Zollwesen (Abrechnung)
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daß die Verwaltung und die Einziehung der Zölle,
der Verbrauchsabgaben und der sonstigen Reichs-
steuern Aufgabe der Einzelstaaten ist, die Erträge
daraus aber zur Reichskasse zu fließen haben.
Dabei hat das Reich aber nicht An-
spruch auf die (rohe) Gesamteinnahme,,
sondern nur auf den (reinen) Ertrag. Dieser
besteht nach a 38 RV aus der gesamten von den
8 und den übrigen Abgaben aufgekommenen
Einnahme nach Abzug 1. der auf Gesetzen oder
allgemeinen Verw Vorschriften beruhenden Ver-
gütungen und Ermäßigungen, 2. der Rückerstat-
tungen für unrichtige Erhebungen (5 21 am Ende),
3. der Erhebungs= und Verw Kosten und zwar
hinsichtlich der Z unter Beschränkung auf die
Kosten, die an den gegen das Ausland gelegenen
Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz
und die Erhebung der 3 erforderlich sind.
Ein ähnliches Abrechnungsbedürfnis bestand schon
nach älterem 8B Vereinsrecht. Auch damals wurde für eine
Gemeinschaft (die 8Gemeinschaft) die Erhebung der
8 durch die Einzelstaaten bewirkt, wofür Ersatz
gewisser Berw Kosten zugesichert und Abzüge (in der
Hauptsache wie jetzt) von der tatsächlichen Roheinnahme
gestattet waren. Zugleich erwuchs, da die Reineinnahmen
(mit Abzug geringfügiger Aufwendungen, welche zentral
für die 8 Gemeinschaft erforderlich wurden) als sog. „Zoll-
revenuen“ zur Verteilung kamen, die Notwendigkeit noch
auszumitteln, wieviel jeder Staat von den tatsächlichen Ein-
nahmen zu behalten, und wieviel und an wen er herauszu-
zahlen hatte. Diese zwischenstaatliche Abrechnung ist jetzt für
das ZGebiet des Deutschen Reichs weggefallen, da die Rein-
einnahmen der Reichskasse zufließen. Im Z Berein war das
Abrechnungswesen in der Weise eingerichtet, daß eine beson-
dere technische Behörde, das Zentralbureau oder Zeutral-
rechnungsbureau des Zollvereins die
Abrechnung vorzubereiten hatte (provisorische Abrechnung),
während die endgültige Abrechnung auf den General-=
bollkonferenzen erfolgte.
An Stelle des Zentralbureaus des ZVereins
ist der Ausschuß des Bundesrats
für das Rechnungswesen getreten,
der vierteljährlich den von der Kasse jedes Einzel-
staates der Reichskasse schuldigen Betrag vor-
läufig festsetzt, während jährlich die schließliche
Feststellung durch den B selbst erfolgt (RV a 39).
Als technisches Organ zur Vorbereitung der dem
BR auf dem Gebiete des Abrechnungswesens
zugefallenen Verwätigkeit besteht das „Zoll-
und Steuerrechnungsbureau des
Reichsschatzamts“.
Die Grundlage der Abrechnung im Bundesrat
bilden die von den Direktivbehörden aufzustellen-
den Vierteljahrsübersichten und die nach dem
Jahres-= und Bücherschlusse aufzustellenden Jah-
resübersichten über die im Laufe des Viertel-
jahres bezw. des Rechnungsjahres fällig geworde-
nen Einnahmen an 3Z und Reichssteuern, die an
den Ausschuß des BR für das Rechnungswesen
eingesandt werden (RV a 39).
Die Formulare sind so eingerichtet, daß aus ven
Bierteljahrs-- und Jahresübersichten außer dem „Soll“
der Einnahmen auch die sofort bezw. noch vor Ablauf des
betressenden Viertelsahrs zur Einzahlung kommenden
Beträge, sowie die im Laufe jeden Viertelsahres gewährten
Kredite ersichtlich sind. Für das Abrechnungsverfahren
sind im übrigen die Bestimmungen des Bf zur Regelung
der Abrechnung zwischen der Reichshauptkasse und den
Kassen der Bundesstaaten v. 3. 4. 78 und 28. 1. 06 maß-
gebend.
II. Für die Feststellung des dem Reiche zuflie-
ßenden Ertrags aus den Z und sonstigen Abgaben
ist die Entscheidung der Frage von hervorragen-
der Bedeutung, inwieweit die erwachsenden
Verwaltungskosten bei Ermittlung des
an die Reichskasse abzuliefernden Betrages der
Einnahmen abgezogen werden dürfen. In be-
treff der Zölle ist in dieser Beziehung folgendes
zu sagen. Grundsätzlich sollen nach a 38 RV „die
Kosten, welche an den gegen das Ausland ge-
legenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für
den Schutz und die Erhebung der Z erforderlich
sind“ angerechnet werden dürfen. Diese mit den
älteren Vereinbarungen der ZVereinsstaaten
übereinstimmende Bestimmung ist zu den Zeiten
des Z Vereins und später noch bis 1882 so ge-
handhabt worden, daß den Grenzstaaten nach
Normalsätzen berechnete Bauschsummen über-
wiesen wurden. Durch BRheschl v. 30. 6. 82
wurde statt dessen eine dem tatsächlichen
Aufwande für die Grenzzollverwaltung sich
nähernde Art der Vergütung der Z Verwaltungs-
kosten eingeführt, nämlich Vergütung nach Maß-
gabe von Zollverwaltungsetats und
jährlichen Liqguidationen. Dieses 1899 er-
gänzte, im wesentlichen noch jetzt gültige System
der Entschädigung der Einzelstaaten für die Grenz-
zollverwaltung beruht darin, daß das Maß der
Vergütung, worauf Anspruch erhoben werden
kann, auf der Grundlage von ZVerwtats be-
stimmt wird. In ihnen sind nicht mehr, wie ehe-
dem beim Bauschsummenetat, die Besoldun-
gen der Grenzzollverwaltungsbeamten nach Nor-
malsätzen, sondern nach den besonderen in den ein-
zelnen Staaten tatsächlich bestehenden Besoldungs-
sätzen in Ansatz gebracht. Die Gehaltssätze sind
vom BR — und zwar wenn Dienstaltersstufen
bestehen — von 3 zu 3 Jahren festzusetzen. Neben
den Gehältern sind Vergütungen vorgesehen für
Bureaubedürfnisse in Höhe von 6 v. H. und für
räumliche Unterbringung der Aemter in Höhe
von 5 v. H. des Besoldungsaufwandes, sowie für
die Pensionslast der Grenzbeamten (15% des
pensionsfähigen Einkommens der in den Z Verw-
Etat ausgenommenen Beamten). Außerdem sind
Stellen= und Stationszulagen, Bekleidungszu-
schüsse, Wohnungsgeldzuschüsse, Teuerungs= und
Funktionszulagen der Beamten berücksichtigt, des-
gleichen auch Umzugskosten und Mietsentschädi-
gungen. Die Liquidationen werden von den Direk-
tivbehörden aufgestellt, vom Reichsbevollmächtig-
ten für Z und Steuern bescheinigt, vom Ausschuß
des BR für Rechnungswesen geprüft und vom
B festgestellt.
Von denjenigen Bundesstaaten oder Gebiets-
teilen von solchen, die an der Aufbringung der
Reichseinnahmen aus den 8, Steuern oder Ge-
bühren nicht teilnehmen, sind als Ersatz Aus-
gie ichsbeträge (Aversen) gemäß a 38
s3 RV an die Reichskasse zu entrichten, die
nach der Bevölkerungszahl und der Höhe des
Reinertrags jeder Abgabenart zu bemessen sind.
Für die Z kommen in dieser Hinsicht nur Helgo-
land und die badischen ZAusschlüsse in Betracht
(l. 54).
Andererseits ist zu berücksichtigen, daß an dem
Aufkommen aus den Z und den meisten Reichs-