Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
1000 
Das Schiff kann schließlich auch nach Ueber- 
abe des Manifests bei dem Grenzzollamt im 
Ansageverfahren (5 19 a) nach dem Bestimmungs- 
ort geleitet werden; es wird dann in der Regel 
mit zwei Beamten besetzt, die es zu beaufsichtigen 
haben (VBG 5 83). Dabei ist eine Umladung in 
Leichterschiffe zulässig (das. § 84). Während der 
ohne Aufenthalt zu bewirkenden Fahrt nach 
dem Bestimmungsort muß die Ladung unberührt 
bleiben; Anlegen oder Verkehr mit dem Lande 
oder mit andern Schiffen ist ohne Erlaubnis der 
ZBehörde nicht zulässig (V8 # 5 85). Die Ab- 
fertigung am Bestimmungsort geschieht nach den 
allgemeinen Vorschriften. 
C. Reisende brauchen die nicht zum Handel 
bestimmten zollpflichtigen Waren, die sie mit sich 
führen, nur mündlich anzumelden oder können sich 
statt jeder Erklärung sogleich der Revision unter- 
werfen: sie sind dann nur für Waren verantwortlich, 
die sie durch besonders getroffene Anstalten zu ver- 
heimlichen suchten (V.G 5 92). Wegen der ZFrei- 
heit des Reisegepäcks und der Verzehrungsgegen- 
stände der Reisenden s. 3 10 II Ziff. 6 und 7. Die 
Effekten der Reisenden werden in der Regel 
sogleich beim Grenzeingangsamt endgültig ab- 
gefertigt und zwar zu jeder Zeit, auch außerhalb 
der amtlichen Geschäftsstunden (VB8G 5 133 
Abs 3). Im Eisenbahnverkehr erfolgt die Abferti- 
gung des Reisegepäcks je nach den örtlichen Ver- 
hältnissen des Grenzzollamts in besondern Räu- 
men oder im Zuge; letzteres bildet für Handge- 
päck bei Schnell= und Eilzügen die Regel. Auf- 
gegebenes Gepäck kann auch einem Amt im Innern 
überwiesen werden. Ueber die Abfertigung des 
zur unmittelbaren Durchfuhr durch das ZGebiet 
bestimmten Reisegepäcks sind in Anl. b zur Eisen- 
bahnzollordnung besondere Bestimmungen ge- 
troffen. Im Schiffsverkehr wird das Reisegepäck 
bei der vorläufigen Revision abgefertigt (s. oben B). 
## 21. Die Zollentrichtung. In der Hauptsache 
ist der subjektiv Z Pflichtige (§ 9) auch der zur 
Einzahlung des Z an die zuständige Kasse Ver- 
pflichtete, doch kann sich unter besonderen Ver- 
hältnissen der Kreis der zur Zahlung Heranzu- 
ziehenden erweitern, einmal indem ein anderer als 
der subjektiv Z Pflichtige zu einer Verauslagung 
des Z gegen nachfolgende Erstattung angehalten 
wird, sodann dadurch, daß bei Nichteintritt der 
beim Abfertigungsverfahren angenommenen sub- 
jektiven Z Verpflichtung Deckung in der Verpflich- 
tung eines anderen zur Zahlung des 3Z gesucht 
wird. Als Beispiele dieser beiden Fälle seien 
erwähnt einerseits die beim Postverkehr vorkom- 
mende Verauslagung des ZBetrags durch die 
Post, andererseits die beim Begleitscheinverkehr 
vorkommende ergänzende Inanspruchnahme des 
säscheitschein-Extrahenten neben dem Warenemp- 
änger. 
Die ZErhebung erfolgt in der Regel an dem 
Orte, an dem die entscheidende Abfertigung be- 
hufs Ueberleitung der Ware in den freien Ver- 
kehr stattgefunden hat. Eine Ausnahme stellt die 
im # 19 a erläuterte Abfertigung auf Begleit- 
schein II dar, durch die der durch spezielle Re- 
vision bei einem Amt ermittelte ZBetrag einem 
andern überwiesen wird. 
Der ermittelte Z wird in zahlreichen Fällen 
nicht unmittelbar gezahlt, sondern gestundet. 
Das Begleitscheinverfahren, der Niederlagever- 
  
  
Zollwesen (Zollentrichtung) 
kehr, die verschiedenartigen 8 Erleichterungen ent- 
halten vielfach zeitliche Hinausschiebung von 
ZZahlungen und können deshalb in weiterem 
wirtschaftlichen Sinne auch als Stundung auf- 
gefaßt werden. Ein Zollkredit dagegen 
liegt zolltechnisch nmur dann vor, wenn ein auf 
Grund schließlicher ZAbfertigung geschuldeter 8 
gleichwohl unter Zustimmung der ZBehörde 
nicht sofort bezahlt, sondern zunächst nur dessen 
Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugesichert 
wird. 
Eine reichsgesetzliche Grundlage fur 
die Z Stundung ist erst durch das 8T v.# 25. 12. 02 
geschaffen worden, nachdem bis dahin die 8 Stun- 
dung den Regierungen der Einzelstaaten über- 
lassen und nur eine Höchstfrist von 3 Monaten 
durch Beschl des BR v. 2. 6. 69 festgesetzt wor- 
den war. Nach §5 12 dieses Gesetzes können die 8 
auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine 
Frist bis zu drei Monaten gestundet werden; 
doch sind von der Stundung ausgenom- 
men die 8 für Getreide, ülsen- 
früchte, Raps und Rübsen und für 
die daraus hergestellten Müllere i-- und 
Mälzereierzeugnisse. Um die Um- 
gehung dieser im Interesse der heimischen Land- 
wirtschaft getroffenen Vorschrift zu hindern, ist 
ferner vorgesehen, daß im Falle der Aufnahme 
der bezeichneten Waren in eine öffentliche Nie- 
derlage oder in ein Privatlager mit oder ohne 
amtlichen Mitverschluß die bei ihrer Ueberführung 
in den freien Verkehr zu entrichtenden Z Gefalle 
für die Dauer der Lagerung mit vier v. H. zu 
verzinsen sind. In Ausführung dieser Vorschrif- 
ten hat der BR die Z Stundungs O v. 11. 1. 06 
(RZl 31) erlassen. Hervorzuheben ist daraus 
daß der bei der Abmeldung von Getreide usw. 
aus ZLagern vorgesehene Lagerausgleich bei 
Enführ aus en ginken nicht zur Hebung 
ommt, weil diese zollgesetzlich als Ausl 
keannmt, weh gesetzlich sland gelten 
Eingehendere Bollzugsvorschriften über die 
Btundung enthält ferner die für Preußen erlassene Reichs-. 
abgabenstundungs O (Erl des Fin Min v. 6. 3. 08, Beil. 2 
zu Nr. 9 des Pr8Bl), insbesondere über die Art der für 
die Gefällestundung zu bestellenden Eicherheit, die in der 
Regel zu sordern ist. Außer den nach 1 12 8Tchy von der 
Stundung ausgeschlossenen, oben ange führten Waren ist 
keine Stundung zu gewähren hinsichtlich der auf Grund von 
Abrechnungen zu zahlenden ZBeträge für die aus Privnot. 
transit= und Privatteilungslagern ohne amtlichen Mit- 
verschluß und aus fortlausfenden Z Rechnungen (Kontos) 
sneen freien Verkehr übergeführten Waren sowie bin- 
ichtlich aller aus dem Veredlungsv 
z#emrags geverkehr gzu gablenden 
Eine vom allgemeinen ZKredit ve i 
Besonderheit, die keine eigentliche Schieden 
bereits geschuldeten Z ist, sondern zum 8 Kredit 
im weiteren Sinne gleich anderen ZErleichte-- 
rungen zählt, ist der sog. ei ser ne (fortlaufende) 
Zollkredit, der Weingroßhändlern in Ver- 
bindung mit einem ihnen ausschließlich für den 
Handel mit Wein bewilligten Teilungslager unter 
amtlichem Mitverschluß in der Art gewährt wer- 
den kann, daß für eine dem Umfang des Lagers 
entsprechende Weinmenge nicht nur die Ver- 
zollung, sondern auch die Festsetzung des 8Be- 
trages ausgesetzt bleibt und die Z Feststellung erft 
beim Erlöschen oder Aufhören des eisernen Zoll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.