996
Zollwesen (Lagerung)
wachung des Ausgangs der Waren über die Grenze.
Eingehende Vorschriften regeln das Verfahren bei Ab-
weichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine und
dem Revisionsbefund und bei sonstigen Anständen.
6) Die Erfüllung der Verpflich-
tungen des Begleitschein-Extra-
henten wird nachgewiesen durch Bescheini-
gung des im Begleitschein bestimmten Amtes,
daß den darin übernommenen Obliegenheiten
völlig genügt sei; hierauf erfolgt Löschung der
geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft. Auf An-
trag des Warendisponenten kann an Stelle des
ursprünglichen Empfangsamtes auch ein anderes
bestimmt werden.
h) Die vom Empfangsamt auszustellenden „Er-
ledigungsscheine“ werden monatlich zweimal den
Ausfertigungsämtern übersendet. Wird die Er-
ledigung eines Begleitscheines innerhalb vorge-
schriebener Frist nicht dargetan, und ist inzwi-
schen auch keine Nachricht von dem Empfangsamt
über etwaige Verzögerung der Erledigung einge-
troffen, so wird der Extrahent oder der Bürge
aufgefordert, die erreichte Bestimmung der Waren
oder die Einzahlung des gestundeten Z binnen
14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis
nicht geführt, so wird der Extrahent zur Einzahlung
des ZBetrages angehalten.
i) Wenn die auf Begleitschein I abgefertigten
Waren erweislich auf dem Transporte durch Zu-
fall zugrunde gegangen sind, tritt ZErlaß ein.
Dasselbe gilt, wenn sie verdorben oder zerbrochen
ankommen, unter der Voraussetzung, daß ent-
weder amtliche Begleitung stattgefunden hat, oder
bei Abfertigung unter amtlichem Verschlusse dieser
unverletzt befunden wird. Auch sind die in solchem
Zustande ankommenden Gegenstände zu vernich-
ten oder völlig unbrauchbar zu machen (V.G # 48).
k) Begleitscheine II dürfen nur auf das
für den Bestimmungsort der Ware zuständige
Amt gezogen und nur ausgestellt werden, wenn
der Eingangs Z von den Waren, für die sie be-
gehrt werden, mindestens 15 Mk. beträgt (VB3G
& 51). Aus dem Wesen dieser Scheine folgzt, daß
ihrer Ausfertigung nicht nur spezielle Revision,
sondern auch die Feststellung des zu überweisenden
ZBetrags vorausgehen muß. Diese Feststellung
ist endgültig, so daß spätere Tarifänderungen sie
nicht beeinflussen und Wiederausfuhr oder Unter-
gang der Waren eine Zntlastung nicht herbei-
führen. Beim Empfangsamt ist mit Vorlegung
des Begleitscheins der überwiesene ZBetrag ein-
zuzahlen; über die Buchung des erhobenen ZBe-
trages wird Bescheinigung erteilt, wodurch der
Begleitschein erledigt wird.
3. Das Begleitzettelverfahren stellt
eine noch wesentlich einfachere Form für die Ab-
fertigung von Gütern auf ein anderes ZAmt
dar als der Begleitschein Il. Hervorgegangen aus
den Bedürfnissen des Eisenbahnverkehrs ist es in
seiner Anwendung auf diesen beschränkt (unten
beim Eisenbahnzollverkehr § 20 a).
19 b. Abfertigung zur Lagerung. Die verschie-
denen Arten der Niederlagen und ihre Zweckbestim-
mung sind in & 11 a besprochen. Auch ist aus den
Ausführungen ersichtlich, daß für die freien dortigen
Lager (Freihafen — Freibezirke), die zollrecht-
lich Ausland sind, eine Eingangsabfertigung nicht
iin Frage kommen kann. Die übrigen Nieder-
agen dienen der Aufbewahrung von Waren, die
der zollamtlichen Eingangsabfertigüng bereits
unterstellt waren, und auf denen noch ein Z An-
spruch haftet (Waren des freien Verkehrs werden
nur ausnahmsweise ausgenommen).
Es kommen in Betracht die Abfertigungen
1. zu öffentlichen Niederlagen, 2. zu Privatlagern,
3. zu fortlaufenden Konten.
Hier können nur die für die Abfertigung
auf Niederlagen im allgemeinen charakteristischen
VerwTTätigkeiten hervorgehoben werden. Anderer-
seits soll, um den Gegenstand zur Erledigung zu
bringen, nicht bloß die Verbringung von Waren
auf die Niederlage erörtert, sondern es sollen
auch die weiteren beim Niederlageverkehr ein-
tretenden Abfertigungstätigkeiten erwähnt wer-
den. (Vgl. insbesondere die Niederlage O für die
allgemeinen und beschränkten Niederlagen v.
8. 7. 88, RZBl 551.)
1. Die Niederlegung der Waren auf einer
öffentlichen Niederlage kann beim Eingangs-
amte erfolgen, wenn sich am Orte eine öffent-
liche Niederlage befindet (V8G § 40). Im
übrigen erfolgt sie bei den ZAemtern, denen die
Ware gemäß § 19 8 überwiesen ist. Berechtigt
zur Niederlegung von Waren sind in der Regel
nur die am Ort der Niederlage wohnhaften Per-
sonen. Die Anmeldung geschieht mittelst der De-
klarationen oder mittelst Auszügen aus solchen oder
Begleitscheinen in je 2 Exemplaren. Die Waren
sind behufs Aufnahme in die Niederlage in der
Regel speziell zu revidiere n. Die Re-
vision kann auf eine allgemeine beschränkt werden
wenn sie schon bei einem anderen Amt srattgefun-
den hat, wenn der Niederleger sich einer Vertrags-
strase von 1500 Mk. für den Fall unterwirft, daß
von der Niederlage ausgeschlossene Gegenstände
in dem Kolli enthalten sind und sich zur Zahlung
des höchsten bezw. des durch spezielle Revision
ermittelten Z Satzes verpflichtet. In der Regel
wird das Rohgewicht ermittelt; es kann
davon insbesondere abgesehen werden: bei den
mit unverletztem Verschluß eingegangenen Wa-
ren, wenn das Seicht bei dem Niederlageamt
oder einem anderen Amt aus anderer : Hafs
erst kürzlich ermittelt war. Veranlasfung
Besondere Bestimmungen (BV80 1 47 find über dos
als Einlagerungsgewicht zu behandelnde Ge.
wicht und für den Fall getroffen, daß es von dem im Ber.
oleitschein angegebenen Gewicht abweicht (entsprechend
den für den Begleitscheinverkehr oben 3 10 a I angegebenen
Bestimmungen).
Nach der Niederlegung wird de Ni -
leger ein Exemplar der Anmeldung uerasiee
nachdem die Eintragung in das Niederlagere-
gister darauf bescheinigt ist. Dieses dient als Nieder-
lageschein und ist vorzulegen, wenn die Waren —
was auf Antrag zulässig ist —auf das Konto eines
anderen Niederlegers übertragen werden.
Zur Deckung der Kosten der Niederlage kann
Lagergeld erhoben werden, das nach dem
örtlichen Bedarf festzustellen ist und die im §6 99
V30 vorgesehenen Höchstsätze nicht übersteigen
darf. Die Niederlageverwaltung hat für die
ordnungsmäßige Beschaffenheit der Niederlage-
räume, ihren sicheren Abschluß und die Abwendung
von Feuersgefahr zu sorgen und haftet für die
aus dem Mangel an dieser Fürsorge erwachsenden
Beschädigungen der lagernden Waren, dagegen
nicht für andere Beschädigungen und Unglucks-