Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Konterbande, Defraude) 
  
steuern auch die ZAnschlüsse — Luremburg 
und die österreichischen Gemeinden Jungholz 
und Mittelberg — Anteil haben (oben # 23 VI). 
Diese werden nach Maßgabe der Bevölkerungszahl 
an der Reineinnahme beteiligt. 
III. Nach dem Boranschlag der 3, Steuern und Gebühren 
für 1914 war veranschlagt die Roheinnahme aus 8 
au# 750 Millionen Mk., die Abzüge für Ausfuhrvergütungen 
auf 2,6 und für Erhebungs= und Verw Kosten auf 40,7 Millio- 
nen Mark, so daß eine Reineinnahme von 715,8 
Millionen Mk. verbleibt. Hiervon entfallen auf die Zaus- 
schlüsse 2 870 000 Mk., so daß an veranschlagter Rein- 
einnahme des Reichs aus den 8 712 9830 000 Mk. verbleibt. 
V. Das Solstrafrecht 
s 26. Materielles Zollstrafrecht. In den 
Zeiten des Z Vereins war das 3Ztrafrecht Ge- 
genstand der einzelstaatlichen Gesetzgebung, und 
obwohl eine Verständigung über leitende Grund- 
sätze im Strafrecht und Strafverfahren erzielt 
war, bestanden Verschiedenheiten nicht nur in der 
Anordnung und Fassung, sondern auch in sach- 
licher Beziehung. Die Vereinheitlichung er- 
folgte erst im V.8G, dessen XX. Abschnitt eine 
Kodifikation des ZStrafrechts enthält. Durch 
 Abs 2 des EcsG z. StGB sind die besonderen 
Vorschriften über strafbare Verletzungen der 
ZGesetze aufrecht erhalten. Dagegen finden die 
allgemeinen Grundsätze des StGB z. B. über 
Strafmündigkeit, Strafausschließungs= und Straf- 
milderungsgründe, Klassifizierung der strafbaren. 
Handlungen usw. auch im ZStrafrecht Anwen- 
dung. Wo im VB86 auf Landesstrafgesetze ver- 
wiesen wird, tritt das StGB des Reiches an 
deren Stelle. 
I. Als Zollvergehen bezeichnet das VZ8- 
die Konterbande (§5 134), die Defraudation 
(§8 135), die Ordnungswidrigkeit (38 151, 152), 
die Bestechung (§ 160) und die Widersetzlichkeit 
(§ 161). Als fernere Z Vergehen kommen Ueber- 
tretungen des 8T0 in Betracht (5 11 Ziff. 4, 
5 14 das.). Eine ergänzende Bestimmung enthält 
§s 361 Nr. 9 Stn, der Haftstrafe demjenigen 
androht, welcher Kinder oder andere unter seiner 
Gewalt stehende Personen, die seiner Aussicht 
unterstehen und zu seiner Hausgenossenschaft 
gehören, von der Begehung strafbarer Ver- 
letzungen der Z-= und Sterergesetze abzuhalten 
unterläßt [/ Haftung Dritter!. 
1. Konterbande und Defrandation. 
Der Konterbande machtsich schuldig, wer 
es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- 
oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote 
zuwider ein-, aus= oder durchzuführen. Strafe: 
Konfiskation der Gegenstände und — sofern 
nicht nach besonderen Gesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist — eine Geldbuße im doppelten Wert 
der Gegenstände, mindestens aber 30 Mk. (5 134 
des VZ3G). Werden Gegenstände, deren Ein--, 
Durch= oder Ausfuhr verboten ist, beim Grenz- 
zollamte von Gewerbetreibenden ausdrücklich 
angezeigt oder von andern Personen vorschrifts- 
mäßig zur Revision gestellt, so findet keine Strafe, 
sondern nur Zurückschaffung der Gegenstände 
auf Kosten dessen statt, der sie mit sich geführt hat. 
Auch bei Eingang solcher Gegenstände mit der 
Post tritt, sofern nicht der Adressat beabsichtigter 
Konterbande überführt werden kann, Rückschaffung 
  
n zür deren Kosten die Gegenstände haften 
Der Defraudation macht sich schuldig, 
wer es unternimmt, die RAbgaben zu hinter- 
ziehen. Strafe: Konfiskation der Gegenstände 
und Geldbuße im vierfachen Betrag der vorent- 
haltenen Abgaben. Außerdem sind letztere zu 
entrichten (§ 135). 
Für die Konterbande und die Defraudation 
besteht die Sondervorschrift, daß bei bestimm- 
ten, im § 136 VB8G aufgeführten Tatbeständen, 
in denen diese Vergehen erfahrungsgemäß auf- 
zutreten pflegen, die gesetzliche Ve rmutun g 
aufgestellt ist, daß beim Vorliegen dieser Tatbe- 
stände im Einzelfall eine wirkliche Konterbande 
oder Defraudation vorliegt. Insoweit in den 
Fällen des 4* 136 die Tatbestandsmerkmale, 
auf welche die gesetzliche Vermutung der Kon- 
terbande oder Defraude gegründet wird, aus- 
schließlich objektiver Art sind, ist der Gegen- 
beweis dahin gestattet, daß der Täter diese Ver- 
gehen nicht habe verüben können oder sie nicht 
beabsichtigt habe (5 137). Wird dieser Nachweis 
auf Grund freier Beweiswürdigung für erbracht 
angesehen, so wird der Täter nur mit einer 
Ordnungsstrafe belegt (gemäß § 152). 
Die hauptsächlichsten unter die erwähnte Rechtsver- 
mutung gestellten Fälle sind folgende: 1. Unterlassene oder 
unrichtige Deklaration, falls durch letztere eine gerinugere 
als die gesetzlich geschuldete Abgabe begründet wüöürde. 
2. Verheimlichung von Waren im Falle mangelnder Ver- 
pflichtung zur Deklaration. (Zu 1. und 2. ist zu beachten 
dos bei Gewerbetreibenden mit Einschluß ver Frachrfebrer 
und Spediteure die Absicht des Bergebens vorausgeisest 
wird und demzufolge nicht als Tatbestandsmerkmal im 
136 aufgeführt ist, während andere Personen nur strafbar 
sind, wenn aus den umständen hervorgeht, daß sie wider 
besseres Wissen unrichtig dellartert haben.) 3. Defrauden 
beim Transport, insbesondere Abweichung von ver 8S raagze 
Einfuhr auf derfelden bei Nachtzeit, Ueberschreirung oder 
Umgehung des Zomts, eigenmächtige Berfügung üd#er 
Gegenstände, die unter 8 Kontrolle stehen, Transport ohne 
vorschriftsmäßigen oder mit dem Tatbestand nicht über- 
einstimmenden Zausweis. 4. Defrauden beim Eisenbchn. 
verkehr, insbesondere Berladung von bollpflichtigen Gegen- 
ständen außerhalb der Güterwagen, namentlich in Personen- 
wagen, Unterbringung solcher Gegenstände auf Lokomotnen 
und Tendern, Ausladen oder Auswerfen derselben vor An- 
kunft des Zuges am Grenzzollamt. 5. Defraude im Vealeit= 
scheinverkehr durch eigenmächtige Berfügung statt Gestellung 
der Ware. 6. Defraude im Niederlageverkehr durch We- 
nahme der Ware ohne vorschriftsmäßige Abmeldung. 7 P.. 
fraude des buchkontrollpflichtigen Gewerbetreibenden im 
Grenzbezirk (mangelnder oder nicht vorschriftsmäßiger 
Ausweis über Verzollung oder inländische #tammung 
von Waren). 8. Defrauden im ZBegünstigungsverkedr 
(wenn Gewerbetreibende, welchen in ihrem Gewerte- 
betriebe ZErmäßigungen oder ZBefreiungen unter ge- 
wissen Bedingungen gewährt werden, über die Waren r 
anderer Weise verfügen, ohne vorher den i 
gnerer 8 ennrrichtet zn 
Rückfall. Beim ersten Rückfa « · 
Geldbuße verdoppelt, bei jedem feskall, wird die 
tritt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ein, die nach 
dem Doppelten der Geldbuße für den ersten 
Rückfall zu bemessen ist (Umwandlung nach §& 29 
bezw. 78 Abs. 2 des StGBV). Betresbe d## N 
geklagte das Konterbandieren oder Defraudieren
	        
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