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Das Schiff kann schließlich auch nach Ueber-
abe des Manifests bei dem Grenzzollamt im
Ansageverfahren (5 19 a) nach dem Bestimmungs-
ort geleitet werden; es wird dann in der Regel
mit zwei Beamten besetzt, die es zu beaufsichtigen
haben (VBG 5 83). Dabei ist eine Umladung in
Leichterschiffe zulässig (das. § 84). Während der
ohne Aufenthalt zu bewirkenden Fahrt nach
dem Bestimmungsort muß die Ladung unberührt
bleiben; Anlegen oder Verkehr mit dem Lande
oder mit andern Schiffen ist ohne Erlaubnis der
ZBehörde nicht zulässig (V8 # 5 85). Die Ab-
fertigung am Bestimmungsort geschieht nach den
allgemeinen Vorschriften.
C. Reisende brauchen die nicht zum Handel
bestimmten zollpflichtigen Waren, die sie mit sich
führen, nur mündlich anzumelden oder können sich
statt jeder Erklärung sogleich der Revision unter-
werfen: sie sind dann nur für Waren verantwortlich,
die sie durch besonders getroffene Anstalten zu ver-
heimlichen suchten (V.G 5 92). Wegen der ZFrei-
heit des Reisegepäcks und der Verzehrungsgegen-
stände der Reisenden s. 3 10 II Ziff. 6 und 7. Die
Effekten der Reisenden werden in der Regel
sogleich beim Grenzeingangsamt endgültig ab-
gefertigt und zwar zu jeder Zeit, auch außerhalb
der amtlichen Geschäftsstunden (VB8G 5 133
Abs 3). Im Eisenbahnverkehr erfolgt die Abferti-
gung des Reisegepäcks je nach den örtlichen Ver-
hältnissen des Grenzzollamts in besondern Räu-
men oder im Zuge; letzteres bildet für Handge-
päck bei Schnell= und Eilzügen die Regel. Auf-
gegebenes Gepäck kann auch einem Amt im Innern
überwiesen werden. Ueber die Abfertigung des
zur unmittelbaren Durchfuhr durch das ZGebiet
bestimmten Reisegepäcks sind in Anl. b zur Eisen-
bahnzollordnung besondere Bestimmungen ge-
troffen. Im Schiffsverkehr wird das Reisegepäck
bei der vorläufigen Revision abgefertigt (s. oben B).
## 21. Die Zollentrichtung. In der Hauptsache
ist der subjektiv Z Pflichtige (§ 9) auch der zur
Einzahlung des Z an die zuständige Kasse Ver-
pflichtete, doch kann sich unter besonderen Ver-
hältnissen der Kreis der zur Zahlung Heranzu-
ziehenden erweitern, einmal indem ein anderer als
der subjektiv Z Pflichtige zu einer Verauslagung
des Z gegen nachfolgende Erstattung angehalten
wird, sodann dadurch, daß bei Nichteintritt der
beim Abfertigungsverfahren angenommenen sub-
jektiven Z Verpflichtung Deckung in der Verpflich-
tung eines anderen zur Zahlung des 3Z gesucht
wird. Als Beispiele dieser beiden Fälle seien
erwähnt einerseits die beim Postverkehr vorkom-
mende Verauslagung des ZBetrags durch die
Post, andererseits die beim Begleitscheinverkehr
vorkommende ergänzende Inanspruchnahme des
säscheitschein-Extrahenten neben dem Warenemp-
änger.
Die ZErhebung erfolgt in der Regel an dem
Orte, an dem die entscheidende Abfertigung be-
hufs Ueberleitung der Ware in den freien Ver-
kehr stattgefunden hat. Eine Ausnahme stellt die
im # 19 a erläuterte Abfertigung auf Begleit-
schein II dar, durch die der durch spezielle Re-
vision bei einem Amt ermittelte ZBetrag einem
andern überwiesen wird.
Der ermittelte Z wird in zahlreichen Fällen
nicht unmittelbar gezahlt, sondern gestundet.
Das Begleitscheinverfahren, der Niederlagever-
Zollwesen (Zollentrichtung)
kehr, die verschiedenartigen 8 Erleichterungen ent-
halten vielfach zeitliche Hinausschiebung von
ZZahlungen und können deshalb in weiterem
wirtschaftlichen Sinne auch als Stundung auf-
gefaßt werden. Ein Zollkredit dagegen
liegt zolltechnisch nmur dann vor, wenn ein auf
Grund schließlicher ZAbfertigung geschuldeter 8
gleichwohl unter Zustimmung der ZBehörde
nicht sofort bezahlt, sondern zunächst nur dessen
Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugesichert
wird.
Eine reichsgesetzliche Grundlage fur
die Z Stundung ist erst durch das 8T v.# 25. 12. 02
geschaffen worden, nachdem bis dahin die 8 Stun-
dung den Regierungen der Einzelstaaten über-
lassen und nur eine Höchstfrist von 3 Monaten
durch Beschl des BR v. 2. 6. 69 festgesetzt wor-
den war. Nach §5 12 dieses Gesetzes können die 8
auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine
Frist bis zu drei Monaten gestundet werden;
doch sind von der Stundung ausgenom-
men die 8 für Getreide, ülsen-
früchte, Raps und Rübsen und für
die daraus hergestellten Müllere i-- und
Mälzereierzeugnisse. Um die Um-
gehung dieser im Interesse der heimischen Land-
wirtschaft getroffenen Vorschrift zu hindern, ist
ferner vorgesehen, daß im Falle der Aufnahme
der bezeichneten Waren in eine öffentliche Nie-
derlage oder in ein Privatlager mit oder ohne
amtlichen Mitverschluß die bei ihrer Ueberführung
in den freien Verkehr zu entrichtenden Z Gefalle
für die Dauer der Lagerung mit vier v. H. zu
verzinsen sind. In Ausführung dieser Vorschrif-
ten hat der BR die Z Stundungs O v. 11. 1. 06
(RZl 31) erlassen. Hervorzuheben ist daraus
daß der bei der Abmeldung von Getreide usw.
aus ZLagern vorgesehene Lagerausgleich bei
Enführ aus en ginken nicht zur Hebung
ommt, weil diese zollgesetzlich als Ausl
keannmt, weh gesetzlich sland gelten
Eingehendere Bollzugsvorschriften über die
Btundung enthält ferner die für Preußen erlassene Reichs-.
abgabenstundungs O (Erl des Fin Min v. 6. 3. 08, Beil. 2
zu Nr. 9 des Pr8Bl), insbesondere über die Art der für
die Gefällestundung zu bestellenden Eicherheit, die in der
Regel zu sordern ist. Außer den nach 1 12 8Tchy von der
Stundung ausgeschlossenen, oben ange führten Waren ist
keine Stundung zu gewähren hinsichtlich der auf Grund von
Abrechnungen zu zahlenden ZBeträge für die aus Privnot.
transit= und Privatteilungslagern ohne amtlichen Mit-
verschluß und aus fortlausfenden Z Rechnungen (Kontos)
sneen freien Verkehr übergeführten Waren sowie bin-
ichtlich aller aus dem Veredlungsv
z#emrags geverkehr gzu gablenden
Eine vom allgemeinen ZKredit ve i
Besonderheit, die keine eigentliche Schieden
bereits geschuldeten Z ist, sondern zum 8 Kredit
im weiteren Sinne gleich anderen ZErleichte--
rungen zählt, ist der sog. ei ser ne (fortlaufende)
Zollkredit, der Weingroßhändlern in Ver-
bindung mit einem ihnen ausschließlich für den
Handel mit Wein bewilligten Teilungslager unter
amtlichem Mitverschluß in der Art gewährt wer-
den kann, daß für eine dem Umfang des Lagers
entsprechende Weinmenge nicht nur die Ver-
zollung, sondern auch die Festsetzung des 8Be-
trages ausgesetzt bleibt und die Z Feststellung erft
beim Erlöschen oder Aufhören des eisernen Zoll-