Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zuckersteuer (Zoll; Brüsseler Konvention) 
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anderer Staaten abgeschlossenen Vertrags (oben 
5 3, unten & 10) der Eingangszoll für Z, für 
den im Erzeugungslande keine Prämie gewährt 
worden ist, in dem höchsten Betrag erhoben, der 
nach den Bestimmungen des Vertrags zulässig 
ist. Der Ursprung des Z ist bei der Einfuhr 
nachzuweisen. 
Demgemäß beträgt zur Zeit der Eingangszoll 
für Z aus Ländern, gegen die auf Grund der 
Brüsseler Konvention ZüAusgleichszölle nicht 
festgesetzt sind, für Verbrauchs Z (raffinierten. 4 
und solchen Z, der dem raffinierten gleichgestellt 
ist) 18.80 Mk., für anderen Z 18.40 Mk. Bei 8 
aus Ländern, für die Züusgleichszölle festge- 
setzt sind, erhöhen sich diese Sätze um den Be- 
trag des Ausgleichszolls. 
ZAbläufe (Sirup, Melasse) unterliegen ohne 
Rüdicht auf ihre Herkunft dem Zollsatze von 
4 . 
Demselben Zollsatze von 40 Mk. ist auch Stärke 3, 
Maltose, Frucht Z und andere gärungsfähige ZAr- 
ten, sowie Honig (auch künstlicher) unterstellt. 
Vgl. auch Nr. 176, 139, 140, 177 des Zoll- 
tarifs v. 25. 12. 02 und das Warenverzeichnis 
zum Zolltarife, S. 806, 807 und 312. 
Die durch R v. 6. 1. 03 getroffene Regelung 
des Z Zolls — Aufrechterhaltung des Zollsatzes 
von 40 Mk. und Beschränkung nur für die Dauer 
der Geltung der Brüsseler Konvention — hat 
praktisch die wesentliche Bedeutung, daß im Falle 
des Aufhörens der Brüsseler Konvention der 
Zollsatz von 40 Mk. ohne weiteres, insbesondere 
ohne neue gesetzliche Regelung sofort wieder in 
Kraft treten würde. 
Das geltende Gesetz hat auch die noch im G 
v. 1896 aufrecht erhaltene Bestimmung besei- 
tigt, wonach ausländischer 8, der unter St Aufsicht 
zur weiteren Bearbeitung in eine ZFabrik ein- 
ging, dem Eingangszolle zunächst nur in dem 
nach Abzug der ZöSt sich ergebenden Betrag 
unterworfen und des weiteren wie unversteuerter 
inländischer Rüben Z behandelt werden konnte. 
Heute würde die Bearbeitung unverzollten 
fremden Z in einer zollinländischen Fabrik nach 
den Bestimmungen der Veredelungsordnung zu 
regeln sein, d. h. es würde in jedem einzelnen 
Falle zu prüfen sein, ob die für die beteiligten 
Erwerbszweige davon zu erwartenden Vorteile 
gegenüber einer etwaigen Benachteiligung anderer 
heimischer Erwerbszweige derart überwiegen, 
daß die Zulassung vom Standpunkte des ge- 
samten heimischen Wirtschaftslebens den Vor- 
zug verdient, eine Voraussetzung, die bei den 
gegenwärtigen Wettbewerbsverhältnissen auf dem 
Welt ZMarkte kaum als vorliegend wird aner- 
kannt werden können. Der B hat auch in letzter 
Zeit wiederholt gegenüber Anträgen auf Zulassung 
eines Veredelungsverkehrs mit ausländischer Me- 
lasse eine ablehnende Entscheidung getroffen. 
Der Zgoll spielt in Deutschland neben der 
Verbrauchsabgabe finanziell nur noch eine 
ganz untergeordnete Rolle. Neben ei- 
nem StErtrage von über 150 Millionen beträgt 
das Zollaufkommen vom 3 noch nicht ½ Million 
Mark. Der zum Verbrauch in das Zollinland 
eingeführte 3Z ist fast ausschließlich Rohr Z und 
wird hauptsächlich bei der Herstellung bestimmter 
Waren, besonders für die Schaumweinfabrika- 
tion, verwendet. 
  
10. Internationales Recht (Brüsseler Zucker- 
verträge). 
I. Die Brüsseler ZKonvention v. 5. 3. 02 
(Rl 03, 7) ist am 1. 9. 03 für 5 Jahre in Kraft 
getreten. Sie ist zwischen folgenden Staaten 
abgeschlossen worden: Deutschland, Oesterreich- 
Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien, 
Italien, Niederlande, Schweden. Beigetreten 
sind: Luxemburg, Peru, die Schweiz. (Fleisch- 
mann, Völkerrechtsquellen, 326, Verwaltungs- 
gemeinschaften 738.) 
Die Bestimmungen der Konvention finden 
auch auf die Kolonien der beteiligten Staa- 
ten Anwendung, mit Ausnahme der britischen 
und niederländischen Kolonien, deren Stellung 
zur Konvention besonders geregelt ist. 
Das Abkommen soll, wie in seiner Einleitung 
ausgesprochen ist, dem Zwecke dienen, einer- 
seits die Bedingungen für den Wettbewerb zwi- 
schen dem Rüben 3 und dem Rohrg der verschie- 
denen Herkunftsländer auszugleichen und anderseits 
die Entwicklung des Z Verbrauchs zu fördern; als 
Mittel zur Erreichung dieses doppelten Zwecks 
bezeichnet die Konvention selbst die Abschaffung 
der Prämien und die Beschränkung des Ueber- 
zolls, d. h. des Betrages, um den die Belastung 
des aus dem Ausland eingeführten Z die Be- 
lastung des einheimischen Z überschreitet. 
Demgemäß gehen die Hauptverpflich- 
tungen der an dem Abkommen beteiligten 
Staaten dahin: 
1. Aufhebung der Prämien für die 
Erzeugung oder die Ausfuhr von Z; während der 
ganzen Dauer des Vertrages sind keine solche 
Prämien einzuführen. Außerdem ist in den 8 
erzeugenden Länden der Ueberzoll auf höchstens 
6 Franken für raffinierten 8 und auf höchstens 
5.50 Franken für anderen Z zu bemessen. 
Als Prämien werden dabei betrachtet alle Vor- 
teile, die sich für die verschiedenen Klassen von 
Erzeugern (Rüben= oder Rohr--Bauer, Rohz-= 
Fabrikanten, Raffineure) aus der fiskalischen 
Gesetzgebung der Staaten direkt oder indirekt er- 
geben, insbesondere: a) direkte Ausfuhrvergü- 
tungen, b) Erzeugungsvergütungen, c) teilweise 
Abgabebefreiungen, d) Vorteile aus Ausbeute- 
überschüssen, e) Vorteile aus zu hohen Rückver- 
gütungen, f) Vorteile aus den den konventionellen 
Höchstsatz überschreitenden Ueberzöllen. 
Für das Verbot der Prämien werden die zucker- 
haltigen Erzeugnisse, wie ZWerk, Schokolade, 
Kakes, eingedickte Milch und alle anderen ähn- 
lichen Erzeugnisse, die in erheblichem Verhält- 
nisse künstlich zugesetzten Z enthalten, dem 8 
gleichgestellt. 
2. Verpflichtung der beteiligten Staaten, 3, 
der aus Ländern stammt, die für die Erzeugung 
oder die Ausfuhr Prämien bewilligen, bei der 
Einfuhr in ihr Gebiet mit einem Ausgleichs- 
• mindestens in Höhe der im Ursprungs- 
ande bewilligten direkten oder indirekten Prä- 
mie zu belegen. Sie können aber auch die 
Einfuhr von prämiiertem Z verbieten. 
3. Rohrzucker und Rübenzucker dür- 
fsen nicht verschiedenen Zöllen unter- 
worfen werden. 
4. Daneben sichern sich die vertragschließenden 
Teile gegenseitig die Zulassung des Z zum nie- 
drigsten Satze ihres Ein fuhrtarißs zu.
	        
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