Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Strafverfahren) 
  
nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die 
ZVerwaltung (VBG 157). 
27. Das formelle FZollstrafrecht. Berwal- 
tungsverfahren und gerichtlicheh Berfahren. 
Das V3B bestimmte in 5 165, daß es hinsichtlich 
des Strafverfahrens bei den Bestimmungen der 
Landesgesetze bleibe. Nachdem durch das G# 
und die St PO ein einheitliches gerichtliches Straf- 
verfahren für das Reich geschaffen ist, trifft dies 
nur noch insoweit zu, als landesgesetzlich ein 
Verwtrafverfahren neben dem gerichtlichen Ver- 
fahren besteht. Die fortdauernde Geltung solcher 
landesrechtlicher Regelung ist durch § 6 Nr. 3 des 
EG StPO v. 1. 2. 77 (Röl 346) ausdrücklich 
anerkannt. Dabei muß aber einigen in der StO 
für das Verwötrafverfahren aufgestellten Vor- 
schriften entsprochen werden. In Preußen ist das 
ZStrafverfahren durch G, betr. das Verwtraf- 
verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die 
ZGesetze und die sonstigen Vorschriften über in- 
direkte Reichs- und Landesabgaben usw., v. 26. 7. 
97 (GS 237) neu geordnet worden. Vgl. dazu 
Ausführungsvorschriften des Finanz Min v. 15. 9. 
97 (Pr38 Bl 334), abgeändert 1908 (Pr.B8 Bl 246 
und 423). In fast allen anderen Bundesstaaten 
besteht eine ähnliche Regelung. 
I. Das landesrechtliche Verwal- 
tungsstrafverfahren ist nach §#§ 459 ff 
der Röt PO in zzweifacher Hinsicht beschränkt: 
die Strafbescheide der Verw Behörden (im vor- 
liegenden Falle also der Z= und Steuerbehör- 
den) dürfen nur Geldstrafen sowie eine etwa 
verwirkte Einziehung, aber keine Freiheitsstrafen, 
wenn auch nur an Stelle der nicht beizutreibenden 
Geldstrafen, festsetzen; weiterhin ist dem Beschul- 
digten, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zu- 
gelassene Beschwerde an die höhere Verw Behörde 
ergreift, das Recht vorbehalten, gegen den Straf- 
bescheid bei der Verw Behörde, die ihn erlassen 
oder bei derjenigen, welche ihn bekanntgemacht 
hat, auf gerichtliche Entscheidung (und zwar binnen 
einer Woche) anzutragen. Diese Rechtsmittel 
sind dem Beschuldigten im Strafbescheid bekannt- 
zugeben; weiter ist in formeller Hinsicht vorge- 
schrieben, daß der Strafbescheid die strafbare Hand- 
lung, das angewendete Strafgesetz und die Beweis- 
mittel bezeichnen muß. In betreff der Unter- 
brechung der Verjährung wirkt der Strafbescheid 
wie eine richterliche Handlung. Wird Umwandlung 
einer im Strafbescheid ausgesprochenen Geldstrafe 
in Freiheitsstrafe erforderlich, so erfolgt diese durch 
gerichtliche Entscheidung nach Anhörung des 
Staatsanwalts und des Beschuldigten, ohne daß 
der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts 
unterliegt. 
Auf die Einzelheiten der landesrechtlichen Rege- 
lung des Verwtrafverfahrens einzugehen, ist hier 
nicht möglich: es muß ein Ueberblick der einzelnen 
Teile dieses Verfahrens genügen: 
1. Feststellung des Tatbestandes. 
Der erste Angriff und die vorläufige Feststellung 
des Tatbestandes bei Entdeckung einer Zuwider- 
handlung steht den PVeamten, die weitere Ver- 
fügung in der Regel den Hauptämtern zu. Die 
Gegenstände der Zuwiderhandlung, unter Um- 
ständen auch die Transportmittel, können be- 
schlagnahmt (JI, auf frischer Tat oder unmittel- 
bar nachher Betroffene können vorläufig festge- 
  
nommen werden. Auch Durchsuchung I#I ist 
statthaft. Nach Beschaffenheit des Falles greift 
ein förmliches Untersuchungsverfahren im Verw- 
Wege vor dem Hauptzollamt Platz, bei welchem 
namentlich auch zur Vorladung und Vernehmung 
des Angeschuldigten, zur Einsichtnahme seiner Ge- 
schäftsbücher sowie zur Vorladung und Vereh- 
mung etwaiger Zeugen geschritten werden kann. 
Für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldig- 
ten oder der Verweigerung der Aussage kann die 
Sache zur gerichtlichen Entscheidung gebracht 
oder seine gerichtliche Vernehmung herbeigeführt 
werden. Zeugen und Sachverständige sind un- 
eidlich und im Falle des Bedürfnisses durch das 
Gericht eidlich zu vernehmen. 
2. Das Bescheidverfahren. Die zu- 
ständigkeit zum Erlaß der Bescheide ist in den 
Bundesstaaten verschiedenartig geregelt, wobei 
selbstverständlich auf die sich aus § 459 St#W0 
ergebenden Beschränkungen (s. o.) Rücksicht ge- 
nommen ist. In Preußen entscheiden die Haupt- 
ämter in erster und die Oberzgolldirektionen in 
zweiter Instanz a) bei Zuwiderhandlungen, die 
nur Ordnungsstrafen nach sich ziehen, b) bei 
Zuwiderhandlungen, die nur mit Geldstrafe bis 
zu 300 Mk., allein oder in Verbindung mit Ein- 
ziehung bedroht sind, c) wenn allein die Ein- 
ziehung oder die Vertretungspflicht in Frag. steht, 
sonst soweit ein Strafbescheid überhaupt zuläsig 
ist, die Oberzolldirektionen in erster und der 
Finanz Min in zweiter Instanz. Die Entscheidung 
kann außer auf Einstellung des Verfahrens oder 
Festsetzung einer Strafe (Strafbescheid) auch auf 
Niederschlagung der an sich verwirkten Strofe 
. unten) ergehen. Der Strafbescheid, in dessen 
Entscheidungsformel in Preußen die Verpflichtung 
zur Nachentrichtung der Abgaben nicht auszu- 
sprechen ist, wird den Beteiligten (Beschuldigten, 
Einziehungsbeteiligten, Vertretungspflichtigen) 
durch Verkündung oder Zustellung bekanntgegeben. 
Gegen den Bescheid ist wahlweise die Beschwerde 
an die zweite Verw Instanz oder der Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung zulässig. Die Frist zur 
Einlegung des Rechtsmittels beträgt eine Woche, 
von der Bekanntmachung des Strafbescheids an 
gerechnet. Eine reformatio in pejus durch die 
Beschwerdeinstanz ist nicht zulässig. 
Die Strafbescheide sind vollstreckbar, wenn 
die Frist zum Antrage auf gerichtliche Entscheidung 
oder zur Ergreifung der Beschwerde im Verw- 
Wege versäumt oder auf den Antrag auf gericht- 
liche Entscheidung verzichtet oder die Beschwerde 
an die höhere Verw Instanz verworfen oder 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 
Beginne der Hauptverhandlung zurückgenom- 
men ist. — Die Strafbescheide e#nk überall im 
deutschen Z Gebiet und auch in den Zus- 
schlüssen vollstreckbar. 
3. Das Unterwerfungsverfahren 
(Submissionsverfahren). Der Erlaß eines 
Strafbescheides und das ihm vorausgehende förm- 
liche Untersuchungsverfahren (Ziff. 1) kann dadurch 
vermieden werden, daß der Beschuldigte das ihm 
zur Last gelegte Vergehen an der Amtsstelle vor- 
behaltslos einräumt und sich unter Verzicht au 
Strafbescheid einer zu Protokoll festgesetzten 
Strafe unterwirft. Um wirksam zu sein, beda 
die Unterwerfung der Genehmigung der Behörde, 
die für den Erlaß des Strafbescheides zuständig
	        
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