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Zollwesen (Befreiungen)
auf Fälle beschränkt, in denen die demnächstige
Wiedererkennbarkeit der ausgehenden, von der
ZBehörde amtlich vorgemerkten Ware sicherge-
stellt werden kann (5 21). Die Kontrollen für den
Fall der Nichtwiedererkennbarkeit der veredelten
Waren, die danach nur für den aktiven Vered-
lungsverkehr in Betracht kommen, bezwecken, den
Verbleib der zur Veredlung im Inland abgefertig-
ten Waren bis zum Wiederausgang amtlich zu
verfolgen und sind tunlichst durch amtlichen Ver-
schluß oder ständige amtliche Ueberwachung zu
bewirken. Soweit eine derartige Kontrolle nicht
möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten
oder Weiterungen verbunden ist, kann die Nach-
weisung des Verbleibs der Waren durch die kauf-
männischen Bücher des Veredlers (Buchkontrolle)
ugelassen werden. Wenn es sich um die Vered-
ung von Waren handelt, die auch im Inlande
hergestellt werden, soll die Buchkontrolle durch
weitere Auflagen verstärkt werden, z. B. räum-
liche oder zeitliche Trennung des Veredlungsbe-
triebs u. ä. (§ 13).
Für die Durchführung der Veredlung ist nach
Maßgabe des Bedürfnisses eine Frist zu bestim-
men. Mangels einer solchen ist die veredelte
Ware der ZBehörde innerhalb dreier Monate
zur Abfertigung vorzuführen; die Frist kann ver-
längert werden. Erfolgt beim aktiven Vered-
lungsverkehr die Ausfuhr der veredelten Ware
nicht rechtzeitig, so ist die zur Veredlung abge-
fertigte Ware zu verzollen; Z Stundung ist aus-
geschlossen. Die Z Behörde führt ein Veredlungs-
buch, worin für jeden ständigen Veredlungsverkehr
ein besonderes Konto anzulegen ist. Die ZAb-
rechnung erfolgt beim ständigen Veredlungsver-
kehr bei Stückveredlung in monatlichen, bei
Mengenveredlung in vierteljährlichen Fristen (das
Nähere s. Veredl. O ## 17).
IV. Beim aktiven Veredlungsverkehr hat die
Behandlung der bei der Wiederausfuhr der ver-
edelten Ware zurückbleibenden Um-
schließungen zu Zweifeln geführt, die in
der Veredlungsordnung (§ 14) in einer den In-
teressen des Gewerbes durchaus entsprechenden
Weise behoben worden sind. Danach wird unter-
schieden, ob die Umschließungen zum zollpflichtigen
Gewichte der Waren gehören oder nicht. Im
ersteren Falle, wenn die Ware der Verzollung
nach Rohgewicht unterliegt, sind die Umschließun-
gen zu verzollen, soweit sie nicht unter amtlicher
Aufsicht ausge führt, vernichtet oder in zollfreie
Abfälle umgewandelt werden, und zwar zum
Tarifsatze der zur Veredlung abgefertigten Waren.
Bei Waren, die der Verzollung nach Reingewicht
unterliegen, bleiben hingegen die handelsüblichen
Umschließungen zollfrei, auch wenn sie nicht wieder
ausgeführt werden.
Damit jedoch diese sehr entgegenkommenden
Vorschriften nicht zum Nachteil der heimischen
Gewerbe ausschlagen, die Umschließungen her-
stellen, ist der Vorbehalt gemacht, daß, wenn infolge
fortgesetzten zollfreien Eingangs noch verwend-
barer Umschließungen oder infolge ihrer Verzollung
nach dem Tarifsatze der zur Veredlung abgefertig-
ten Ware die Gefahr der Schädigung eines in-
ländischen Gewerbes entsteht, die oberste Landes-
finanzbehörde anordnen kann, daß die im Inlande
verbleibenden Umschließungen nach ihrem eigenen
Tarifsatze zu verzollen sind.
512. Weitergehende Befreinngen #im kleinen
Grenzverkehr und aus Gründen der Billigkeit.
Ueber die ZBefreiungen, die in S56 10 und 11
dargestellt sind, kann in dem kleinen Grenz-
verkehr noch hinausgegangen werden (V80
5 116). Man versteht hierunter den Berkehr, der
sich längs der Grenze von Staat zu Staat vollzieht,
diesseits nicht die Binnenlinie überschreitet und
auch im Nachbarstaat sich auf die Grenzorte
beschränkt [J Landesgrenzen und unten §5 14 z. A).
Mit Oesterreich-Ungarn und der Schweiz sind
hierüber besondere Abmachungen in den Handels-
verträgen getroffen. Ferner bestehen mit Belgien
und den Niederlanden die Vereinbarungen über
einen zollfreien, grenzüberspringenden Fabrik-
verkehr (Färben, Blähen, Bedrucken von Geweben)
v. 7. 4. 00 (RB Bl 781) und v. 5. 6. 01 (Rnl
1902, 55).
Nach VZG z 118 Abs 2 hat der BR darüber
zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingun-
gen auch in andern als den gesetzlich vorgesehenen
Fällen (oben s§ 10, 11) für die aus dem freien
Verkehr des ZInlands nach dem Auslande
gesandte Gegenstände beim Wiedereingange oder
für die vom Auslande eingegangenen Gegen-
stände beim Wiederausgange aus Bi Ilig-
keitsgründen ein Zollerlaß ge-
währt werden darf. Auf Grund dieser Bestimmung
ist durch Nr. 32 der Ausf. UAnm zum VZG v.
5. 7. 88 (RgBl 489) geregelt worden, in welchem
Umfange und unter welchen Voraussetzungen
die obersten Landesfinanzbehörden, die Direktio-
behörden und die Hauptzollämter zu ZErlassen
ermächtigt sind. Auch abgesehen von den Fällen
des § 118 V.3G hat der BN vermöge seiner staats-
rechtlichen Stellung das Recht einen geschuldeten
Eingangs 3 ganz oder teilweise zu erlassen, wenn
seine Erhebung nach den besonderen Umständen
des Falls als Härte oder Unbilligkeit erscheinen
ürde.
5 13. Zölle, Ein= und Ansfuhrverbote, Ein-
fuhrscheinsystem. Ueber den deutschen Zarif
und seine Gliederung, die Art der Bestimmung
der 8 (spesifische, insbes. Gewichts.Z) und die
vertragsmäßigen gegenüber den autonomen 3
ist bereits in § 1 das Erforderliche gesagt worden.
Hier ist nur noch folgendes nach zutragen.
I. Im 8TG 83 ist angeordnet, daß die Ge-
wichts 8 vom Rohgewicht erhoben werden, a) wenn
der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) bei
Waren, für die der 8 6 Mk. für den a# nicht
übersteigt. Im übrigen wird den Gewichts3
das Reingewicht zugrunde gelegt. Roh- und
Reingewicht unterscheidet sich dadurch, daß bei
ersterem das Gewicht der für den Versand
nötigen äußeren Umgebung (die Tara) in
das zollpflichtige Gewicht der Ware einbezogen
wird, bei letzterem nicht. Die kleinen zur
unmittelbaren Sicherung der Waren dienenden
Umschließungen werden bei Ermittlung des Rein-
gewichts nicht in Abzug gebracht (V.G 29).
Bei Flüssigkeiten wird das Genicht der un-
mittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen,
Kruken usw.) nicht in Abzug gebracht. Fur die
übrigen Warengattungen bestimmt der BI die
Prozentsätze des Rohgewichts (die Tara),
nach welchen das Reingewicht berechnet werden
kann. Im allgemeinen steht es in der Wahl des
B flichtigen, die tarifmäßigen Tarasätze gelten