Sachsen
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körper für Gem Vorstand und Gem#elteste ist
die gesamte Gem Versammlung.
SoO 181 20—80.
IV. Gemeindebeamte.
9. Gem Beamte im Sinne der Gem Ordnun-
gen sind, im Gegensatz zu den verfassungsmäßigen
GemOrganen, nur Personen, die von jenen und
in Unterordnung unter sie auf Grund eigener Ent-
schließung durch öffentlich-rechtlichen Akt zum
Zwecke der Geschäftsführung angestellt werden.
Anstellungsbehörde ist in KSt der Stadtrat, in
Kl St der Stadtgemeinderat, in Land Gem der
Gemeinderat. In Rt kann bezüglich der für die
Vermögens= und Kassenverwaltung anzustellenden
Beamten ortsstatutarisch den Stadtverordneten ein
Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Ein gewich-
tiger Einfluß auf die Bildung des Beamtenkörpers
ist diesen außerdem dadurch gesichert, daß einmal
ortsstatutarisch festzustellen ist, welche Personen
als Beamte („Unterbeamte" in der Sprache der
NRSt, obgleich ihr Kreis auch Akademiker um-
faßt) anzusehen sind, und daß außerdem neu zu
gründende Stellen in dem ihrer Zustimmung
unterliegenden Haushaltplane erscheinen müssen.
Bei Besetzung der Stellen sind die Anstellungs-
behörden beschränkt durch die (im Einverständnis
sämtlicher deutscher Regierungen beschlossenen,
in Nr. 31 des Zentralblattes für das Deutsche
Reich vom Jahre 1899 veröffentlichten) „Grund-
sätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw.
mit Militäranwärtern“; nach V v. 30. 10. 99
(GV. 99, 483) sind in Sachsen bis auf weiteres
Stadt= und Land Gem mit weniger als 3000
Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme
von Militäranwärtern befreit. Die Gem Beamten
sind in RKSt stets Berussbeamte. Ob und inwie-
weit sie es auch in Kl St und Land Gem sind, be-
stimmt das Ortsstatut; unterläßt eine Gem Ver-
tretung trotz wiederholter Aussorderung der Auf-
sichtsbehörde, das Ortsstatut überhaupt oder in
genügender Weise aufzustellen (es werden etwa
bei Feststellung der Berufsmäßigkeit Personen
zu Unrecht übergangen), so werden die erforder-
lichen vorläufigen Anordnungen in KlSt durch
das Min Inn nach Begutachtung der Aussichts-
behörde, in Land Gem durch die Aussichtsbehörde
getroffen. Aufsicht und Disziplinargewalt über
die Gem Beamten übt in den Rét der Stadtrat,
in Kl t der Bürgermeister, in Land Gem der
Gem Vorstand; das Disziplinarverfahren gegen
lebenslänglich angestellte städtische Beamte regelt
sich in derselben Weise wie das gegen Ratsmit-
glieder (oben § 4 a). Die berufsmäßigen Beamten
und ihre Hinterlassenen erhalten aus der Gem-
Kasse Pension und Unterstützung nach den jeweils
für Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen, so-
weit sie nicht durch ortsgesetzliche Bestimmungen
günstiger gestellt sind (G zur Abänderung der Be-
stimmungen in # 95 Abs 3 und &s 105 RStO v.
29. 4. 06, GVBl 06 S85; G, die Pensionsbe-
rechtigung der berufsmäßigen Gem Beamten in
— —
den Städten mit der KlStO sowie in den Land-
Gem betr., v. 30. 4. 90/30.4.06 GVBl 90 S66
und 06 S 86). Im übrigen ist die Ordnung der
Rechtsverhältnisse der Gem Beamten den einzelnen
Gem selbst überlassen; eine landesgesetzliche Re-
glung wird eifrig erstrebt. Vermögensrechtliche
nsprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesondere
solche auf Besoldung, Unterstützung, Ruhegehalt,
gehören vor das Verw Gericht; dabei sind die Ent-
scheidungen der Disziplinar= und VerwBehörden
insoweit maßgebend, als sie einen Beamten aus
seinem Amte entfernen, zeitweilig oder dauernb
in den Ruhestand versetzen, vorläufig seines Dien-
stes entheben oder mit Vermögensstrafen belegen
(Güber die Verwechtspflege v. 19. 7. 00 #l1;
Gl 1900 S 486). Wie schon bemerkt, (§ 3a
und § 8 unter 1 a) können Gem Beamte nicht zu-
gleich Mitglieder der Gem Vertretung sein.
REtO 11 104, 105, 46; AlSt O art. IV ##8; RLSÖO
1# 69, 70, 37.
10. Staatsaufsicht. 1. Dem Rechte der Gem,
sich selbst zu verwalten, entspricht die Pflicht, die
Verwaltung ordnungsmäßig auszuüben und sich
zur Ausübung dauernd fähig zu erhalten. An der
Ersüllung dieser Pflicht hat der Staat naturgemäß
das größte Interesse, und er sucht sie zu sichern,
indem er sich ein gewisses dem Umfange nach in
den Gem Ordnungen genau begrenztes „Ober-
aussichtsrecht“, das teils als Ueberwachung, teils
als Mitwirkung erscheint, vorbehält. Anlangend
die staatliche Ueberwachung, so ist sie darauf ge-
richtet, daß die Besugnisse der Gem und ihrer
Organe nicht überschritten werden, daß das
Stammvermögen erhalten und eine ungerecht-
fertigte Belastung der Gem mit Schulden ver-
mieden wird, auch die Tilgung der Schulden stets
planmäßig erfolgt. Zwecks wirksamer Durch-
führung der Aufsicht können jederzeit über die
Vermögensverhältnisse der Gem, über die Er-
süllung der GemObliegenheiten und die Ge-
schäftsführung der Gem Organe Auskünfte und
Nachweisungen verlangt, an Ort und Stelle die
nüötigen Erörterungen angestellt und gegebenen-
falls Ordnungsstrafen über Mitglieder der Gem-
Vertretungen, die ihre Pflicht verletzen, verhängt
werden. Unterläßt eine Gem die ihr obliegenden
und im öffentlichen Interesse nötigen Leistungen
und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung
der erforderlichen Mittel, so kann die Aufsichts-
behörde sie dazu anhalten und bei Erfolglosigkeit
das Nötige auf Kosten der Gem ausführen, auch
die ersorderlichen Mittel als Ausgaben in den
Haushaltplan eintragen und ihre Aufbringung,
eventuell durch Ausschreiben von Gem Anlagen,
anordnen und vollziehen. Anlangend die Mit-
wirkung des Staates bei bestimmten Angelegen-
heiten (Genehmigung von Ortsstatuten und -Ge-
setzen, von Aenderungen des GemBezirks, Be-
stätigung der Wahl der Bürgermeister, der Gem-
Vorstände und ihrer Stellvertreter usw.), so ist
sie bezüglich der hier interessierenden Fälle be-
reits bei deren Darstellung mit erwähnt worden.
Aufsichtsbehörde ist, soweit für einzelne
Angelegenheiten nicht eine andere Behörde (z. B.
das Min Inn für die Genehmigung von Orts-
statuten in Städten) bestimmt ist, für die RSt
der Kreishauptmann, in gewissen Fällen unter
Zuziehung des im G, die Organisation der Be-
hörden für die innere Verwaltung betr., v. 21. 4.
73 (GVBl 73 S 275 f) bezeichneten Kreisaus-
schusses, in 2. Instanz das Min Inn, für die Kl t
und Land Gem der Amtshauptmann, in gewissen
Fällen unter Zuziehung des im Organisations-
gesetz bezeichneten Bezirksausschusses, in höhe-