Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Verkehrsbeschränkungen) 
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zu lassen oder Nettoverwiegung zu verlangen; 
doch kann bei ungewöhnlichen Verpackungsarten 
die ZBehörde diese Verwiegung verlangen 
(806 8 29). Der BR hat im Vollzug von 83 
des ZTG eingehende Bestimmungen über die 
Tara erlassen, die einen Teil der Anleitung für 
die ZAbfertigung (s. &# 8) bilden. Vgl. TaraO 
von 1906 (RZBl S241, 250; 1907, 37). Handels- 
übliche Umschließungen bleiben zollfrei. Doch 
kann nach Bestimmung des Blbei der Ver- 
zollung von Waren, die nach dem Rohgewicht 
zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in 
nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, 
dem Reingewicht der Waren und bei der Ver- 
zollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht 
handelsüblichen unmittelbaren Umschließungen 
eingehen, dem Eigengewicht der Flüssigkeiten 
das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen 
zugerechnet werden (ZXT10 F 3 Abs 5). Von der 
letzteren Bestimmung ist für Mineralöl, das in 
Tankwagen eingeht, Gebrauch gemacht worden. 
II. Nach §# 2 ZT ist im Bezirk einer jeden 
Direktivbehörde (in Preußen Oberzolldirektion) 
eine Behörde zu errichten, die auf Verlangen 
über die bei der Einfuhr einer Ware anzuwen- 
denden Zolltarifsätze Auskunft gibt. 
Die Ausführungsbestimmungen hierzu sind in 
Teil II der Anleitung für die ZAbfertigung ent- 
halten (auch RnZBl 1906 S 241, 243 abgedruckt). 
Danach ist die Auskunft von der Direktivbehörde 
zu erteilen und gilt nur für ihren Bezirk. Gegen 
Aenderungen der Auskunft, die dem Anfragenden 
mitgeteilt werden sollen, ist dieser insoweit ge- 
schützt, als er die auf die Auskunft hin eingeführ- 
ten Waren noch während 3 Monaten zu den 
niedrigeren Z Sätzen verzollen kann, wenn er 
nachweist, daß er in gutem Glauben lästige Ver- 
träge abgeschlossen hat. Im Interesse einheit- 
licher Verzollung gelangen die erteilten Aus- 
künfte durch Vermittlung der Reichsbevollmäch- 
tigten an das Reichsschatzamt, das sie, soweit sie 
unbeanstandet bleiben, im „Nachrichtenblatt für 
die Zollstellen“ bekannt gibt. 
III. Inwieweit der deutsche Auslandshandel 
durch Ein= und Ausfuhrverbote be- 
schränkt werden kann, ist im Artikel Einfuhr- 
und Ausfuhrverbote [U/darxgestellt. Das 
einen wichtigen Bestandteil des ZRechts bil- 
dende Ein fuhrschein system ist in dem 
Art. Ausfuhrvergütungen (& 4) ab- 
gehandelt, auf den auch hinsichtlich der Rück- 
vergütung des Z auf Kakao bei der Ausfuhr 
kakaohaltiger Waren zu verweisen ist (§ 3). 
5 14. Allgemeine Verkehrobeschränkungen im 
Zollinteresse. Abgesehen von den Verkehrs- 
beschränkungen, denen die einzelnen aus dem 
Auslande eingehenden Waren behufs Durch- 
führung ihrer Verzollung zu unterwerfen sind 
(die im III. Abschnitt, §§# 15 ff., zur Darstellung 
kommen werden), erfordert die Sicherung der 
ZGefälle gewisse allgemeine Verkehrsbeschrän- 
kungen und zwar vor allem innerhalb des 
Grenzbezirks. 
1. Unter Grenzbezirk wird der zu- 
nächst innerhalb der Zollinie 
belegene Raum verstanden, dessen Breite 
nach der Oertlichkeit bestimmt wird; er ist von 
dem übrigen Zollgebiete durch 
die besonders zu bezeichnende 
  
Binnenlinie getrennt (V86 f 16 
(Abs 3). 
Die Kontrollen im Grenzbezirk 
(Abschn. XV des VZ) sind: 
1. Transportkontrolle. Die oberste 
Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß Waren, 
bei denen es nach den örtlichen Verhältnissen 
zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr notwendig 
erscheint, der Transportkontrolle unterliegen, 
und sich demgemäß jeder, der Waren solcher Art 
im Grenzbezirk transportiert, durch eine amt- 
liche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber 
auszuweisen hat, daß er zum Transport der ge- 
hörig bezeichneten Waren in einer gewissen Frist 
und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei. 
Von der Grenze bis zur Zötelle ist auf der Zoll- 
straße ein Ausweis nicht nötig. Soweit Begleit- 
scheine vorliegen, dienen solche als Ausweis; 
im übrigen werden die Ausweise von den Grenz- 
zollämtern, den der Binnenlinie nahe gelegenen 
Aemtern und Expeditionen, und im Bedürfnis- 
fall nach näherer Anordnung der Landesbehör- 
den auch von Ortsbehörden und anderen dazu 
befugten Personen ausgestellt: im letzteren Falle 
führen die Ausweise die Bezeichnung „Ver- 
sendungsscheine“. 
Die Gegenstände, die einer solchen besonderen 
Transportkontrolle unterlicgen, werden veröffentlicht im 
Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Gesetzlich befreit von der Transporttkon- 
trolle im Grenzbezirk ist a) der Verkehr mit 
rohen Erzeugnissen des Bodens und der Vieh- 
zucht eines inländischen Landguts innerhalb des 
Gutsbezirks, b) der Bahntransport aus dem 
Binnenland in den Grenzbezirk, c) der Orts- 
verkehr von Haus zu Haus (doch muß auf 
Verlangen Nachweis der Verzollung oder zoll- 
freien Abstammung bei legitimationspflichtigen 
Waren geliefert werden), d) der Gütertransport 
mit den Posten (doch kann eine Beschränkung 
insoweit eintreten, als die Postanstalten ver- 
anlaßt werden können, allgemein oder von ge- 
wissen Personen Päckereien landeinwärts nur 
mit zollamtlicher Erlaubnis anzunehmen). 
Besondere Vorschriften sind über den Waren- 
transport auf Gewässern im Grenzbezirk 
und auf solchen, die längs der ZGrenze sich er- 
strecken, in bezug auf Aus= und Einlade- 
stellen sowie hinsichtlich der Annäherung an 
die ZGrenze gegeben. 
2. Kontrolle der Gewerbetrei- 
benden. Diese besteht zunächst in einer Kon- 
trolle des Hausierhandels im Grenz- 
bezirk, indem Wandergewerbe (auch Wander- 
lager) nur mit besonderer Erlaubnis und unter 
den von der obersten Landesfinanzbehörde vor- 
zuschreibenden Beschränkungen zulässig sind. Die 
Erlaubnis soll für Material= und Spezereiwaren, 
Wein, Branntwein, Liköre, Baumwollen-, Wollen- 
oder Seidenzeuge in der Regel überhaupt nicht 
erteilt werden. Auch der Marktverkehr 
kann zollamtlich überwacht werden. 
Im ZInteresse können auch stehende Ge- 
werbe im Grenzbezirk der Kontrolle, insbe- 
sondere der Buchkontrolle unterstellt wer- 
den. Sie greift für alle Platz, die mit einer, 
besonderer Kontrolle unterworfenen Ware Handel 
treiben, und erstreckt sich alsdann auf alle aus
	        
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