Nachtrag
Jesuitengesetz (zu § 3 S. 474: Begriff „Ordens-
tätigkeit').
Beschluß des Bundesrats v. 28. 11. 12 (Röoml
553): Da Zweifel über die Bedeutung des
griffs der verbotenen Ordenstätigkeit im Sinne
der Bekanntmachung des Reichskanzlers v.
5. 7. 72 (RE# l 254) entstanden sind, und die
königlich bayerische Regierung eine authentische
Auslegung dieses Begriffs beantragt hat, hat
der Bundesrat beschlossen:
Verbotene Ordenstätigkeit ist jede priester-
liche oder sonstige religiöse Tätigkeit gegenüber
anderen sowie die Erteilung von Unterricht.
Unter die verbotene religiöse Tätigkeit fallen
nicht, sofern nicht landesrechtliche Bestimmun-
gen entgegenstehen, das Lesen stiller Messen,
die im Rahmen eines Familienfestes sich hal-
tende Primizfeier und das Spenden der Sterbe-
sakramente. Nicht untersagt sind wissenschaftliche
Vorträge, die das religiöse Gebiet nicht berühren.
Die schriftstellerische Tätigkeit wird durch das
Verbot nicht betroffen.
Koalitionsrecht (Literatur): Schwittau, Die
Formen des wirtschaftlichen Kampfes, 1912;
Rotering, im Kommunalarchiv 4, 440 ff
Blüher, Der Schutz der Arbeitswilligen, 1912.
Kolonisation, innere. Die Entwicklung des bäuer-
lichen Erbrechts behandelt Reineke in den
Beiträgen zur Geschichte des westfälischen
Bauernstandes von Frh. v. Kerckerinck zur Borg
1912, S. 107- 163. Die preuß. Gesetze über
Rentengüter erläutert Rich. Haak (1913).
(Zu §2 S. 602): Für die Provinz Hanno-
ver ist am 4. 3. 13 ein Moorschubzgesetz
erlassen worden (GS 29). Darnach dürfen
Grundstücke, die allein oder mit andern eine zu-
sammenhängende Moorfläche von mehr als
23 ha bilden, soweit das Gemeinwohl unter Ab-
wägung der Interessen der Beteiligten es ver-
langt, zur Gewinnung von Torf nur in der
Weise benutzt werden, daß die Möglichkeit
ihrer vorteilhaften land= oder forstwirtschaft-
lichen Nutzung gesichert wird. Die Benutzung
solcher Grundstücke zur Torsgewinnung bedarf
für die Regel der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses, der vor der Beschlußfassung
eine durch den Landwirtschaftsminister zu be-
stimmende sachverständige Stelle sowie den
Meliorationsbaubeamten hören muß (gegen
den Beschluß Beschwerde an den Landwirt-
schaftsminister). Einer Genehmigung bedarf es
nicht: 1. wenn der Torf für den eigenen Haus-
halt oder auch nach ihrem Arbeitsvertrag für
den Haushalt ländlicher Arbeiter gewonnen
wird, die in einem dauernden Arbeitsverhält-
nisse zu dem Eigentümer der Moorfläche stehen:
2. auch wenn der Torf zum Zwecke des Ver-
kaufs gewonnen wird, insofern der Betrieb mit
nicht mehr als 6 Personen und nicht mit ma-
schineller Kraft geschieht. In diesen Fällen kann
durch Kreispolizeiverordnung die Möglichkeit
einer vorteilhaften land= oder forstwirtschaft-
lichen Nutzung gesichert werden.
Zur Förderung der Landes-
kultur und der inneren Kolon i-
[sation sind in Preußen durch G v. 28. ö. 13
(68 293) der Staatsregierung 25 Millionen Mk.
Be-
947
zur Verfügung gestellt worden. Davon dienen
12 Mill. 5 zur Urbarmachung von fiskalischen
Mooren, 3 Mill. Mk. zur Ausführung von
Meliorationen auf Domänengrundstücken, 10
Millionen Mk. zur Beteiligung des Staates mit
Stammeinlagen bei gemeinnützigen Ansied-
lungsgesellschaften.
Kraftfahrzeuge (Literatur): Hein sius und
Fries, Der Subventionswagen; Handbuch
für Besitzer und Führer der von der Heeres-
verwaltung subventionierten Lastzüge, 1913.
Die V. v. 3. 2. 1910 über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen hat durch Beschluß des Bun-
desrats eine Abänderung erfahren: Bek. des
Reichskanzlers v. 21. 6. 13 (Rhl 326).
Kreis (Baden) vgl. Zeitschrift für badische Ver-
waltung 1912, S. 171.
Kriegsschäden. Dazu noch die Literatur unter „Ent-
schädigungspflicht des Staates“, Band 1, S. 734.
Landmesser, Berichtigung: S 721 Anm. 1
sollte statt „juristisches“ natürlich „preußisches“
gedruckt werden.
Landwirtschaft (Kreditwesen): Spitta, Der
landwirtsch. Grundkredit in Württemberg, mit
besonderer Berücksichtigung des Württemb.
Kreditvereins in Stuttgart, 1904; Leweck,
Ostpreußische Landschaft 1788—1913, Denkschrift
unter Benutzung des amtlichen Materials, 1913.
Zu S. 741 (Verschuldungsgrenzegj:
Das G v. 20. 8. 06 ist durch königl. V v. 5. ö. 13
(668274) für alle Landesteile der Monarchie,
mit Ausnahme des Stadtkreises Berlin, v.
1. 7. 13 ab in Kraft gesetzt worden. Für die
Ausführung zuständig erklärt sind innerhalb
der einzelnen Provinzen jeweils die landschaft-
lichen Institute, wie sie sich oben S. 739 zu-
sammengestellt finden; außerdem noch: die Lan-
desbank der Rheinprovinz, die Landeskreditkasse
in Kassel, die Nassauische Landesbank, die Spar-
und Leihkasse für die hohenzollernschen Lande.
Landwirtschaftliche Berufsvertretungen.
1. Deutschland: Frh. v. Kerckerinck
zur Borg, Beiträge zur Geschichte des west-
fälischen Bauernstandes 1912, S 376—563 (der
bäuerliche Zusammenschluß).
II. Internationales landwirt-
schaftl. Institut (S. 756): Ein von dem
deutschen Delegierten verfaßter Bericht über
die bisherige Entwicklung und Tätigkeit des
Instituts (Drucksache Nr. 720 des Reichstags,
13. Legislaturperiode I. Session 1912/13) gibt
jetzt die genaueren Aufschlüsse.
Lebensversicherung. Lederle, Die Lebens-
versicherung 1913 (S. 191—212: die für die
einzelnen Staaten in Betracht kommenden
Steuergesetze)); Söhner, Die private Volks-
versicherung, 1911.
Leinpfad vgl. Gewässer.
Lotterie (Literatur): F. Goldschmidt, (bayr.)
Gesetz über das Lotteriespiel v. 11. 12. 1912
und Staatsvertrag zwischen Bayern, Württem-
berg und Baden einerseits und Preußen an-
dererseits, 1913.
Militärkirchenwesen (Literatur): Freisen, Das
Militärkirchenrecht in Heer und Marine des
Deutschen Reiches, 1913.
Mühlen vgl. Gewässer.