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Zollwesen (Strafverfahren)
nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die
ZVerwaltung (VBG 157).
27. Das formelle FZollstrafrecht. Berwal-
tungsverfahren und gerichtlicheh Berfahren.
Das V3B bestimmte in 5 165, daß es hinsichtlich
des Strafverfahrens bei den Bestimmungen der
Landesgesetze bleibe. Nachdem durch das G#
und die St PO ein einheitliches gerichtliches Straf-
verfahren für das Reich geschaffen ist, trifft dies
nur noch insoweit zu, als landesgesetzlich ein
Verwtrafverfahren neben dem gerichtlichen Ver-
fahren besteht. Die fortdauernde Geltung solcher
landesrechtlicher Regelung ist durch § 6 Nr. 3 des
EG StPO v. 1. 2. 77 (Röl 346) ausdrücklich
anerkannt. Dabei muß aber einigen in der StO
für das Verwötrafverfahren aufgestellten Vor-
schriften entsprochen werden. In Preußen ist das
ZStrafverfahren durch G, betr. das Verwtraf-
verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
ZGesetze und die sonstigen Vorschriften über in-
direkte Reichs- und Landesabgaben usw., v. 26. 7.
97 (GS 237) neu geordnet worden. Vgl. dazu
Ausführungsvorschriften des Finanz Min v. 15. 9.
97 (Pr38 Bl 334), abgeändert 1908 (Pr.B8 Bl 246
und 423). In fast allen anderen Bundesstaaten
besteht eine ähnliche Regelung.
I. Das landesrechtliche Verwal-
tungsstrafverfahren ist nach §#§ 459 ff
der Röt PO in zzweifacher Hinsicht beschränkt:
die Strafbescheide der Verw Behörden (im vor-
liegenden Falle also der Z= und Steuerbehör-
den) dürfen nur Geldstrafen sowie eine etwa
verwirkte Einziehung, aber keine Freiheitsstrafen,
wenn auch nur an Stelle der nicht beizutreibenden
Geldstrafen, festsetzen; weiterhin ist dem Beschul-
digten, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zu-
gelassene Beschwerde an die höhere Verw Behörde
ergreift, das Recht vorbehalten, gegen den Straf-
bescheid bei der Verw Behörde, die ihn erlassen
oder bei derjenigen, welche ihn bekanntgemacht
hat, auf gerichtliche Entscheidung (und zwar binnen
einer Woche) anzutragen. Diese Rechtsmittel
sind dem Beschuldigten im Strafbescheid bekannt-
zugeben; weiter ist in formeller Hinsicht vorge-
schrieben, daß der Strafbescheid die strafbare Hand-
lung, das angewendete Strafgesetz und die Beweis-
mittel bezeichnen muß. In betreff der Unter-
brechung der Verjährung wirkt der Strafbescheid
wie eine richterliche Handlung. Wird Umwandlung
einer im Strafbescheid ausgesprochenen Geldstrafe
in Freiheitsstrafe erforderlich, so erfolgt diese durch
gerichtliche Entscheidung nach Anhörung des
Staatsanwalts und des Beschuldigten, ohne daß
der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts
unterliegt.
Auf die Einzelheiten der landesrechtlichen Rege-
lung des Verwtrafverfahrens einzugehen, ist hier
nicht möglich: es muß ein Ueberblick der einzelnen
Teile dieses Verfahrens genügen:
1. Feststellung des Tatbestandes.
Der erste Angriff und die vorläufige Feststellung
des Tatbestandes bei Entdeckung einer Zuwider-
handlung steht den PVeamten, die weitere Ver-
fügung in der Regel den Hauptämtern zu. Die
Gegenstände der Zuwiderhandlung, unter Um-
ständen auch die Transportmittel, können be-
schlagnahmt (JI, auf frischer Tat oder unmittel-
bar nachher Betroffene können vorläufig festge-
nommen werden. Auch Durchsuchung I#I ist
statthaft. Nach Beschaffenheit des Falles greift
ein förmliches Untersuchungsverfahren im Verw-
Wege vor dem Hauptzollamt Platz, bei welchem
namentlich auch zur Vorladung und Vernehmung
des Angeschuldigten, zur Einsichtnahme seiner Ge-
schäftsbücher sowie zur Vorladung und Vereh-
mung etwaiger Zeugen geschritten werden kann.
Für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldig-
ten oder der Verweigerung der Aussage kann die
Sache zur gerichtlichen Entscheidung gebracht
oder seine gerichtliche Vernehmung herbeigeführt
werden. Zeugen und Sachverständige sind un-
eidlich und im Falle des Bedürfnisses durch das
Gericht eidlich zu vernehmen.
2. Das Bescheidverfahren. Die zu-
ständigkeit zum Erlaß der Bescheide ist in den
Bundesstaaten verschiedenartig geregelt, wobei
selbstverständlich auf die sich aus § 459 St#W0
ergebenden Beschränkungen (s. o.) Rücksicht ge-
nommen ist. In Preußen entscheiden die Haupt-
ämter in erster und die Oberzgolldirektionen in
zweiter Instanz a) bei Zuwiderhandlungen, die
nur Ordnungsstrafen nach sich ziehen, b) bei
Zuwiderhandlungen, die nur mit Geldstrafe bis
zu 300 Mk., allein oder in Verbindung mit Ein-
ziehung bedroht sind, c) wenn allein die Ein-
ziehung oder die Vertretungspflicht in Frag. steht,
sonst soweit ein Strafbescheid überhaupt zuläsig
ist, die Oberzolldirektionen in erster und der
Finanz Min in zweiter Instanz. Die Entscheidung
kann außer auf Einstellung des Verfahrens oder
Festsetzung einer Strafe (Strafbescheid) auch auf
Niederschlagung der an sich verwirkten Strofe
. unten) ergehen. Der Strafbescheid, in dessen
Entscheidungsformel in Preußen die Verpflichtung
zur Nachentrichtung der Abgaben nicht auszu-
sprechen ist, wird den Beteiligten (Beschuldigten,
Einziehungsbeteiligten, Vertretungspflichtigen)
durch Verkündung oder Zustellung bekanntgegeben.
Gegen den Bescheid ist wahlweise die Beschwerde
an die zweite Verw Instanz oder der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zulässig. Die Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels beträgt eine Woche,
von der Bekanntmachung des Strafbescheids an
gerechnet. Eine reformatio in pejus durch die
Beschwerdeinstanz ist nicht zulässig.
Die Strafbescheide sind vollstreckbar, wenn
die Frist zum Antrage auf gerichtliche Entscheidung
oder zur Ergreifung der Beschwerde im Verw-
Wege versäumt oder auf den Antrag auf gericht-
liche Entscheidung verzichtet oder die Beschwerde
an die höhere Verw Instanz verworfen oder
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem
Beginne der Hauptverhandlung zurückgenom-
men ist. — Die Strafbescheide e#nk überall im
deutschen Z Gebiet und auch in den Zus-
schlüssen vollstreckbar.
3. Das Unterwerfungsverfahren
(Submissionsverfahren). Der Erlaß eines
Strafbescheides und das ihm vorausgehende förm-
liche Untersuchungsverfahren (Ziff. 1) kann dadurch
vermieden werden, daß der Beschuldigte das ihm
zur Last gelegte Vergehen an der Amtsstelle vor-
behaltslos einräumt und sich unter Verzicht au
Strafbescheid einer zu Protokoll festgesetzten
Strafe unterwirft. Um wirksam zu sein, beda
die Unterwerfung der Genehmigung der Behörde,
die für den Erlaß des Strafbescheides zuständig