Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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1. Transitlager, wenn die Nämlichkeit 
(Identität) der Kolli der Regel nach festgehalten 
wird und die zu lagernden Waren zum Absatze 
im ZGebiet und zugleich oder ausschließlich 
zum Absatz nach dem Ausland bestimmt sind; 
2. Teilungslager, wenn die Festhaltung 
der Nämlichkeit der einzelnen Kolli nicht stattfin- 
det, gleichviel ob die zu lagernden Waren aus- 
schließlich zum Absatz im ZGebiet oder zugleich 
oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande 
bestimmt sind: 3. Privatkreditlager, 
wenn die Waren zum Absatz im ZGebiet bestimmt 
und nur zur Sicherung des darauf ruhenden aber 
gestundeten Eingangszolles niedergelegt sind (Pri- 
vatlager-Regulativ, Bek des RK v. 21. 6. 88. 
RZBl 234); 4. die „(ortlaufenden Kon- 
ten“, d. h. die an Großhandlungen gestattete 
Lagerung unverzollter, hochbesteuerter und zu 
Privatlagern ohne Mitverschluß sonst nicht zu- 
lässiger Waren in Privaträumen ohne Mitver- 
schluß der Z Behörde mit der Maßgabe, daß die 
Wiederausfuhr der Waren nach dem Ausland 
nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingang 
bewirkt werden muß (Konten O v. 15. 12. 87. 
RZBl 585). 
Bei Kreditlagern greift ein amtlicher Mitver- 
schluß in der Regel überhaupt nicht Platz. Bei 
Transit= und Teilungslagern unter amtlichem 
Mitverschluß finden in der Hauptsache die Be- 
stimmungen des allgemeinen Niederlage-Regu- 
lativs (für die öffentlichen Niederlagen) Anwen- 
dung. Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß 
sind zulässig für Waren, welche einem Eingangs B 
bis 3 Mk. (mit Genehmigung der obersten Landes- 
finanzbehörde bis 6 Mk.) für 100 kg unterliegen 
oder in dem im R3 Bl 1906 S 411 abgedruckten 
Verzeichnisse aufgeführt sind. 
Für die Privatlagerung besonders wichtiger 
Waren sind vom BR Sonderbestimmungen ge- 
troffen, so die Getreide lagerzoll O v. 11. 1.06 
(RZBl S 242, 352), die Holzlagerzoll O v. 
11. 1. 06 (RZBl S 31, 103), das Weinlager- 
Regulativ v. 21.6.88 (RZBBl 253, abgeändert 1892 
S 690 und 1905 S 170). 
II. Waren, die zu öffentlichen Ausstellun- 
gen oder zum vorübergehenden Ge- 
brauch eingehen und demnächst wieder ausge- 
führt werden (5S 114 V.Z ). 
III. Gegenstände, die zur Verarbeitung, zur 
Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der 
Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen (Ver- 
edlungsverkehr im Zollinland, 
aktiver Veredlungsverkehr, V-3# 
5* 115). Dieser ist das Gegenstück zu dem im 
5l# 10 IV4 behandelten passiven Veredlungsver- 
kehr. Die beim Veredlungsverkehr maßgebenden 
Grundsätze sind in der Veredlungs O v. 5. 4. 06 
(RZBl 536) niedergelegt. Der Veredlungsver- 
kehr wird als Begünstigung, auf die ein Rechts- 
anspruch nicht besteht, von den Landesbehörden 
zugelassen. Soweit es sich dabei um einen stän- 
digen, im ZGebict noch nicht gestatteten Verkehr 
handelt, hat zuvor der B darüber zu entschei- 
den, ob der Zulassung Bedenken entgegenstehen. 
Auch kann die Beseitigung eines bestehenden Ver- 
edlungsverkehrs dadurch herbeigeführt werden, 
daß der B#beschließt, daß die Voraussetzungen 
dafür nicht mehr vorliegen. Im Handelsvertrage 
mut der Schweiz ist ein wechselseitiger vertrags- 
  
Zollwesen (Veredlungsverkehr) 
mäßiger Veredlungsverkehr vereinbart worden. 
Auch hier steht den einzelnen Beteiligten ein 
Rechtsanspruch auf die Gewährung der Ver- 
ünstigung nicht zu, wohl aber den vertrag- 
schlietenden Staaten. Einzelne Zweige des Ver- 
edlungsverkehrs sind durch den BR ausführlich 
geregelt worden, so das Schälen von Reis durch 
das Regl für Reis schälmühlen v. 28. 7. und 
26. 9. 88 (RZBl 832 und 920), die Berarbeitung 
von Reis zu Stärke durch das Regl für Reis- 
stärkefabriken v. 2. 7. 91 (RSBl 180), für den 
Oelmühlenbetrieb durch die Oelmüh- 
lenzoll von 1906 (RZBl S 242, 372), für die 
Bearbeitung von Mineralölen die Mi- 
neralölzoll von 1906 (RZ Bl S 394, 491). 
Eine ähnliche Regelung bestand früher auch 
für Getreidemühlen und Mälzereien. Sie ist 
aber durch das 32 v. 25. 12. 02 beseitigt worden, 
in der Erwägung, daß infolge des Einfuhrschein- 
systems Ausfuhrvergütungen § 41 ein Be- 
dürfnis für die sog. Mühlenkonten nicht mehr 
bestehe und diese deshalb nur noch dazu dienten, 
eine unberechtigte 8 Stundung zu erlangen. 
IV. Waren fremder Handels- und Gewerbe- 
treibender, die inländische Messen und Märkte [F] 
besuchen, soweit sie im ZInlande nicht verkauft 
zand ezwieder ausgeführt werden (V.86 s 112 
s 11 a. Anhang: Der zollfreie Beredlungsver- 
kehr ist von so großer wirtschaftlicher Bedeutung, 
daß es geboten ist, das Wesen dieser Einrichtung 
eingehender darzulegen. 
1I. Durch die ZBelastung ist es erschwert und 
oft unmöglich gemacht, daß Gegenstände aus 
einem ZGebiete in ein anderes versandt werden, 
lediglich um dort eine Bearbeitung, Vervollkomm- 
nung oder auch nur Ausbesserung zu erhalten und 
ohne die Absicht, daß sie in den Verkehr dieses 
Bollgebiets treten sollen. Es hat sich deshalb das 
Bedürfnis ergeben, die Ausführung einzelner 
Arbeitsvorgänge in einem fremden ZGebiet da- 
durch zu erleichtern und unter Umständen zu er- 
möglichen, daß von der mit dem Grenzübergang 
der Regel nach verbundenen Zollbelastung Ab- 
stand genommen wird. Die ZBefreiung kann 
einerseits für Waren gewährt werden, die in ein 
fremdes Z Gebiet zum Zwecke einer Bearbeitung 
gesandt werden und nachdem diese vor sich ge- 
gangen, in das Heimatland zurückkehren. Für die 
in veredeltem Zustande zurückkehrende Ware wird 
von ZErhebung abgesehen. Da der Veredlungs- 
vorgang im Auslande erfolgt, spricht man von 
passivem Veredlungsverkehr. An- 
dererseits kann die ZBefreiung für Gegenstände 
bewilligt werden, die in das heimische ZGebiet 
eingebracht werden, um hier eine ergänzende 
Bearbeitung zu erfahren und nachdem dies ge- 
schehen, wieder ausgeführt werden. Hier tritt 
der ZErlaß für die in unveredeltem Zustande 
eingehende Ware ein und der Verkehr wird, da 
die Veredlung im Inlande erfolgt, aktiver 
Veredlungsverkehr genannt. In Frank- 
reich hat man die bezeichnenderen Ausdrücke 
eKportation temporaire für vassiven und impor- 
tation temporaire für aktiven Veredlungsverkehr. 
In wirtschaftlicher Hinsicht ist die veredelte Ware 
der Gütererzeugung des Ausgangsstaates zuzu- 
rechnen; in dem ZGebiete, in dem sie veredelt 
worden ist, hat sie nur eine ergänzende Bearbei-
	        
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