
In beiden Veröffentlichungen (a und b)
sind die aus weiterbegebenen („rediskontierten“),
im Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen
eventuellen (Regreß-Verbindlichkeiten ersichtlich
zu machen.
JP) Die N. sind ferner (nach a II des G v. 21. 12.
1874, s. oben 5 1 Ziff II, Abs 3) verpflichtet, dem RK
monatlich behufs der Veröffent-
lichung, spätestens am 7. Tage des folgenden
Monats den amletzten Tage des vorange-
gangenen Monats vorhanden gewesenen Betrag
der umlaufenden, der in den Bankkassen befind-
lichen, event. auch der nach erfolgter Einlösung
vernichteten Noten, nach den einzelnen Appoints
gesondert, anzuzeigen. Die Veröffentlichung er-
folgt im RZ3 Bl. Wissentlich unwahre Darstellung
des Standes der Verhältnisse oder Verschleie-
rung in den wöchentlichen und jähr-
lichen Veröffentlichungen (a und b) wird an
den Vorstandsmitgliedern mit Gefängnis bis zu
3 Monaten bestraft (BankG § 59 Nr. 1). "
Wegen Bekanntmachung des Diskont= und Lom-
bardzinssatzes s. § 5, Ziff II, Nr. 1.
§l 5. Die fakultativen Vorschriften des Bank-
gesetzes. Das Bankgesetz erkannte zwar den Fort-
bestand der vor Erlaß des G v. 27. 3. 70 (s. oben
5 10 erteilten Notenprivilegien an, ging aber von
dem Grundsatze aus, daß deren Wirksamkeit an
sich nicht über das Gebiet des er-
bheeree uen S tate hinaus sich er-
recke. Dasselbe enthält daher zwei ichti
Beschränkungen: der zwei gewichtige
AM Die Noten einer Privat N. dürfen außer-
halb des Staates, welcher ihr das Reeauße
teilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht
werden (anders bei bloßem Umtausch) (Bank
643). Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis
zu ndh ur e Hogets 8 66).
Die Privat N. dürfen außerhalb jenes
Staats Bankgeschäfte durch Borrdlb ie as-
sungen weder betreiben noch durch Dgenten
für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Ge-
sellschafter an Bankhäusern sich beteiligen
(5+42). Geschieht dies dennoch oder vertreibt die N.
selbst oder durch andere ihre Noten außerhalb des
ihr danach angewiesenen Gebiets, so kann ihr das.
Notenrecht entzogen werden (s 50 Nr. 2). Mit-
glieder des Vorstandes, die dem Verbote des § 42
zuwider Zweiganstalten oder Agenturen bestellen
oder die von ihnen vertretene Bank als Gesell-
schafter an Bankhäusern beteiligen, und ebenso
die Vorsteher der Zweiganstalten und die Agenten
oder Gesellschafter werden mit Geldstrafe bis zu
5000 Mk. bestraft (BankG g 58). Äber die N.
lonnten sich von diesen Beschränkungen oder doch
von einem Teil derselben befreien wenn
sie sich bis zum 1. 1. 76 gewissen, in 8 44 des BankG
enthaltenen gesetzlichen Normativb e-