Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Nachtrag 
Jesuitengesetz (zu § 3 S. 474: Begriff „Ordens- 
tätigkeit'). 
Beschluß des Bundesrats v. 28. 11. 12 (Röoml 
553): Da Zweifel über die Bedeutung des 
griffs der verbotenen Ordenstätigkeit im Sinne 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 
5. 7. 72 (RE# l 254) entstanden sind, und die 
königlich bayerische Regierung eine authentische 
Auslegung dieses Begriffs beantragt hat, hat 
der Bundesrat beschlossen: 
Verbotene Ordenstätigkeit ist jede priester- 
liche oder sonstige religiöse Tätigkeit gegenüber 
anderen sowie die Erteilung von Unterricht. 
Unter die verbotene religiöse Tätigkeit fallen 
nicht, sofern nicht landesrechtliche Bestimmun- 
gen entgegenstehen, das Lesen stiller Messen, 
die im Rahmen eines Familienfestes sich hal- 
tende Primizfeier und das Spenden der Sterbe- 
sakramente. Nicht untersagt sind wissenschaftliche 
Vorträge, die das religiöse Gebiet nicht berühren. 
Die schriftstellerische Tätigkeit wird durch das 
Verbot nicht betroffen. 
Koalitionsrecht (Literatur): Schwittau, Die 
Formen des wirtschaftlichen Kampfes, 1912; 
Rotering, im Kommunalarchiv 4, 440 ff 
Blüher, Der Schutz der Arbeitswilligen, 1912. 
Kolonisation, innere. Die Entwicklung des bäuer- 
lichen Erbrechts behandelt Reineke in den 
Beiträgen zur Geschichte des westfälischen 
Bauernstandes von Frh. v. Kerckerinck zur Borg 
1912, S. 107- 163. Die preuß. Gesetze über 
Rentengüter erläutert Rich. Haak (1913). 
(Zu §2 S. 602): Für die Provinz Hanno- 
ver ist am 4. 3. 13 ein Moorschubzgesetz 
erlassen worden (GS 29). Darnach dürfen 
Grundstücke, die allein oder mit andern eine zu- 
sammenhängende Moorfläche von mehr als 
23 ha bilden, soweit das Gemeinwohl unter Ab- 
wägung der Interessen der Beteiligten es ver- 
langt, zur Gewinnung von Torf nur in der 
Weise benutzt werden, daß die Möglichkeit 
ihrer vorteilhaften land= oder forstwirtschaft- 
lichen Nutzung gesichert wird. Die Benutzung 
solcher Grundstücke zur Torsgewinnung bedarf 
für die Regel der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses, der vor der Beschlußfassung 
eine durch den Landwirtschaftsminister zu be- 
stimmende sachverständige Stelle sowie den 
Meliorationsbaubeamten hören muß (gegen 
den Beschluß Beschwerde an den Landwirt- 
schaftsminister). Einer Genehmigung bedarf es 
nicht: 1. wenn der Torf für den eigenen Haus- 
halt oder auch nach ihrem Arbeitsvertrag für 
den Haushalt ländlicher Arbeiter gewonnen 
wird, die in einem dauernden Arbeitsverhält- 
nisse zu dem Eigentümer der Moorfläche stehen: 
2. auch wenn der Torf zum Zwecke des Ver- 
kaufs gewonnen wird, insofern der Betrieb mit 
nicht mehr als 6 Personen und nicht mit ma- 
schineller Kraft geschieht. In diesen Fällen kann 
durch Kreispolizeiverordnung die Möglichkeit 
einer vorteilhaften land= oder forstwirtschaft- 
lichen Nutzung gesichert werden. 
Zur Förderung der Landes- 
kultur und der inneren Kolon i- 
[sation sind in Preußen durch G v. 28. ö. 13 
(68 293) der Staatsregierung 25 Millionen Mk. 
Be- 
  
  
947 
zur Verfügung gestellt worden. Davon dienen 
12 Mill. 5 zur Urbarmachung von fiskalischen 
Mooren, 3 Mill. Mk. zur Ausführung von 
Meliorationen auf Domänengrundstücken, 10 
Millionen Mk. zur Beteiligung des Staates mit 
Stammeinlagen bei gemeinnützigen Ansied- 
lungsgesellschaften. 
Kraftfahrzeuge (Literatur): Hein sius und 
Fries, Der Subventionswagen; Handbuch 
für Besitzer und Führer der von der Heeres- 
verwaltung subventionierten Lastzüge, 1913. 
Die V. v. 3. 2. 1910 über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen hat durch Beschluß des Bun- 
desrats eine Abänderung erfahren: Bek. des 
Reichskanzlers v. 21. 6. 13 (Rhl 326). 
Kreis (Baden) vgl. Zeitschrift für badische Ver- 
waltung 1912, S. 171. 
Kriegsschäden. Dazu noch die Literatur unter „Ent- 
schädigungspflicht des Staates“, Band 1, S. 734. 
Landmesser, Berichtigung: S 721 Anm. 1 
sollte statt „juristisches“ natürlich „preußisches“ 
gedruckt werden. 
Landwirtschaft (Kreditwesen): Spitta, Der 
landwirtsch. Grundkredit in Württemberg, mit 
besonderer Berücksichtigung des Württemb. 
Kreditvereins in Stuttgart, 1904; Leweck, 
Ostpreußische Landschaft 1788—1913, Denkschrift 
unter Benutzung des amtlichen Materials, 1913. 
Zu S. 741 (Verschuldungsgrenzegj: 
Das G v. 20. 8. 06 ist durch königl. V v. 5. ö. 13 
(668274) für alle Landesteile der Monarchie, 
mit Ausnahme des Stadtkreises Berlin, v. 
1. 7. 13 ab in Kraft gesetzt worden. Für die 
Ausführung zuständig erklärt sind innerhalb 
der einzelnen Provinzen jeweils die landschaft- 
lichen Institute, wie sie sich oben S. 739 zu- 
sammengestellt finden; außerdem noch: die Lan- 
desbank der Rheinprovinz, die Landeskreditkasse 
in Kassel, die Nassauische Landesbank, die Spar- 
und Leihkasse für die hohenzollernschen Lande. 
Landwirtschaftliche Berufsvertretungen. 
1. Deutschland: Frh. v. Kerckerinck 
zur Borg, Beiträge zur Geschichte des west- 
fälischen Bauernstandes 1912, S 376—563 (der 
bäuerliche Zusammenschluß). 
II. Internationales landwirt- 
schaftl. Institut (S. 756): Ein von dem 
deutschen Delegierten verfaßter Bericht über 
die bisherige Entwicklung und Tätigkeit des 
Instituts (Drucksache Nr. 720 des Reichstags, 
13. Legislaturperiode I. Session 1912/13) gibt 
jetzt die genaueren Aufschlüsse. 
Lebensversicherung. Lederle, Die Lebens- 
versicherung 1913 (S. 191—212: die für die 
einzelnen Staaten in Betracht kommenden 
Steuergesetze)); Söhner, Die private Volks- 
versicherung, 1911. 
Leinpfad vgl. Gewässer. 
Lotterie (Literatur): F. Goldschmidt, (bayr.) 
Gesetz über das Lotteriespiel v. 11. 12. 1912 
und Staatsvertrag zwischen Bayern, Württem- 
berg und Baden einerseits und Preußen an- 
dererseits, 1913. 
Militärkirchenwesen (Literatur): Freisen, Das 
Militärkirchenrecht in Heer und Marine des 
Deutschen Reiches, 1913. 
Mühlen vgl. Gewässer.
	        
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