Zuckersteuer (Brüsseler Konvention)
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Verkehre mit Deutschland und anderen Vertrags-
ländern, die, wie Oesterreich-Ungarn und Schwe-
den eine dem russisch-deutschen Abkommen v.
20. 1. 08 gleichartige Abmachung mit Rußland
getroffen haben, weiter Anwendung, und sie
würden ohne weiteres wieder allgemein in Gel-
tung treten, wenn Rußland sein Ausfuhrkon-
tingent überschritte oder wenn die Konvention
ohne Rußland fortgesetzt würde.
Anderseits läßt die Konvention auch in dieser
veränderten Gestalt Deutschland und den übrigen,
in gleicher Lage befindlichen Vertragstaaten
doch noch wertvolle Vorteile für den in-
ländischen Verbraucher und die Staatskasse, für
Ausfuhr und Inlandsabsatz. Die Staaten blei-
ben geschützt gegen das Eindringen von Prämien 3
auf ihren eigenen Markt; sie sind auf den Märk-
ten, wo sie dem russischen Z begegnen, in Jahren
einer ungewöhnlich großen russischen Ernte nicht
dem Druck des gesamten russischen Ueberschusses
ausgesetzt und kennen im voraus die Höchstmenge
russischen Z, mit deren Erscheinen auf den ge-
meinschaftlichen Absatzmärkten zu rechnen ist;
England bleibt verpflichtet, den Rohr Z und den
Rüben Z nicht verschiedenen Zollsätzen zu unter-
werfen und insbesondere dem 3 seiner Kolonien
keinerlei Vorzug ein3zuräumen; die gegenseitige
Verpflichtung zur Abschaffung von Prämien und
zur Begrenzung des Ueberzolls bleibt bestehen
und sichert gegen das Wiederaufleben des Kartell-
wesens und des Prämienwettkampfs der Länder
untereinander.
IV. Unter diesen Umständen ist es zu begrüßen,
daß es gelungen ist, bei Gelegenheit des russi-
schen Antrags auf Erhöhung des Ausfuhrkontin-
gents für das Betriebsjahr 1911/12 die Ver-
längerung der Konvention über den 1. 9. 13
hinaus zu sichern. In dem Protokoll
vom 17. März 1912 (Rul 249) wird die
Konvention auf weitere fünf Jahre vom
1. 9. 13 ab verlängert. Das russische Aus-
fuhrkontingent wird für diese neue Periode in
Höhe von jährlich 200 000 t aufrecht erhalten.
Im Hinblick auf die durch die große Dürre des Sommers
1911 herbeigeführte Knappheit an 8 und auf die unge-
wöhnliche Höhe der Z Preise wird an Rußland außerdem
eine Erhöhung seines normalen Kontingents um 150 000 t
für 1911/12 und um je 25 000 t für jedes der zwischen dem
I. 9. 12 und 31. 8. 14 liegenden vier Halbjahre zugestanden.
Jedoch sind England und Italien
am 1. 9. 13 aus der Konvention aus-
geschieden. Die englische Regierung hat
indessen ihrer Kündigung die Erklärung hinzu-
gefügt, daß sie nicht beabsichtige, nach dem
1. 9. 13 durch Einführung von Ausfuhrprämien
oder einer Vorzugsbehandlung des britischen Ko-
lonialzuckers bei der Einfuhr nach England oder
eines höheren Zollsatzes für Rübenzucker als für
Rohrzucker von der bisher verfolgten Z Politik
abzugehen, daß auch das bisherige Verfahren
bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für
den nach Vertragstaaten bestimmten Z beibehal-
ten werden solle, und daß hierin jedenfalls nicht
ohne vorherige rechtzeitige Verständigung der
noch am 3ZVertrage beteiligten Staaten eine
Aenderung eintreten werde. An diese Erklärung
ist der Wunsch geknüpft worden, daß auch die
Vertragstaaten in der Behandlung des englischen
Z keine dem englischen Handel nachteilige Aen-
derung eintreten lassen und insbesondere die
englischen Ausfuhrzeugnisse in der bisherigen
Form weiter anerkennen würden.
In der ständigen Kommission ist auf Grund
dieser von englischer Seite abgegebenen Erklä-
rungen einhellig erklärt worden, daß die bei der
ZVereinigung verbleibenden Staaten die Be-
handlung des englischen Z und der englischen
zuckerhaltigen Waren in ungünstigem Sinne so-
lange nicht ändern würden, als England in seiner
jetzt geltenden 8 St Gesetzgebung keine ihren In-
teressen nachteilige Aenderung einführte. Eng-
land hat sich verpflichtet, gegebenenfalls eine
derartige Aenderung nicht eher als sechs Monate
nach Benachrichtigung der anderen Staaten ein-
treten zu lassen.
Hierdurch ist im wesentlichen derjenige Zu-
stand, der England gegenüber bis zum 1. 9. 13
durch die Konvention festgelegt war, über diesen
Zeitpunkt hinaus ohne förmlichen Vertrag als
modus vivendi aufrecht erhalten worden,
mit dem Unterschiede, daß England nicht mehr
in der ständigen Kommission vertreten ist. Diese
Regelung sichert den anderen Vertragstaaten bis
auf weiteres die Vorteile, die sich für ihren Ab-
satz nach dem englischen Markte aus der Konven-
tion ergeben.
V. Die „ständige Kommission"“ in Brüssel (oben
I1 a. E.) hat die ZStesetzgebung aller ZLänder
in bezug auf ihre Uebereinstimmung mit den
Grundsätzen der Konvention geprüft und hat
für den Z einer Anzahl Staaten Aus-
glleichszölle festgesetzt, so für den Z aus
Argentinien, dem Australischen Bunde, Bra-
silien, Britisch-Südafrika, Chile, Costarica, Italien,
Japan, Kanada, Mexiko, Nikaragua, Portu-
giesisch-Ostafrika, Rumänien, Rußland und Spa-
nien. Daneben hat sie eine Reihe von Beschlüs-
sen über laufende Fragen im Rahmen der ihr
gestellten Aufgabe gefaßt.
Ueber verschiedene wichtige Fragen hat sie bis jetzt eine
Entscheidung nicht getrofsen, so über die Frage der Fest-
setzung von Ausgleichgzöllen gegen Kuba und die Vereinigten
Staaten von Amerika, sowie vor allem über die Behandlung
der zuckerhaltigen Waren. Ueber diese nicht ganz einsachen
und zum Teil heiklen Fragen ist wiederholt verhandelt
worden; es scheint, daß man von ihrer Lösung abgesehen
hat, weil ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung
bis jetzt nicht hervorgetreten ist.
8 11. Herabsetzung der Zuderstener. Zum
Ausgleich für den Schaden, der unserer ZAus-
fuhr durch die Zulassung von Prämien B auf den
englischen Markt erwachsen würde, war im RT
bei Beratung der Vorlage über die Fortsetzung
der Brüsseler Konvention die Forderung der
Herabsetzung der ZSt erhoben worden. Im
Hinblick auf die ungünstige Finanzlage des
Reichs entschloß man sich aber in dem RG v.
19. 2. 08 (RE# Bl 27), die Herabsetzung der ZSt
von der vorgängigen Beschaffung anderweiter
Deckungsmittel für den von der Herabsetzung er-
warteten St Ausfall abhängig zu machen.
Der von der Finanzreform 1909 erwartete
Gesamtertrag reichte aber nicht aus, um die
neu aufzubringenden Einnahmen des Reichs
in voller Höhe zu decken. Die Herabsetzung der
ZSt mußte daher wieder aufgeschoben werden.
In dem G, betreffend Aenderungen im Finanz-
wesen, v. 15. 7. 09 ist der Zeitpunkt für die Her-