Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Notenbanken (C. Marokkanische Staatsbank) 
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der Zeichnergruppen (vgl. unten) ausgearbeitet 
worden und hat unter dem 25. 2. 07 die Geneh- 
migung der Generalversammlung erhalten; eine 
Abänderung des Statuts ist nur möglich durch 
Beschluß der Generalversammlung (34 Mehrheit, 
a 58 der Algeciras-Akte) auf Vorschlag des Verw- 
Rats unter Zustimmung der Zensoren und des 
Oberkommissars (vgl. unten). 
II. Die Bank hat das ausschließliche Recht, 
Noten auf den Inhaber auszugeben (erst Ende 
1910 geschehen), mit Zahlungskraft bei allen öffent- 
lichen Kassen des marokkanischen Reiches. Ihr 
Kassenbestand muß ½ der umlaufenden Noten 
gleichkommen und zu ½ in Gold bestehen. Die 
Bank ist die Finanzagentur der Regierung und 
hat die zur Gesundung der Münzverhältnisse ge- 
eigneten Maßnahmen zu treffen. An der Zoll- 
verwaltung ist sie wesentlich beteiligt. Sie ist 
frei von allen Abgaben (a 41). 
III. Sitz der Staatsbank ist Tanger. Zweig- 
niederlassungen bestehen in Casablanca, Mogador, 
Udschda und Rabat (nach dem letzten Jahresbe- 
richte, für 1911) und werden geplant für Fes, 
Safi, Larasch und Marakesch. 
Organisation. Die Staatsbank ist in 
Form einer Aktiengesellschaft errichtet 
(Kapital nach der Generalakte 15—20 Mill. Fr., 
nach dem Statut 15 400 000 Fr.) mit Namen- 
Aktien zu 500 Fr. Sie unterliegt dem französischen 
Rechte. Das Grundkapital ist in zwölf gleiche 
Teile zerlegt, entsprechend den Mächten die auf 
der Konferenz vertreten waren, mit Ausnahme 
der V. St. v. Amerika (Marokko, Deutsches Reich, 
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, 
Italien, Spanien, Portugal, Belgien, Nieder- 
lande. Rußland, Schweden, V. St. von Amerika), 
und weiteren zwei Teilen für ein älteres Bank- 
konsortium, das eine (von der Verwaltung durch 
die Staatsbank ausgeschlossene) Anleihe von 1904 
im Betrage von 62 1½ Mill. Fr. übernommen hatte. 
Zur Ausübung der Rechte ihrer Zeichnergruppe 
hat das Deutsche Reich das Bankhaus Mendels- 
sohn u. Co., Oesterreich-Ungarn die österreichische 
Bodenkreditanstalt bestimmt. 
Die Verwaltung geschieht durch einen Ver- 
waltungsrat (conseil d’administration), 
der durch die Generalversammlung der Aktionäre 
ernannt, aber von den Zeichnergruppen bestätigt 
wird; er besteht aus 14 Mitgliedern, den Teilen 
des ursprünglichen Grundkapitals entsprechend; 
jährlich werden die Mitglieder ersetzt. Jedes Mit- 
glied muß 50 Aktien zu eigen haben (a 23 Statut). 
Die Generalversammlung muß jähr- 
lich einmal zusammentreten (a 42 Statut). Die 
  
Beamten der Gesellschaft sollen, soweit mög- 
lich, aus den Angehörigen der an der Kapitals- 
zeichnung beteiligten Mächte entnommen werden. 
Zur Begutachtung von Diskontierungen und 
editeröffnungen wird von dem Verwrate der 
Direktion in Tanger eine Kommission aus 
wenigstens 6 angesehenen Aktionären in Tanger 
beigegeben. (Ein Vertreter der Staatsbank gehört 
auch zu der besonderen Kommission, die alljähr- 
lich in Tanger zur Schätzung der Zollwerte zu- 
sammentritt sowie zu dem ständigen Zollkomitee, 
das die Oberaufsicht über den Zolldienst ausübt: 
à 96, 97 der Algeciras-Akte.) 
Die Oberaufsicht über die Bank (ohne Ein- 
mischung in ihre Verwaltung) führt ein Ober- 
kommissar, den die marokkanische Regierung 
im Einvernehmen mit dem Verwate ernennt 
(a 42). Zur Ueberwachung der ordnungsmäßigen 
Wirksamkeit der Bank sind 4 Zensoren be- 
stimmt, bestellt je von der deutschen Reichsbank, 
der Bank von England, der Bank von Frankreich 
und der Bank von Spanien, unter Zustimmung 
ihrer Regierungen immer auf vier Jahre; sie 
treten wenigstens einmal alle zwei Jahre in 
Tanger zusammen (a 51). 
IV. In Marokko gegen die Bank angestrengte 
Klagen gehören vor einen besonderen Ge- 
richtshof, zusammengesetzt aus drei Konsularbeam= 
ten und zwei Beisitzern, der nach französischem 
Rechte verfährt. Die Berufung geht an das 
Bundesgericht in Lausanne als seßte Instanz (a 45). 
Das Bundesgericht ist einzige Instanz bei Streitig- 
keiten über die Konzession, ferner bei Streit mit 
der marokkanischen Regierung oder mit den 
Aktonären (a 46). 
Literatur: Urbain Jaeger, La Bandue d- 
Etat du Maroc, 1911; K. Seisfert, Annalen des deut- 
schen Reichs, 1912, 756; Pierre Bonuet, La Banque 
dEtat du Maroc et le probleme Marocain. 1913. — 
Statut und Reglement von 1907; Jahresberichte des 
Berwaltungsrats (die Drucksachen der Gesellschaft sind mir 
in dankenswerter Weise von der Deutschen Bank in Berlin, 
3z. T. auch durch den Crédit Lyonnais in Paris zugäng- 
lich gemacht worden). — Dazu die diplomatischen Akten- 
stücke und Dokumente über die internationale Konferenz 
in Algeciras 1905/06, herausgegeben vom österreichischen 
Ministerium des Acußern (Wien, 1906/07) und die Proto- 
kolle der Konferenz (nach der amtlichen französischen Ver- 
öffentlicung) bei Martens, Nouveau recueil gánéral de 
traités, II. Reihe, Band 34 (1907) S. 3—238. 
Fleischmann. 
Notverordnung 
Verordnung
	        
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