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ahnden. Für das Strafverfahren in ZSachen
besteht gegenseitige Verpflichtung zur Rechtshilfe
(524)// Amtshilfel. In Ausführung der 8§s 12 ff
des B-Kartells ist durch das G, betr. die Bestrafung
von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-
ungarischen Z Gesetze, v. 9. 6. 95 (Rl 253) für
die Dauer des Z Kartells die Konterbande und De-
fraudation im Sinne des deutschen Z Strafrechts
auf die Verletzung österreichisch-ungarischer Ein-,
Aus- oder Durchfuhrverbote sowie die Hinter-
ziehung österreichisch-ungarischer Ein= oder Aus-
gangsabgaben erstreckt; ferner unterliegen sonstige
Uebertretungen der österreichisch-ungarischen Z Ge-
setze einer Ordnungsstrafe (bis 150 Mk.). Die
Untersuchung und Bestrafung erfolgt durch die-
selben Behörden und in denselben Formen wie
del Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszoll-
gesetz.
II. Der Zollschutz in den Zollaus-
schlüssen. Das Geltungsgebiet des Vereins-
ZBGesetzes erstreckt sich nicht auf die vom ZGebiet
ausgeschlossenen Gebietsteile des Deutschen Reichs.
Schon durch a 7 RVV v. 8. 7. 67 war jedoch
dem BR des ZVereins und dem ZB Parlament
das Gesetzgebungsrecht über die zur Sicherung
der gemeinschaftlichen ZGrenze erforderlichen
Maßregeln zugewiesen und nach a 35 RV hat
ausschließlich das Reich die Gesetzgebung über
die Maßregeln, die in den ZAusschlüssen zur
Sicherung der gemeinsamen ZGrenze erforderlich
sind. Bezüglich der vom ZAusschlußgebiet aus-
geschlossenen hamburgischen und bremischen Ge-
bietsteile ist durch Re v. 1. 7. 69 (Bl 370)
und 28. 5. 79 (RGBl 159) Vorsorge getroffen wor-
den. Für die übrigen Züusschlüsse besteht eine
reichsgesetzliche Regelung zur Zeit nicht; ein
Bedürfnis hat sich anscheinend nicht fühlbar ge-
macht, wie denn überhaupt seit dem ZüAnschluß von
Hamburg und Bremen die ganze Frage der Z-
Gesetzgebung in den noch verbliebenen Aus-
schlüssen keine erhebliche praktische Bedeutung
mehr hat.
IV. Nebengebühren. k ti d
#29. Nebengebühren. Neben den Z dürfen
aus Anlaß der Verwätigkeit der ZBehörden
andere „Abgaben und Gebühren“, sog. „Neben-
gebühren" in den im VBG besonders aufgeführten
Fällen erhoben werden (§ 10). Dahin gehören die
Abgaben — die ihrem Wesen nach eigentliche
Gebühren [7J|, und zwar nicht sowohl auf dem
Z Verwaltungs= als vielmehr auf dem Verkehrs-
gebiet sind — für die Benutzung von Anstalten
zur Erleichterung des Verkehrs, z. B. Häfen,
Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Straßen,
Kranen, Wagen, Niederlagen (das. 5 8 Abs 2),
ferner der Entgelt für amtlichen Gewahrsam oder
amtliche Bewachung im Fall nicht rechtzeitiger
Warendeklaration (das. § 27), die Gebühr für
Bewachung der unter amtlichem Mitverschl
stehenden Privattransitlager während ihrer Oeff-
nung (das. § 108 Abs 3). Außerdem dürfen Neben-
gebühren nur noch in solchen Fällen erhoben wer-
den, in denen es sich um Entschädigung für
den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt,
Zollwesen (Gebühren, Statistik)
welchen die Verabsäumung gesetzlich den Beteilig-
ten obliegender Verpflichtungen oder die Gestat-
tung einer Ausnahme von den Borschriften des
Vereinszollgesetzes notwendig macht. Die näheren
Vorschriften sind in der 8Gebühren O des BR
v. 28. 6. 05 (RZ Bl 169) zusammengefaßt, zu deren
Ausführung in Preußen der Erl des Finanz Min
v. 4. 7. 05 (PrB Bl 515) ergangen ist. Gebüh-
renpflichtig sind danach a) Amtshandlungen
außerhalb der ordentlichen Amtsstunden (8 17),
jedoch mit Ausnahme der Abfertigung des
Passagiergepäcks der Reisenden und der ohne
Umladung unter Wagenverschluß weitergehen-
den Eisenbahnfrachtgüter (s 20), b) Amtshand-
lungen außerhalb der Amtsstelle mit Ausnahme
solcher, die an der Amtsstelle nicht ausführbar
sind oder deren Vornahme an der Amtsftelle un-
suoschms wäre wie die Verwiegung eines be-
onders schweren Frachtstücks, z. B. eines Dampf-
kesselsi c) die Bewachung von Privatlagern, so-
fern nicht deren Oeffnung nur zum Zwecke der
Lagerrevision und der Lagerbestandsaufnahme
erfolgt, d) Amtshandlungen in Gewerbeanstalten,
die nicht ausschließlich zur Kontrolle erfolgen,
e) mit einigen Ausnahmen ZBegleitungen auf
Antrag der Beteiligten. Die Gebühren betragen
bei Aufsehern für die Stunde 60 Pf., bei höheren
Beamten 1 Mk. Für Amtshandlungen außerhalb
des Standorts sind die gesetzlichen Tagegelder
und Reisekosten zu entrichten, für Schiffs- und
Zugbegleitungen ermäßigte Begleitungsgebühren.
Bei Zuziehung mehrerer Beamter sind die Ge-
bühren für jeden in Rechnung zu stellen; bei Zu-
ziehung eines höheren Beamten in Fällen, wo
ein niederer (z. B. ein Zäufseher) genügt, sind
die Sätze für den niederen Beamten maßgebend.
Zu erstatten sind auch besondere Auslagen, wie
Fahrgelder. Statt dessen kann aber Fuhrwerk
oder Fahrgelegenheit peellt werden. Bei Schiffs-
begleitung ist den Aufsehern die Teilnahme an den
üblichen Mahlzeiten unentgeltlich zu gestatten.
Besondere Bestimmungen gelten für die Ge-
bühren, die für Ueberwachung von Weinlägern
( 41 s entrichten sind (Weinlager O von 1388
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Die im Eingange erwähnten Verkehrsgebn ren
(näheres 7 Gebühren 5#5 7, 9 Ziff. 2) 5 Lieen
jenigen zu, der die Verkehrseinrichtung, für die
sie zu entrichten sind, verwaltet und bereitstellt.
Die Erhebung der übrigen, d. h. der eigentlichen
Zollverwaltungsgebühren findet
entweder für Rechnung der Einzelstaaten oder des
Reiches statt. Letzteres ist dann der Fall, wenn
es sich um Amtshandlungen solcher Beamten han-
delta. deren Dienstbezüge nach den Vorschriften
für die Vergütung der 8 Verwaltungskosten er-
stattet werden (§ 25). Einen Anspruch auf diese in
die Landes= oder Reichskasse fließenden Gebühren.
haben die Beamten, welche die betreffende Dienst-
leistung ausgeführt haben, nicht; doch können
ihnen unter gewissen Voraussetzungen aus der
Staats- oder Reichskasse Vergütun gen ge-
nabrt,weren, 66 durch Berw Vorschrift be-
immte Sätze und sonstige Norme «
ExilsolllD iZGstebührenOR n festgestellt sind
Die statistische Sebähr und die Waren-
Seeosisi. Sandelsstatistik Band II
Die Klassifikation, nach der die Anmeldung zu