Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Notenbanken (A. Reichsgebiet) 
  
(F5 43) sind alle, von denen des Geschäftsbetriebs 
(7 42) keine unter den bestehenden N. befreit. Die 
Alteren Statuten dieser Banken haben teils infolge 
des Bankgesetzes und der Bankgesetznovelle v. 
7. 6. 99, teils infolge der Aktienrechts-Novelle vom 
Jahre 1884 und des BGB bezw. des H# ein- 
greifende Aenderungen erfahren. 
Nach a 7 52 der Bank Govelle v. 7. 6. 99 war 
allen Privat N., auf welche die beschränkenden Be- 
stimmungen des §& 43 des Bank G keine Anwendung 
finden (also alle moch bestehenden Privat N.), die 
Kündigung des Notenrechts angedroht, wenn diese 
Banken sich nicht bis zum 1. 12. 99 verpflichten, 
vom 1. 1. 01 ab: 1. nicht unter dem gemäß §& 15 
des Bank G öffentlich bekannt gemachten Prozent- 
satze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser 
Satz 4 Prozent erreicht oder überschreitet, und 
2. im übrigen nicht um mehr als ½ Prozent 
unter jenem Prozentsatze der Reichsbank zu dis- 
kontieren oder, falls die Reichsbank selbst zu einem 
geringeren Satze diskontiert (was seit dem 
I. 4. 96 nicht der Fall), nicht um mehr als 1½6 Pro- 
zent unter diesem Satze. Die ungefähr in der 
Mitte zwischen obligatorischen und fakultativen 
Bestimmungen stehende Vorschrift soll eine Durch- 
kreuzung der Diskontpolitik der Reichsbank hin- 
dern und ist durch eine scharfe Androhung ge- 
sichert (S 3). Die verlangte Erklärung ist recht- 
zeitig abgegeben. Sie bezieht sich nicht auf die 
Lombardierung von Wechseln zu ermäßigtem 
Zinssatze, welche von mancher Privat N. in ziem- 
lichem Umfange betrieben wird. 
&# 6. Die einzelnen Notenbankent). 
In Preußen bestehen keine Privat N. mehr 
(s. oben). 
1. In Bayern hatte Bank ## 47 Abs 3 be- 
stimmt, daß die dortige Regierung berechtigt sei, 
bis zum Höchstbetrage von 70 Mill. Mk. die Be- 
fugnis zur Ausgabe von Banknoten für die in 
Bayern bestehende N. (die bayerische Hypotheken- 
und Wechselbank) zu erweitern oder dieselbe einer 
anderen Bank zu erteilen, sofern die Bank sich 
den Bestimmungen des § 44 unterwirft. Infolge 
Vertrages mit jener Bank v. 20. 3. 75 hat diese 
nun ihr Noten-Emissionsrecht der neuerrichteten 
„Bayerischen Notenbank“ (Aktien-Ge- 
sellschaft) in München überlassen (s. bayer. Gv. 
15. 4. 75 (GVBl Nr. 23)), welche sich den Be- 
stimmungen in § 44 Nr. 1—7 unterworfen hat 
(s. oben §5 II). Sie hat ein Grundkapital 
von 15 Mill. Mk. und ein Notenrecht bis zu 70 
Mill. Mk. — ungedeckt 32 Mill. Mk. (MinE v. 
6. 8. 75) — von lediglich nach Maßgabe des Bank- 
geletzes begrenzter Dauer. (Rev. Statuten v. 
4. 3. 00. 
  
  
Eine Vermehrung des Aktienkapitals der 
Bayerischen N. und die dafür maßgebenden 
Bedingungen kann die Generalversammlung be- 
schließen, wobei. jedoch der bayerischen Staats- 
regierung das Beteiligungsrecht auf ½ der neuen 
Aktien zum Nennbetrage, vorbehaltlich der ver- 
hältnismäßigen Ergänzung des bis dahin ange- 
sammelten Reservefonds innerhalb einer Präklusiv- 
frist von 4 Wochen vorbehalten wird, auch wenn 
die Regierung sich nicht mehr im Besitze ihres ur- 
sprünglichen ½-Anteils der Aktien befinden sollte 
  
1) Ueber den früheren Stand val. dieses Wörterbuch 
1. Aufl. II, 171 fg. 
  
(Rev. Statuten § 6). Auf ihr Notenprivileg 
darf die Bank ohne Genehmigung der bayerischen 
Regierung weder ganz noch teilweise verzichten, 
noch auch wegen einer derartigen Verzichtleistung 
mit einer anderen Bank eine Vereinbarung ab- 
schließen. Die Noten werden in Bayern auch von 
den Staatskassen in Zahlung genommen (Vt v. 
20. 3. 75, Ziff. III und IV, Statuten 5& 2). 
2. In Sachsen besteht nur noch eine N., die 
Sächsische Bank zu Dresden, eine 
Aktien-Gesellschaft mit 30 Mill. Mk. Grund- 
kapital und unbeschränktem, auch hinsichtlich der 
Dauer lediglich den Bestimmungen des Bank- 
gesetzes unterliegendem Notenrecht (ungedeckt 
16 771 000 Mk.). (Ein revidiertes Statut v. 
4. 12. 99 ist mit den in den Jahren 1867, 1873, 
1875, 1886, 1893 und 1899 beschlossenen und mit 
den von der Kgl sächsischen Staatsregierung bezw. 
dem B# genehmigten Abänderungen erschienen.) 
Die Landständischee Bank in Bautzen 
war nicht als N. behandelt. Ihre Noten fielen 
unter das sog. Korporations-Papiergeld [J) Pa- 
piergeld § 4). Das Notenrecht ist aber erloschen 
(Bek v. 17. 8. 03, Rl 270). 
3. In Württemberg besteht die Württem- 
bergische Notenbank (Aktien-Gesell- 
schaft), die jüngste aller N. mit dem Sitze in Stutt- 
gart (errichtet auf Grund des württ. G v. 24. 7. 71, 
— Regl Nr. 20 S198). Stammkapital: 9 Mill. 
Mark; Notenrecht bis zum dreifachen des ein- 
gezahlten Stammkapitals, höchstens 25 714 285 
Mark (ungedeckt 10 Mill. Mk.), Dauer nach Maß- 
gabe des Bankgesetzes. Vom Reingewinn über 
59 erhält der Staat 33½00. (Rev. Statut vom 
Jahre 1886 mit Aenderungen v. 23. 12. 95, 
30. 12. 99 und 23. 4. 10.). 
4. Auch in Baden ist noch kurz vor dem Bank- 
noten-Sperr G v. 27.3.70 (s. oben § 1 II) zufolge 
Gv. 16. 3. 70 eine Aktien-Notenbank, die „Ba- 
dische Bank“ errichtet (mit dem Hauptsitze 
in Mannheim). Grundkapital: 9 Mill. Mk. No- 
tenrecht bis zum dreifachen des eingezahlten Aktien- 
kapitals (ungedeckt 10 Mill. Mk.) Dauer des Pri- 
vilegs nach Maßgabe des Bankgesetzes. (Statuten 
vom 15. 3. 1910). 
Sämtliche 4 Privatnotenbanken hat- 
ten Ende 1912 ein eingezahltes Grundkapital von 
55½ Mill. Mk. Nur das Stammkapital der 
Bayerischen N. ist nicht voll, nämlich nur zur 
Hälfte mit 7½ Mill. Mk. eingezahlt. Reserve- 
sonds: 15 071 108 Mk. Notenumlauf: 154 922 700 
Mark, hiervon ungedeckt 65 379 539 Mk. bei einem 
Kontingent ungedeckter steuerfreier Noten im 
Betrage von 68 771.000 Mk. Die sonstigen täglich 
fälligen Verbindlichkeiten betrugen 53 620 111 Mk. 
die an eine Kündigungefris gebundenen 15 996 166 
ark. er Metallvorrat beziffert si 
* “nd ziff sich auf 
# # . Erlöschen des Notenrechts. Die Befugni 
zur Ausgabe von Banknoten geht rerlgs 
1. durch Zeitablauf; 2. durch Verzicht (s. oben 
#. 2); 3. durch Konkurseröffnung; 4. durch Ent- 
ziehung kraft richterlichen Urteils auf Klage des. 
RrK oder der Staatsregierung des Sitzes der 
Bank bei Verletzung: a) der Vorschriften über 
die Deckung oder den Betrag'des Notenumlaufs: 
b) der Verbote des BankG Fs. 42, 43 (oben § 3 
I, II); c) der Vorschriften über die Noteneinlö- 
sung (oben § 3b); d) wenn das Grundkapital
	        
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