Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Reichskontrolle) 
  
Schon der 8VV von 1867 (a 20) brachte eine 
Veränderung des Wesens der Vereinskontrolle, 
indem an Stelle der ausschließlichen Gegen- 
seitigkeit eine einheitlicher gestaltete Regelung in 
der Art trat, daß nur mehr das Präsidium des BR 
das Recht zur Abordnung der Kontrollbeamten 
nach Vernehmung des Ausschusses des BR für 
. und Steuerwesen behielt und die Kosten vom 
Verein übernommen wurden, während früher 
jeder einzelne Staat solche Beamten abordnen 
konnte, dafür aber auch die Kosten zu tragen hatte. 
Noch deutlicheren Ausdruck hat die Vereinheit- 
lichung der Kontrolle aus Anlaß der Umwandlung 
der Vereins- in die Reichskontrolle im a 36 
der N V gefunden, wonach der Kaiser die 
Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei Er- 
hebung und Verwaltung der Z und Verbrauchs- 
steuern durch Reichsbeamte überwacht, 
die er den Zoll-- oder Steuerämtern 
und den Direktivbehörden der ein- 
zelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des BR für Z- und Steuerwesen, bei- 
ordnet. Die von diesen Beamten über Mängel 
bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung gemachten 
Anzeigen werden dem BR zum Beschluß vorge- 
legt. Entsprechend der verfassungsmäßigen Aen- 
derung wurde durch Erl des RK v. 3. 2. 74 (R38 Bl 
76) die Benennung der Bevollmächtigten bei den 
Direktivbehörden in „Reichsbevollmäch- 
tigte für Zölle und Steuern“ umgeändert. 
Die Bestimmung im Schlußprotokoll (Ziff. 1 
Nr. 15) zu a 20 des ZVV v. 8. 7. 67, wonach 
von seiten des Präsidiums auch die Verwendung 
von Beamten anderer Staaten auf besonderen 
Wunsch ausdrücklich zugestanden wurde, ist durch 
a 36 der RV nicht hinfällig geworden und es 
wird danach tatsächlich verfahren. 
Für die Reichsbevollmächtigten ist eine Anweisung 
über die Geschäftsführung im Schlußprotokoll zum 8 
von 1867 in Aussicht genommen, aber bisher nicht erlassen 
worden. Doch sind besondere Berabredungen als „Grund- 
lage“ einer solchen Anweisung in dem Schlußprotokoll 
getroffen, die nebst den gleichfalls noch gültigen, hierdurch 
nicht berührten älteren Berabredungen der Münchener 
Vollzugskommission die Befugnisse und die Art der Geschäfts- 
führung der Reichsbevollmächtigten im einzelnen regeln. 
II. Die Tätigkeit der Reichs-Bevoll- 
mächtigten ist so gestaltet, daß sie an der Erledi- 
gung der laufenden Verw Geschäfte selbst keinen 
Anteil haben, aber von der Art und Weise, wie 
sie erledigt werden, vollständige Kenntnis erhalten, 
und hierdurch in der Lage sind, etwaige Fehler 
und Mängel zur Sprache zu bringen. Bei Mei- 
nungsverschiedenheiten des Bevollmächtigten und 
der Direktivbehörde greift zunächst Ueberprüfung 
und Entscheidung durch die Ministerialinstanz 
statt. Erachtet der Bevollmächtigte diese den Ge- 
setzen oder dem Interesse des Reichs nicht ent- 
sprechend, oder wird den vom Bevollmächtigten 
vermerkten Uebelständen nicht rechtzeitig abge- 
holfen oder können sich mehrere beteiligte Be- 
hörden nicht rechtzeitig einigen, so wird der BR 
durch Anzeige des Bevollmächtigten beim Reichs- 
schatzamt mit der Sache befaßt. 
Wirkungskreis der 
kontrolleure: 
Ihre Einzelbefugnisse sowohl gegenüber den #lemtern 
selbst, als auch den Grenzaufsehern sind in 9 Ziff. III 
  
Stations- 
  
des Hauptprotokolles der III. Generalkonferenz v. 16. 9. 39 
ausge führt. 
Bezüglich ihrer allgemeinen Dienstaufgaben 
gilt noch & 26 Ziff. I des Protokolles der Lar#s- 
ruher Vollzugskommission v. 5. und 29. Oktober 
1835, wonach sie ihren Beruf am besten erfüllen, 
wenn sie durch lebendige Anschauung geleitet, in 
offenem Zusammenwirken Gleichförmigkeit der 
Behandlung herbeizuführen streben, auf dem Wege 
gegenseitiger Verständigung die richtige Anwen- 
dung bestehender Vorschriften sichern und Mängeln 
und Gebrechen mit abhelfen, ohne sich zu Zensoren 
der Landesbeamten zu erheben oder sich im Ber- 
hältnisse zu diesen die Stellung von Oberbeamten 
anzumaßen. Dienstlich sind die Stationskontrol- 
leure den Bevollmächtigten untergeordnet. 
III. Die Tätigkeit der Reichskontrollbe amten er- 
streckt sich nicht nur auf die Zölle und Verbrauchs- 
abgaben; ausdrücklich ist dies im Spielkarten- 
stempelgesetz (I v. 3. 7. 78 (5 22) vorgesehen, 
während eine entsprechende Bestimmung im 
Wechselstempelsteuergesetz (VI] und in den Reichs- 
stempel G v. 14. 6. 00, 29. 5. und 3. 6. 06 und 
15.7. 09 fehlt. In der letzten Novelle zum Reichs- 
stempelc# v. 3. 7. 13 (Rl 644 und 639) ist sie 
jedoch eingefügt worden (S 120). Die Reichs- 
tontrollbeamten sind ferner zuständig fur die 
Durchführung der Warenverkehrsstatistik (§ 30), 
des Süßstoffch v. 7. 7. 02 (RGBl 253), des 
Schaumweinsteuergesetzes IXI v. 9. 5. 02 (RGl 
155), des Zigarettensteuergesetzes (KA1 v. 3. 6. 06 
(Röl 631), des Leuchtmittelsteuerge setzes l#1 
des Zündwarensteuergesetzes [J1 v. 15. 7. 09, 
des Zuwachssteuer G v. 14. 2. 11 (Re Bl 33) 
des G über einen einmaligen Wehrbeitrag v. 
3. 7. 13 (R Bl 505), des Besitzsteuer G v. 3. 7.u13 
(Rönl 524) und des Reichserbschaftssteuerge- 
setzes [XI v. 3. 6. 06 (RShl 654). Durch das 
letztere (6. 35) ist der RX& unter Zustimmung des 
BR ermächtigt für das Gebiet des Erbschafts- 
steuerwesens die Geschäfte der Reichsbevoll- 
mächtigten auch andern Beamten zu übertragen. 
Für die Reichsaufsicht bezüglich der Reichserb- 
schaftsteuer für bestimmte Staaten und Landes- 
teile sind 4 besondere Reichsbevollmächtigte be- 
sen worenn 
ießlich sind den Reichsbevollmächtigten 
noch Aufgaben bei Erteilung amtlicher ter 
künfte (oben § 13 Ziff. II) zugewiesen. 
IV. Die Stellen der Reichsbevollmächtigten und 
Stationskontrolleure werden durch Beantite der 
Einzelstaaten verwaltet, die nach den Vorschlägen 
der betreffenden Bundesregierung vom Rlt be- 
rufen werden. Sie erhalten Rang und Titel 
vom Heimatstaate, beziehen aber ihr Gehalt aus 
der Reichskasse. 
Die Zahl der Reichsbevollmächtigten für 8 und Steuer 
beträgt 15 (bazu noch 4 für die Erbschaftssteuer); die Zahl 
der Stationskontrolleure 42. Die Reichsbevollmächue:en 
erhalten je 7800 Mk. Gehalt, entsprechend dem Geodalt 
der preußischen Cberregierungsräte, dazu 1800 Mk. Sta- 
tionszulage (einschließlich Amtsunkostenentschädigung) und 
den Wohnungsgeldzuschuß der Klasse III des Tarifé, die 
Stationskontrolleure je 3900 Mk. Gebalt, N00 Mk. Sta- 
tionszulage (einschließlich Amtsunkostenentschädigung) und 
den Wohnungsgeldzuschuß der Klasse V des Tarifs. 
§ 25. Das Zollabrechunugswesen. 
I. Die Notwendigkeit eines Abrechnungsverfah- 
rens zwischen Reich und Staaten ergibt sich daraus,
	        
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