Zollwesen (Deklaration, Revision)
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bahnen (Ladungsverzeichnis) und seewärts (Mani-
fest) zulässig. Sie bezweckt eine Uebersicht über
die ganze Ladung zu geben und hat nur zu ent-
halten: die Zahl der Wagen, aus denen der Trans-
port besteht, nebst Angabe der Zeichen, Nummer
oder Buchstaben derselben, bei Schiffen den Na-
men oder die Nummer des Schiffsgefäßes, den
Namen und Wohnort der Warenempfänger, die
Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und
Nummern sowie die allgemeine Bezeichnung der
Gattung der geladenen Waren, beim Eingang auf
den Eisenbahnen außerdem deren Rohgewicht.
Zur weiteren Abfertigung der mit genereller De-
klaration im Eisenbahn= oder Seeverkehr einge-
gangenen Waren sowie überhaupt beim Eingang
auf anderen Verkehrswegen ist in der Regel
spezielle Deklaration abzugeben. Diese muß
außer den Angaben der generellen Deklaration
noch enthalten: die Menge und Gattung der
Waren — bei verpackten Waren für jedes Kollo —
nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs,
sowie welche Abfertigungsweise begehrt wird.
Statt der generellen kann der Deklarant auch so-
fort die spezielle Deklaration abgeben. Nähere
Bestimmungen über den Umfang der Deklara-
tionspflicht enthalten die für den Warenverkehr
auf den verschiedenen Gattungen der Transport-
wege getroffenen Bestimmungen des Vereinszoll-
gesetzes.
Die Deklarationen sind schriftlich in deutscher
Sprache abzufassen und sollen weder Abänderun=
gen noch Rasuren enthalten. Reisende haben ihre
nicht zum Handel bestimmten zollpflichtigen Ge-
genstände nur mündlich anzumelden; auch können
sie ohne eine bestimmte Antwort auf die Frage
der ZBeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen
Waren zu geben, sich der Revision unterwerfen.
Bei schreibensunkundigen Warenführern sowie bei
einem Höchstbetrag des 3 von 30 Mk. hat das Z-
Amt selbst die Ausfertigung der Deklaration nach
den Papieren oder nach mündlicher Anzeige zu
übernehmen (VBG 5K/. 25). Besondere Vorschriften
bestehen für die Deklarationen beim Postverkehr.
Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig abge-
geben, so werden die Waren auf Kosten und Ge-
fahr der Beteiligten unter amtlichen Gewahrsam
und amtliche Bewachung genommen. Ist der
Warenführer außerstande, eine zutreffende De-
klaration abzugeben und will er auch nicht den
höchsten Z Satz entrichten (was in der Regel zu-
lässig ist), so tritt an Stelle der Deklaration sofort
die spezielle Revision (s. § 17), deren Befund der
Warenführer mit zu unterzeichnen hat.
Die Deklarationen werden fortlaufend in vier-
teljährlich abzuschließende Deklarationsregister ein-
getragen.
III. Die Bedeutung der speziellen
Deklarationen für die Erleichterung der
zollamtlichen Behandlung der Wareneingänge
liegt darin, daß die Feststellung des zu entrichten-
den 3Z oder die weitere Abfertigung auf Grund
probeweiser Revisionen erfolgen kann, sofern sich
bei denselben vollkommene Uebereinstimmung mit
denoongaben der Deklaration herausstellt (V8G
z 17. Nevision und Abfertigung der Waren.
Der dem Warenführer obliegenden Gestellung
und Deklaration der Waren steht als Verwiätig-
keit der ZBehörde die zollamtliche Behandlung
—
der Waren, sei es zur alsbaldigen Verzollung oder
zollfreien Ablassung in den freien Verkehr, sei es
zur Herbeiführung ihrer unverzollten Weiter-
sendung unter Z Kontrolle, gegenüber. Diese
Verweätigkeit wird „Abfertigung“" ge-
nannt.
I. Die Abfertigung beginnt mit der Revision,
die entweder eine allgemeine oder eine spe-
zielle ist. Die allgemeine Revision geschieht
nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Ge-
wicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der
speziellen Revision findet außerdem die Eröffnung
der Kolli statt, um die Gattung und Menge der
in adpen enthaltenen Waren zu ermitteln (VZ#
Der ZPflichtige hat die Waren in solchem Zu-
stande vorzuführen, daß die Beamten die Revision,
wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er
die dazu nötigen Handleistungen nach Anweisung
der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten ver-
richten oder verrichten lassen (das. § 31). Ueber
die Art und Weise, wie die Revisionen vorzuneh-
men sind, enthalten die landesrechtlichen Ge-
schäftsanweisungen genaue Vorschriften, so für
Preußen die vom Finan= Min erlassene ZAbfer-
tigungs O von 1909 (PrBl 1909, 151).
Bei der speziellen Revision wird je nachdem
der 8 vom Roh= oder vom Reingewicht zu ent-
richten ist und im letzteren Falle je nachdem die
Gewichtsfeststeluung durch Abzug der Tara vom
Rohgewicht oder durch besondere Ermittlung des
Reingewichts erfolgen soll, entweder nur das Roh-
gewicht oder auch das Reingewicht der Waren
ermittelt. Vgl. hierzu § 13 Ziff. I.
II. Ob allgemeine oder spezielle Revision stattfin-
det und wie die Abfertigung weiter vor sich geht,
hängt davon ab, ob die Waren unmittelbar in den
freien Verkehr abgelassen oder ob sie noch weiterer
Behandlung durch ZBehörden unterworfen wer-
den sollen. Letzteres ist zunächst bei den Waren der
Fall, die im Wege unmittelbarer Durchfuhr das
Inland passieren und deren Wiederausgang —
unter Abstandnahme von der Entrichtung des
Eingangszolls — zollamtlich überwacht werden
muß. Sodann ist aus dem Bedürfnisse des Han-
dels die Notwendigkeit erwachsen, in zahlreichen
Fällen die endgültige Entscheidung über den zu
entrichtenden Z von dem Grenzamt nach einem
im Innern des ZGebiets belegenen ZAmt zu
verlegen oder die Erhebung des bei der Eingangs-
abfertigung ermittelten ZBetrags einem anderen
Amt zu überweisen. Schließlich ist in den Fällen,
in denen bei der Einfuhr eine nur bedingte
ZSchuld entsteht (s. § 11), der Zweck der Eingangs-
abfertigung nur darauf gerichtet, die ZEntrichtung
für den Fall des Eintritts der ZSchuldigkeit vor-
zubereiten. Aus dieser Mannigfaltigkeit
des Zwecks ergeben sich verschiedene
Formen der Abfertigung, die in den
### 18—20 zur Darstellung kommen werden.
III. Für den Umfang der Abfertigungs-
befugnis der einzelnen Aemter
bestehen in zweierlei Hinsicht Beschränkungen.
Nach & 4 38TE kann durch den BR vorgeschrieben
werden, daß Waren, deren zollamtliche Unter-
suchung mit besonderen Schwierigkeiten verbun-
den ist, nur bei bestimmten ZStellen abgefertigt
werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht zur Er-
legung des höchsten in Frage kommenden ZöSatzes
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 63