Nachtrag (Kirchliche Vermögensverwaltung, Bayern)
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3. Die verfügbaren Mittel aus Fonds oder an-
deren Bestandteilen des OrtsK Vermögens.
Ueber die Leistungsfähigkeit ist von der K Ver-
waltung Beschluß zu fassen resp. im Streitfall
von der Staatsaufsichtsbehörde nach Einvernahme
der KBehörde der früher sog. Suffiziensbescheid
zu erlassen (a 15 II), der auch gegen Dritte —
die übrigens vorher zu hören sind — wirkt und
nur im Wege der Beschwerde anfechtbar ist (a
15 III).
Der noch verbleibende, auch nicht von einem
Dritten vermöge subsidiärer Verpflichtung be-
strittene Bedarf ist — vorbehaltlich der Bestim-
mungen über Grundstocksangriffe und Anlehens-
aufnahmen (a 32—35) sowie KGemeindedienste
(à 26—31) — von der KGemeinde durch Kum-
lagen zu decken (à 13 II).
Diese Verpflichtung hat übrigens nur die Pfarr-
gemeinde im Verhältnis zur Pfarrs Stiftung,
nicht auch im Verhältnis zur Tochtern Stiftung,
welch letztere lediglich bei der Tochtergemeinde
Deckung findet (a 13 III). Andererseits besteht
eine Beitragspflicht der Tochtergemeinde bei Pfarr-
KBedürfnissen nur nach Maßgabe der Gemein-
schaft des Bedürfnisses oder Gebrauchs (a 16).
Ueber die Ortsn Bedürfnisse in verbundenen
Pfarreien vgl. a 17, in Gesamin Gemeinden
a 18, im Haupt- und Fernbezirk a 19, an Simul-
tan a 92.
Die gesetzliche Pflicht der bürgerlichen Gemcin=
den in der Pfalz, mit ihren Ueberschüssen zur
Deckung der Orts Bedürfnisse beizutragen, ist
beseitigt (a 99). Wohl aber können nach beiden
Gemeindcordnungen die bürgerlichen Gemeinden
freiwillige Leistungen beschließen und auch auf
Gemeindeumlagen nehmen, wobei indes diejieni-
gen, die im Falle der Deckung des Kultusbedarfs
durch K- und Kultusumlagen nicht beitragspflich-
tig wären, ein Ablehnungs-- und Mäßigungsrecht
haben (a 93).
b) Die Kirchenumlagen sind prozentuale (a 22
J. 6). Zuschläge der KGemeinden zu den direk-
ten Staatssteuern behufs Befriedigung von Orts-
K Bedürfnissen (a 20 1).
Allgemein umlagenpflichtig sind
die Bekenntnisgenossen, welche mit einer direkten
Staatssteuer veranlagt sind (a 20 II). Bekenntnis-
fremde physische Personen werden nur auf Grund
eines gemeinschaftlichen Bedürfnisses resp. Ge-
brauchs oder auch eines besonderen Rechtsver-
hältnisses beigezogen (a 20 Abs III, IV IXI,
XII). Soweit die Steuerveranlagung mehrerer
natürlicher Personen einheitlich erfolgt und diese
nicht sämtlich gegenüber derselben K Gemeinde
umlagenpflichtig sind, ist nur ein ihrem Anteil
entsprechender Teil der Steueransätze heranzu-
ziehen. So lange nicht ein anderes erhellt, werden
gleiche Teile angenommen (a 22 3Z. 2). Bei der
gemischten Ehe und der Hausgemeinschaft wird
diese Gleichheit ausnahmslos zugrunde gelegt
und der Mann resp. Gewalthaber haftet für die
Umlagen der Frau resp. Kinder (a 22 Z. 3).
Auch juristische Personen und nichtrechtsfähige
Vereine sind nunmehr beitragspflichtig, aber nur
bei Bauumlagen, und niemals in Kon-
kurrenzverbänden (a 21 1). Befreiungen von der
Bauumlagenpflicht hat der a 21 III, IV, V vor-
gesehen. Juristische Personen und nicht rechts-
fähige Vereine mit kath. resp. prot. Bekenntnis-
gepräge werden zu den Bauumlagen mit dem
vollen Betrag, aber nur für die eigene KGe-
meinde herangezogen (a 22 Z.4), während Bau-
umlagepflichtige ohne Bekenntnisgepräge von
beiden K Gemeinden in Anspruch genommen wer-
den können, aber von jeder nur zu dem Bruch-
teil, der dem Anteil des Bekenntnisses an der Ge-
samteinwohnerzahl der einschlägigen bürgerlichen
Gemeinde entspricht (Z. 5). Besteht z. B. die Ge-
meinde aus 700 Katholiken und 3000 Prote-
stanten, so kommt das Steuersoll der Bauum-
scgeosflichtigen mit 700% resp. mit 300 in An-
#lag.
Die Ausscheidung der KUmlagen auf die ver-
schiedenen in Betracht kommenden KMGemeinden
je nach den verschiedenen Steuergattungen ist
dem Umlagengesetz nachgebildet (a 20 Abs VIffg.
Ueber Beginn und Ende der Kumlagenpflicht
vgl. a 20 V.
Neue Umlagen und Umlagenerhöhungen wer-
den in der Pfalz von der K Verwaltung allein
(àa 101 III), sonst von der K Verwaltung unter
Zustimmung der K Gemeindebevollmächtigten oder
durch die KGemeindeversammlung beschlossen
(a 23 II; über die besondere Stellung der Höchst-
besteuerten vgl. Abs III) und bedürfen aufsichts-
rechtlicher Genehmigung (a 23). Ueber das Be-
schwerde= und Anfechtungsrecht vgl. a 23 IV, V,
VGHG a 10, 3 13, über die Einhebung KoO
à 24, 25.
III. Die ortskirchlichen Bertretungskörper
I. Eine Kirchen verwaltung soll in
Pfarr-, Gesamt= und unter Umständen auch in
Tochtergemeinden; sie kann in Tochter= und Mut-
tergemeinden sowie in Nebenn für bestimmte
Pfarrsprengelteile errichtet werden (a 36). Die
Gesamt-Kirchenverwaltung besteht
aus 2—8 geistlichen Mitgliedern, die aus ihrer
Mitte den Vorstand bestellen und 3 mal so vicl
gewählten weltlichen Mitgliedern (K Verwaltern):
a 37 II. Die Kirchenverwaltung besteht
aus dem Pfarrer resp. seinem Stellvertreter als
Vorstand (vgl. a 38) und 2—12 gewählten K Ver-
waltern (a 37 1). Der Abgeordnete der politischen
Gemeinde (oben S 530) ist gefallen. Ueber die
Simultann Verwaltung vgl. a 91, 101 V. Das
Amt der KVerwaltungsmitglieder ist ein Ehren-
amt (über Entschädigungen vgl. a 37 V). Ueber
Notstandsfälle vgl. a 39, 40. Die Pfalz kennt
keine Pflicht, K Verwalter zu werden oder zu
bleiben (a 100 11); im rechterhein. Bayern gibt
es gesetzliche Austrittsgründe (a 41 1). Ueber Ent-
lassung vgl. a 41 IV, über die verwaltungsgericht-
liche Zuständigkeit vgl. a 96 b.
Ueber die K Verwaltungswahlen vgl. a 42—52
sowie die KWahlO v. 20. 10. 12; über den Wir-
kungskreis der K Verwaltung vgl. a 53—62 (Etat
und Jahresrechnung a 60—62)] und über den
Geschäftsgang a 63—64.
Werden durch protestantisches K Gesetz die K-
Verwaltungen auch mit den K Vorstands= oder
innerkirchlichen Aufgaben betraut (a 103—105),
so wird für die K Verwaltungen der Pfalz und in
den reformierten Gemeinden des rechtsrhein.
Bayern die Bezeichnung Presbyterium und Pres-
byter Platz zu greifen haben, und es soll dann die
kirchliche Aberkennung der Wahlstimmberechtigung