Notenbanken (B. Schutzgebiete)
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durch Verluste sich um 1½ vermindert hat;e) wenn
die Vorschrift des a 7 J 2 des G v. 7. 6. 99 (Bin-
dung der Privat N. an den Zinssatz der Reichs-
bank) verletzt ist. Die Klage ist im ordentlichen Ver-
fahren zu verhandeln; der Rechtsstreit gilt als
— — —
Handelssache (d. h. die Zuständigkeit des Reichs-
gerichts darf nicht ausgeschlossen werden — C#
z. GVG 88Abs?2; in erster Instanz gehört der
Streit vor die Zivilkammer). Das Urteil ist erst
nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar. We-
gen der Einziehung der Banknoten s. Bank
§§5 50—53 und oben 5 31(.
#8. Ansländische Banknoten (oder sonstige auf
den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver--
schreibungen ausländischer Korporationen, Gesell-
schaften oder Privaten) dürfen — bei Geldstrafe
von 50—5000 Mk. und im Falle der Gewerbe-
mäßigkeit daneben bei Gefängnis bis zu 1 Jahre
—, wenn sie ausschließlich oder neben anderen
Wertbestimmungen in Reichswährung
oder einer (ehemaligen) deutschen Landeswährung
ausgestellt sind, innerhalb des Reichsgebiets zu
Zahlungen nicht gebraucht werden (BankG
IK 11, 57).
Wegen der Umlaufsverbote hinsichtlich auslän-
discher Münzen „Münzwesen“ & 7. Wegen
inländischen Korporations- usw. Papier-
geldes [Papiergeld 14. Wegen der Schutz-
gebiete s. unten B und Münzwesen.
Literatur: Quellen im Tert und ferner die
Statuten der N. nebst den Konzessionsurkunden und Nach-
trägen. Schulze, Deutsches Staatsrecht, II ## 319,
320, 322; Laband", III 175 B und in „Das öffentl.
Recht d. Gegenw.“ Bd. 1 1 20 IV; v. Rönne! II 1198
I. II, IV; Zorn II 1 34 I, II: Meyer-Dochows
I, J 121, 123—125; Löning, Verw. 1 164 Il, II, IV;
v. Stengel, Verwn. 1 02 II 1 u. 3— Wirth, S#
des Bankw." S 65 ff, 357 ff; Soetbeer, Deutsche
Bankverfassung (18375), Nachtrag (1881); Wagner,
Bankwesen, in Schönberg" I, 155 ff, besonders 503 ff;
System der Zettelbankpolitik (1373); Knies,
379 ff. Kredit I. 247 ff; II, 215 i #, 417 ff; G. Cohn in
Endemann, H# des deutsch. Handels-, Sce. und
Wechselrechts III 1 4209: R. Koch, Das. II # 100; Der-
selbe, Art. „Banknoten“ in Holtzendorff R2: Der-
selbe,. Reichsgesetzgebung über Münz= und N. Wesen
(1910);
gesetzes, 1888; Ströll, Ueber Gegenwart und Zukunft
des deutsch. N.Wesens, in Jahrb. GVerw VW X 1 S69 ffj
Slevogt, Ueber die rechtl. Natur der deutschen Bank.
notendeckung, im Arch f. Handelsr. 31, 177 f;: Ja-
coby, Die Organisation der bedeutenderen Zettelbanken
Europas, in d. Annalen 18388 S 400 ff: Hartung, Tie
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ferich, Zur Erneuerung d. deutsch. Bankgesetzes, 1899;
Lbst, im „Buch des Kaufmanns“" 454 ff; Gold-
schmidt, Hy des Handelsr. 12 J1100; Endemann,
Das deutsche Handeler."“ 1162; Gareis, Handelerecht 7,
S 32ff. 510—12, 5053: Mandry, Der zivilrechtl. Juhalt
der Reichsgesetze“ S 209 ff, 219 f— A HKistory of banking
in all tüe leading nations (13 Versfasser), 1896: Schar-
ling, Bankpolitik, 19000; Ad. Weber, Die Geldaquali--=
tät der Banknote, 1900; Heil, Reichsbank und baverische
Notenbank 1376/799, 1000: M. Warnack, Die Entwicklung
des deutschen Banknotenwesens, 1905; Born, Finan-
zielle Heranziehung der Zentral N. durch den Staat in
Europa, 1907; v. Lumm, Stellung der N. in der heuti-
gen Volkewirtschaft, 1900; K. Kimmich, Tie finaniiel-
Gelde
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leuBekichmmenzwisclienstaatundN.Iow-F.3chu.
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Die Zentral N. im Dienste der staatlichen Kassenverwaltung.
1910; Art. „Banken“ im OW Staats W’ Bd. 2: Art. „Noten-
oder Zettelbank“ im Wörterbuch der Volkswirtschaft: Bd. 2:
Jvar Hultman, Die ZentralN. Europas, 1912:
die die N. betreffenden Veröffentlichungen der Tatie-
nal Monetarommisslon (Waihington 1910/11).
* Reichsbank.
N. Koch (7)0.
B. Schutzgebiete
I. Die rechtliche Grundlage bildet neben Be##
6# 795 in Verbindung mit §& 34 Konse# v. 7. 4. 00
(Rol 213) und § 3 Satz 2 des Schutzgeb G
(Fassung v. 10. 9. 00, Rö Bl 813) die Kaiserliche
V betr. die Ausgabe von Banknoten in den
Schutzgebieten, v. 30. 10. 04 (Kolon Gg VIII
S 3). Danach „kann die Befugnis zur Ausgabe
von Banknoten in den Schutzggebieten nur durch
eine vom R# zu erteilende Konzession erworben
werden. In der Konzession sind Bestimmungen
zu treffen über die Stückelung, die Einlösung und
Einziehung der Banknoten, über die Deckung des
Notenumlaufs, über den Geschäftskreis und die
Publikationsverpflichtung der mit der Befugnis
der Notenausgabe auszustattenden Bank, über
die Beteiligung des Schutzgebietsfiskus am Rein-
gewinne der Bank, über die Rechte der Aufsichts-
behörde sowie über alle anderen Punkte, deren
Regelung im Interesse der Sicherung des Noten-
umlaufs und des Geldverkehrs erforderlich er-
scheint.“ Diese Verordnung ist für Deutsch-Ost-
afrika mit seiner eigenen Rupienwährung sowie
für Kiautschou (JI mit chinesischem Geldwesen
praktisch geworden, während die übrigen Schun-
gebiete einen Umlauf von Reichsbanknoten und
Reichskassenscheinen haben, zu deren Annahme
die Kassen daselbst ermächtigt, ja ausdrücklich an-
gewiesen sind (Vi des RR, betr. d. Geldwesen der
Schutgebiete, v. 1. 2. 05 § 7, Kolon Gg IX, 43,
und Bestimmungen des Auswärt. Amts, Kol.-Ab-
teilung, über die Behandlung nachgemachter und
verfälschter Reichsmünzen usw. v. 6. 2. 05, Ko-
long IX, 45).
II. In Deutsch-Ostafrika übt das
Notenrecht die am 6. 1. 05 gegründete Deutsch-
Ostafrikanische Bank aus, deren
Verfassung, Rechte und Pflichten durch die
ihr vom RK am 15. 1. O05 erteilte Konzession
und die gleichzeitig erfolgte Genehmigung der
der Konzession beigefügten Satzungen ge-
regelt sind (Kolon Gg IX, 23). Die in Berlin domi-
zilierende Gesellschaft, die schon vermöge ihrer
Eigenschaft als Kolonialgesellschaft (JI] im Sinne
des §& 11 des Schutzgeb G (§ 13 ebenda) der —
durch einen Kommissar ausgeübten — Aufsicht
des RK untersteht, wird auch noch durch einen
vom Gouverneur des Schutzgebietes zu bestellen-
den Kommissar beaufsichtigt. Sie ist berechtigt,
in Deutsch-Ostafrika überall, in anderen Terri-
torien mit Zustimmung des RK Zweignieder-
lassungen und Agenturen zu begründen. Das
Grundbkapital ist zunächst auf 2 Mill. Mk., einge-
teilt in 4000 Anteile zu je 500 Mk., festgesetzt. Es
kann, weil jetzt vollgezahlt, ohne weitere Zustim-
mung des Rä auf 10 Mill. Mk. erhöht werden.