Zollwesen (Verkehrsbeschränkungen)
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zu lassen oder Nettoverwiegung zu verlangen;
doch kann bei ungewöhnlichen Verpackungsarten
die ZBehörde diese Verwiegung verlangen
(806 8 29). Der BR hat im Vollzug von 83
des ZTG eingehende Bestimmungen über die
Tara erlassen, die einen Teil der Anleitung für
die ZAbfertigung (s. 8) bilden. Vgl. TaraO
von 1906 (RZBl S241, 250; 1907, 37). Handels-
übliche Umschließungen bleiben zollfrei. Doch
kann nach Bestimmung des Blbei der Ver-
zollung von Waren, die nach dem Rohgewicht
zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in
nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen,
dem Reingewicht der Waren und bei der Ver-
zollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht
handelsüblichen unmittelbaren Umschließungen
eingehen, dem Eigengewicht der Flüssigkeiten
das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen
zugerechnet werden (ZXT10 F 3 Abs 5). Von der
letzteren Bestimmung ist für Mineralöl, das in
Tankwagen eingeht, Gebrauch gemacht worden.
II. Nach §# 2 ZT ist im Bezirk einer jeden
Direktivbehörde (in Preußen Oberzolldirektion)
eine Behörde zu errichten, die auf Verlangen
über die bei der Einfuhr einer Ware anzuwen-
denden Zolltarifsätze Auskunft gibt.
Die Ausführungsbestimmungen hierzu sind in
Teil II der Anleitung für die ZAbfertigung ent-
halten (auch RnZBl 1906 S 241, 243 abgedruckt).
Danach ist die Auskunft von der Direktivbehörde
zu erteilen und gilt nur für ihren Bezirk. Gegen
Aenderungen der Auskunft, die dem Anfragenden
mitgeteilt werden sollen, ist dieser insoweit ge-
schützt, als er die auf die Auskunft hin eingeführ-
ten Waren noch während 3 Monaten zu den
niedrigeren Z Sätzen verzollen kann, wenn er
nachweist, daß er in gutem Glauben lästige Ver-
träge abgeschlossen hat. Im Interesse einheit-
licher Verzollung gelangen die erteilten Aus-
künfte durch Vermittlung der Reichsbevollmäch-
tigten an das Reichsschatzamt, das sie, soweit sie
unbeanstandet bleiben, im „Nachrichtenblatt für
die Zollstellen“ bekannt gibt.
III. Inwieweit der deutsche Auslandshandel
durch Ein= und Ausfuhrverbote be-
schränkt werden kann, ist im Artikel Einfuhr-
und Ausfuhrverbote [U/darxgestellt. Das
einen wichtigen Bestandteil des ZRechts bil-
dende Ein fuhrschein system ist in dem
Art. Ausfuhrvergütungen (& 4) ab-
gehandelt, auf den auch hinsichtlich der Rück-
vergütung des Z auf Kakao bei der Ausfuhr
kakaohaltiger Waren zu verweisen ist (§ 3).
5 14. Allgemeine Verkehrobeschränkungen im
Zollinteresse. Abgesehen von den Verkehrs-
beschränkungen, denen die einzelnen aus dem
Auslande eingehenden Waren behufs Durch-
führung ihrer Verzollung zu unterwerfen sind
(die im III. Abschnitt, §§# 15 ff., zur Darstellung
kommen werden), erfordert die Sicherung der
ZGefälle gewisse allgemeine Verkehrsbeschrän-
kungen und zwar vor allem innerhalb des
Grenzbezirks.
1. Unter Grenzbezirk wird der zu-
nächst innerhalb der Zollinie
belegene Raum verstanden, dessen Breite
nach der Oertlichkeit bestimmt wird; er ist von
dem übrigen Zollgebiete durch
die besonders zu bezeichnende
Binnenlinie getrennt (V86 f 16
(Abs 3).
Die Kontrollen im Grenzbezirk
(Abschn. XV des VZ) sind:
1. Transportkontrolle. Die oberste
Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß Waren,
bei denen es nach den örtlichen Verhältnissen
zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr notwendig
erscheint, der Transportkontrolle unterliegen,
und sich demgemäß jeder, der Waren solcher Art
im Grenzbezirk transportiert, durch eine amt-
liche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber
auszuweisen hat, daß er zum Transport der ge-
hörig bezeichneten Waren in einer gewissen Frist
und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei.
Von der Grenze bis zur Zötelle ist auf der Zoll-
straße ein Ausweis nicht nötig. Soweit Begleit-
scheine vorliegen, dienen solche als Ausweis;
im übrigen werden die Ausweise von den Grenz-
zollämtern, den der Binnenlinie nahe gelegenen
Aemtern und Expeditionen, und im Bedürfnis-
fall nach näherer Anordnung der Landesbehör-
den auch von Ortsbehörden und anderen dazu
befugten Personen ausgestellt: im letzteren Falle
führen die Ausweise die Bezeichnung „Ver-
sendungsscheine“.
Die Gegenstände, die einer solchen besonderen
Transportkontrolle unterlicgen, werden veröffentlicht im
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Gesetzlich befreit von der Transporttkon-
trolle im Grenzbezirk ist a) der Verkehr mit
rohen Erzeugnissen des Bodens und der Vieh-
zucht eines inländischen Landguts innerhalb des
Gutsbezirks, b) der Bahntransport aus dem
Binnenland in den Grenzbezirk, c) der Orts-
verkehr von Haus zu Haus (doch muß auf
Verlangen Nachweis der Verzollung oder zoll-
freien Abstammung bei legitimationspflichtigen
Waren geliefert werden), d) der Gütertransport
mit den Posten (doch kann eine Beschränkung
insoweit eintreten, als die Postanstalten ver-
anlaßt werden können, allgemein oder von ge-
wissen Personen Päckereien landeinwärts nur
mit zollamtlicher Erlaubnis anzunehmen).
Besondere Vorschriften sind über den Waren-
transport auf Gewässern im Grenzbezirk
und auf solchen, die längs der ZGrenze sich er-
strecken, in bezug auf Aus= und Einlade-
stellen sowie hinsichtlich der Annäherung an
die ZGrenze gegeben.
2. Kontrolle der Gewerbetrei-
benden. Diese besteht zunächst in einer Kon-
trolle des Hausierhandels im Grenz-
bezirk, indem Wandergewerbe (auch Wander-
lager) nur mit besonderer Erlaubnis und unter
den von der obersten Landesfinanzbehörde vor-
zuschreibenden Beschränkungen zulässig sind. Die
Erlaubnis soll für Material= und Spezereiwaren,
Wein, Branntwein, Liköre, Baumwollen-, Wollen-
oder Seidenzeuge in der Regel überhaupt nicht
erteilt werden. Auch der Marktverkehr
kann zollamtlich überwacht werden.
Im ZInteresse können auch stehende Ge-
werbe im Grenzbezirk der Kontrolle, insbe-
sondere der Buchkontrolle unterstellt wer-
den. Sie greift für alle Platz, die mit einer,
besonderer Kontrolle unterworfenen Ware Handel
treiben, und erstreckt sich alsdann auf alle aus