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Nachtrag (Kirchliche Vermögensverwaltung, Bayern)
fragen aus dem Entwurf einer bayer. KGO,
S 15 ff. KStiftung und KGemeinde, S 16 ff.
Trotz dieser Interessengemeinschaft ist aber auf
dem Verw Gebiete durch die KG(in der durch
den Landtag gewonnenen Fassung) wenigstens
für die kath. K der Zusammenhang der Ktif-
tung mit der KGemeinde, wie wenn diese bei
der ersteren gar nicht interessiert wäre, gelöst wor-
en.
Die Angelegenheiten des ortskirchlichen Stif-
tungsvermögens sind hier K Verwaltungen über-
tragen, die in der Hauptsache ohne Zusammenhang
mit den K Gemeinden stehen und reine Stiftungs-
verwaltungen sein sollen, während die Stiftungs-
angelegenheiten der protestantischen K und ebenso
in beiden K die eigenen Angelegenheiten der
KGemeinden ganz richtig den letzteren selbst zur
Verwaltung anvertraut sind und durch deren
Vertretungskörper (K Verwaltungen und Kir-
chengemeindeversammlungen) be-
sorgt werden (a 6). Ein Selbstverwaltungsrecht
der kath. K Gemeinden auf dem Stiftungsgebiet,
das der Entwurf noch anerkannt hatte (Begr.
S 247), läßt sich nach der endgültigen Fassung
nur noch aus dem Wahlrecht konstruieren, und im
weiteren kommen die unbedeutenden Zugeständ-
nisse des a 6 in Betracht. Die K Verwaltung kann
allerdings auch über die gesetzlichen Fälle hinaus
freiwillig einen Beschluß der K Gemeindeversamm-
lung veranlassen, aber dieser geht nur dann dem
Beschluß der K Verwaltung vor, wenn es sich um
eine eigene Angelegenheit der K Gemeinde han-
delt, während sich die KVerwaltung in einer
Stiftungssache um den beschlußmäßig ausgedrück-
ten Willen der KGemeinde in keiner Weise zu
kümmern braucht (a 65). Um so abhängiger ist
die K Stiftungsverwaltung von der kirchlichen
Oberbehörde, welche auf dem Kötiftungsgebiet
eine einflußreiche Stellung hat, die mit der
Selbstverwaltung der KGemeinde weniger ver-
träglich erschien. .
Die Selbstverwaltung vollendet sich in der Au-
tonomie. Ueber die OrtsKSatzungen auf der
Grundlage der KGO vgl. a 54.
8 2. Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen,
Kirchenbehörden.
I. Kirchengemeinden sind: die Pfarr-,
Mutter-, Tochter= und Gesamtkirchengemeinden
(a 11). Diese sind kraft Gesetzes juristische Perso-
nen. In gewissen Beziehungen gelten als KGGe-
meinden: die Haupt= und Fernbezirke (a 19), die
Friedhofverbände (a 10, 13V, 42V1), die sonstigen
Konkurrenzverbände (13V, 20XI, 211) und die
Nebenkirchen für einen bestimmten Pfarrsprengel-
teil (36 II Z. 3, 42 VI). Die juristische Persönlich-
keit wird in diesen Fällen nur durch Verleihung
erworben.
Die K Gemeinden sind lediglich zur Befriedi-
gung der örtlichen K Bedürfnisse organisierte Bei-
trageverbände (a 11), staatlich geregelte „Kom-
munalverbände"“, keine Einrichtungen der inneren
K Verfassung (doch vgl. für die prot. K a 103 III,
104, 105). Dabei knüpft der Staat an die nach
Rel. Edikt § 76e im Verein mit der K geschaffenen
Sprengel an und stattet sic nur mit weltlichen
Funktionen aus. Lediglich die Gesamtkirchenge-
meinden, Fernbezirke, Friedhofverbände und
Konkurrenzbezirke müssen erst wirklich geschaffen
werden. Ueber Teilungen vgl. a 10.
II. Die Kirchenstiftungen bedürfen der
r* Genehmigung und werden durch diese juri-
stische Personen (à 7) (jedoch Meurer, K Stiftung
und K Gemeinde, 1910, S 12 ff). Sie sind wie die
KGemeinden juristische Personen des öffentlichen
Rechts im Sinne des BGB 5 l 89. Zur Vermei-
dung von Umschreibegebühren empfiehlt es sich,
bei Neuorganisationen möglichst früh die landes-
herrliche Genehmigung zu erwirken (Vollz.=
Vorschr- z 3). Ueber Gottesdienststiftungen vgl.
□—
Stiftungsverbände (das Seitenstück
der Gesamtkirchengemeinden la 30) sind Vereini-
gungen mehrerer K Stiftungen derselben Konfes-
sion, aber nur zur gemeinsamen Verwaltung
(à 5 V), während die durch a 98 aufrechterhaltenen
Kchaffneien der Pfalz wirkliche Eigentümer des
vereinigten K Stiftungsvermögens sind (ovgl. Meu-
rer, Bayer. K VR 1, 339).
III. Die Kirchenbehörden haben
eine gesteigerte und gesetzlich festgelegte, für
Stiftungs= und für KGemeindeangelegenheiten
verschieden abgestufte Einflußsphäre. Ihr Recht
ist nicht Mitaufsicht — die oberste Aufsicht gebührt
vielmehr nach RelE § 75 dem Staat allein — son-
dern Teilnahme an der Verwaltung, und bedeun-
tet teils Einvernahme, teils Zustimmung (a 11).
Diese Zustimmung ist eine Voraussetzung der
Rechtswirksamkeit des K Verweschlusses und ist
vor der Vorlage an die Staatsaufsichtsbehörde
vom K Verw Vorstand einzuholen (a 11 V).
II. Die Crtskirchenbedürfnisse
a) Umfang und Teckung.
I. Umfang. Normallasten, die durch Her-
kommen, besondere Rechtsverhältnisse oder ge-
setzmäßige Beschlüsse eine Steigerung erfahren
können (a 12 II), sind: die Ausgaben für die
würdige Feier des öffentlichen Gottesdienstes,
für die Seelsorge und für die Vermögensverwal-
tung (a 12 Einl.). In Betracht kommen nach
a 12 Z. 1—6 die Baubedürfnisse an K, Pfarrhaus
und Mesnerhaus, die inneren kirchlichen Einrich-
tungen einschließlich des sachlichen Bedarfs für den
Gottesdienst und die Seelsorge, das Dienstein-
kommen der weltlichen KDiener, die Visitations-
und Installationskosten, die Ausgaben für Gesetz-
und Amtsblätter sowie Pfarramtsmatrikel und
der VerwAufwand. Dagegen ist die Sorge für
das Diensteinkommen der Geistlichen kein allge-
meingesetzliches Orts Bedürfnis (a 12 IV) und
an den privatrechtlichen Baulastnormen wurde
nichts geändert (a 112 C. III). Auch die Ver-
pflichtungen Dritter bleiben unberührt, und zur
Geltendmachung derselben ist sowohl die K Stif-
tung als die K Gemeinde berechtigt (a 12 V).
Alle Leistungen der K Stiftung und KGemeinde
auf dem Gebiet der OrtsK Bedürfnisse (a 12)
sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden staats-
aussichterechtlich erzwungen (a 15 V). Die Lasten
er K Gemeindeglieder gelten als Verpfli
der K Gemeinde (a 12 III). lichtungen
II. Deckung. Primäre Deckungsmi .
nach a 13: . P ngsmittel sind
1. Die Erträgnisse der beteiligten K Stiftung
aus eigenem Vermögen.
2. Die Einnahmen der KStiftung von Dritten.