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1. Transitlager, wenn die Nämlichkeit
(Identität) der Kolli der Regel nach festgehalten
wird und die zu lagernden Waren zum Absatze
im ZGebiet und zugleich oder ausschließlich
zum Absatz nach dem Ausland bestimmt sind;
2. Teilungslager, wenn die Festhaltung
der Nämlichkeit der einzelnen Kolli nicht stattfin-
det, gleichviel ob die zu lagernden Waren aus-
schließlich zum Absatz im ZGebiet oder zugleich
oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande
bestimmt sind: 3. Privatkreditlager,
wenn die Waren zum Absatz im ZGebiet bestimmt
und nur zur Sicherung des darauf ruhenden aber
gestundeten Eingangszolles niedergelegt sind (Pri-
vatlager-Regulativ, Bek des RK v. 21. 6. 88.
RZBl 234); 4. die „(ortlaufenden Kon-
ten“, d. h. die an Großhandlungen gestattete
Lagerung unverzollter, hochbesteuerter und zu
Privatlagern ohne Mitverschluß sonst nicht zu-
lässiger Waren in Privaträumen ohne Mitver-
schluß der Z Behörde mit der Maßgabe, daß die
Wiederausfuhr der Waren nach dem Ausland
nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingang
bewirkt werden muß (Konten O v. 15. 12. 87.
RZBl 585).
Bei Kreditlagern greift ein amtlicher Mitver-
schluß in der Regel überhaupt nicht Platz. Bei
Transit= und Teilungslagern unter amtlichem
Mitverschluß finden in der Hauptsache die Be-
stimmungen des allgemeinen Niederlage-Regu-
lativs (für die öffentlichen Niederlagen) Anwen-
dung. Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß
sind zulässig für Waren, welche einem Eingangs B
bis 3 Mk. (mit Genehmigung der obersten Landes-
finanzbehörde bis 6 Mk.) für 100 kg unterliegen
oder in dem im R3 Bl 1906 S 411 abgedruckten
Verzeichnisse aufgeführt sind.
Für die Privatlagerung besonders wichtiger
Waren sind vom BR Sonderbestimmungen ge-
troffen, so die Getreide lagerzoll O v. 11. 1.06
(RZBl S 242, 352), die Holzlagerzoll O v.
11. 1. 06 (RZBl S 31, 103), das Weinlager-
Regulativ v. 21.6.88 (RZBBl 253, abgeändert 1892
S 690 und 1905 S 170).
II. Waren, die zu öffentlichen Ausstellun-
gen oder zum vorübergehenden Ge-
brauch eingehen und demnächst wieder ausge-
führt werden (5S 114 V.Z ).
III. Gegenstände, die zur Verarbeitung, zur
Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der
Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen (Ver-
edlungsverkehr im Zollinland,
aktiver Veredlungsverkehr, V-3#
5* 115). Dieser ist das Gegenstück zu dem im
5l# 10 IV4 behandelten passiven Veredlungsver-
kehr. Die beim Veredlungsverkehr maßgebenden
Grundsätze sind in der Veredlungs O v. 5. 4. 06
(RZBl 536) niedergelegt. Der Veredlungsver-
kehr wird als Begünstigung, auf die ein Rechts-
anspruch nicht besteht, von den Landesbehörden
zugelassen. Soweit es sich dabei um einen stän-
digen, im ZGebict noch nicht gestatteten Verkehr
handelt, hat zuvor der B darüber zu entschei-
den, ob der Zulassung Bedenken entgegenstehen.
Auch kann die Beseitigung eines bestehenden Ver-
edlungsverkehrs dadurch herbeigeführt werden,
daß der B#beschließt, daß die Voraussetzungen
dafür nicht mehr vorliegen. Im Handelsvertrage
mut der Schweiz ist ein wechselseitiger vertrags-
Zollwesen (Veredlungsverkehr)
mäßiger Veredlungsverkehr vereinbart worden.
Auch hier steht den einzelnen Beteiligten ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung der Ver-
ünstigung nicht zu, wohl aber den vertrag-
schlietenden Staaten. Einzelne Zweige des Ver-
edlungsverkehrs sind durch den BR ausführlich
geregelt worden, so das Schälen von Reis durch
das Regl für Reis schälmühlen v. 28. 7. und
26. 9. 88 (RZBl 832 und 920), die Berarbeitung
von Reis zu Stärke durch das Regl für Reis-
stärkefabriken v. 2. 7. 91 (RSBl 180), für den
Oelmühlenbetrieb durch die Oelmüh-
lenzoll von 1906 (RZBl S 242, 372), für die
Bearbeitung von Mineralölen die Mi-
neralölzoll von 1906 (RZ Bl S 394, 491).
Eine ähnliche Regelung bestand früher auch
für Getreidemühlen und Mälzereien. Sie ist
aber durch das 32 v. 25. 12. 02 beseitigt worden,
in der Erwägung, daß infolge des Einfuhrschein-
systems Ausfuhrvergütungen § 41 ein Be-
dürfnis für die sog. Mühlenkonten nicht mehr
bestehe und diese deshalb nur noch dazu dienten,
eine unberechtigte 8 Stundung zu erlangen.
IV. Waren fremder Handels- und Gewerbe-
treibender, die inländische Messen und Märkte [F]
besuchen, soweit sie im ZInlande nicht verkauft
zand ezwieder ausgeführt werden (V.86 s 112
s 11 a. Anhang: Der zollfreie Beredlungsver-
kehr ist von so großer wirtschaftlicher Bedeutung,
daß es geboten ist, das Wesen dieser Einrichtung
eingehender darzulegen.
1I. Durch die ZBelastung ist es erschwert und
oft unmöglich gemacht, daß Gegenstände aus
einem ZGebiete in ein anderes versandt werden,
lediglich um dort eine Bearbeitung, Vervollkomm-
nung oder auch nur Ausbesserung zu erhalten und
ohne die Absicht, daß sie in den Verkehr dieses
Bollgebiets treten sollen. Es hat sich deshalb das
Bedürfnis ergeben, die Ausführung einzelner
Arbeitsvorgänge in einem fremden ZGebiet da-
durch zu erleichtern und unter Umständen zu er-
möglichen, daß von der mit dem Grenzübergang
der Regel nach verbundenen Zollbelastung Ab-
stand genommen wird. Die ZBefreiung kann
einerseits für Waren gewährt werden, die in ein
fremdes Z Gebiet zum Zwecke einer Bearbeitung
gesandt werden und nachdem diese vor sich ge-
gangen, in das Heimatland zurückkehren. Für die
in veredeltem Zustande zurückkehrende Ware wird
von ZErhebung abgesehen. Da der Veredlungs-
vorgang im Auslande erfolgt, spricht man von
passivem Veredlungsverkehr. An-
dererseits kann die ZBefreiung für Gegenstände
bewilligt werden, die in das heimische ZGebiet
eingebracht werden, um hier eine ergänzende
Bearbeitung zu erfahren und nachdem dies ge-
schehen, wieder ausgeführt werden. Hier tritt
der ZErlaß für die in unveredeltem Zustande
eingehende Ware ein und der Verkehr wird, da
die Veredlung im Inlande erfolgt, aktiver
Veredlungsverkehr genannt. In Frank-
reich hat man die bezeichnenderen Ausdrücke
eKportation temporaire für vassiven und impor-
tation temporaire für aktiven Veredlungsverkehr.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist die veredelte Ware
der Gütererzeugung des Ausgangsstaates zuzu-
rechnen; in dem ZGebiete, in dem sie veredelt
worden ist, hat sie nur eine ergänzende Bearbei-