Zuckersteuer — Zündwarensteuer
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den letzten fünf Jahren vor Aufhebung der
Prämien zwischen 31 und 40 Millionen Mark ge-
schwankt.
Literatur: v. Mayr, „KSBuckersteuer“ im WB Ber-
wun#n II.: Wiesinger, Zölle und ## des Deutschen
Reichs, 1912; Schippel, 3 Produktion und 3 Prä-
mien bis zur Brüsseler Konvention, 1903; Wilhelm
Kaufmann, Welt ZIndustrie (Fiskalische Borzugs-
behandlung, Kartelle) und Internationales und Koloniales
Recht, 1901t; Paasche, 38 Produktion der Welt, ihre
wirtschaftliche Bedeutung und staatliche Belastung, 1905;
Julius Wolf, Der Deutsch-Amerikanische Handels-
vertrag, die kubanische 8 Produktion und die Zukunft der
ZIndustrie, 1906; Trautvetter, Erläuterungen
zum 8tGesetz, im Kommentar zu den Zoll- und StGe-
letzen des Deutschen Reichs, 1912; DAulnis de Bou-
rouill, Les primes à I’exportation du sucre und La
Conventlon relative au régime des sucres, 1899 und 1902;
Jöhlinger, Die Brüsseler ZKonvention v. 5. 3. 02
und ihre Berlängerung im Jahre 10908, in Jahrb G#erw B#9
1008, 359; Denkschristen zu den GVorlagen v. 29. 4. 02,
v. 22. 1. 08 und v. 21. 3. 12 (Drucksachen des RT Nr. 618
1900/02, Nr. 587 1007/08 und Nr. 318 1912); Prot der
internationalen Konserenz über die Behandlung des 8
in Brüssel, 1901/02, und Prot der ständigen Z8Kommission
in Brüssel von 1008 bis 1913; Monatsberichte und Jahres-
berichte des statistischen Bureaus für die Rüben ZIndustrie
des Deutschen Reichs von F. O. Licht-Magdeburg:
„Die Deutsche Zuckerindustrie“, Berlin; „Zentralblatt
für die Zuckerindustrie“, Magdeburg. Mehlhorn.
Zündwarensteuer
#n 1. Entstehung als Reichssteuer. J 2. Gegenstand und
Höhe. 1 3. Träger und Erfüllung der Steuerpflicht. # 4.
Eicherung, Befreiungen. 3 5. Strafvorschriften. 3 6. Sta-
tistisches.
## 1. Die Zändwarenstener als Reichsstener;
Entstehung.
I. Die Z. ist eine in die Reichskasse fließende
Verbrauchsabgabe. Für die außerhalb der ge-
meinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des
Reichsgebietes ist die Zahlung einer Abfindung
an die Reichskasse an Stelle der Z. vorgesehen.
II. In den Verhandlungen über die zur
Finanzreform von 1909 vorgelegten Gesetz-
entwürfe schlug die RTKommission an Stelle
von Steuern, die sie abgelehnt oder in einer
einen geringeren Ertrag verheißenden Gestalt
angenommen hatte, Ersatzsteuern vor. Zu diesen
gehörte die Z. Der Entwurf der Kommission
wurde in den RegEntwurf eines R, betr.
Aenderungen im Finanzwesen, eingefügt und
mit diesem im wesentlichen unverändert ange-
nommen. Auf Grund einer im Finanzgesetz er-
teilten Ermächtigung wurde dessen die Z. be-
treffender Teil vom RK als Z. Gesetz unter dem
15. 7. 09 (Rl 814) besonders veröffentlicht.
Durch G v. 6. 6. 11 (RGBl 241) wurden die die
Kontingentierung (unten # 4) betreffenden Vor-
schriften geändert.
Ausführungsbestimmungen des BRRim RZBl
1909, 864; 1910, 204; 1911, S 21, 28, 258, 260;
1912, 423; 1913, S 148, 151.
Das RG oder gleichlautende Vorschriften
gelten in den dem Zollgebiet angeschlossenen
Staaten und Gebietsteilen.
III. Die Erebung und Verwal-
tung der Z. bewirken die Landesbehörden.
Jedem Bundesstaat werden hierfür 4 v. H. der
in seinem Gebiete zur Verrechnung gekomme-
nen Roh-Solleinnahme vergütet. Die auf a 36
RV beruhende Ueberwachung der Einhaltung
des gesetzlichen Verfahrens von Reichs wegen,
durch die Reichsbevollmächtigten für Zölle und
Steuern und Stationskontrolleure, erstreckt sich
auch auf die Zündwarensteuer.
# 2. Gegenstand und Höhe der Stener.
I. Der Z. unterliegen die zum Verbrauch im
Inland bestimmten fertigen Zündwaren, mögen
sie im Inland hergestellt oder vom Ausland ein-
geführt sein. Als steuerpflichtige Zündwaren
gelten alle mit einer Zündmasse, die durch Rei-
bung zur Entflammung gebracht werden kann,
versehenen Stäbchen oder Spänchen aus Holz,
Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern oder
ähnlichen Stoffen, ferner die sog. Sturmzünd-
hölzer und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs
oder ähnlichen Stoffen. Zündbänder für Gru-
benlampen, die anderen als Zündzwecken dienen-
den bengalischen Streichhölzer und andere Feuer-
werkszündhölzer, sowie Feuerzeuge aller Art ge-
hören nicht zu den steuerpflichtigen Zündwaren.
Anderseits ist der RK ermächtigt, bengalische
Zündhölzer und gewisse andere Suwaten für
steuerpflichtig zu erklären.
1I. Höhe der Steuer. Die Z. ist ver-
schieden bemessen einerseits für Zünd-
hölzer, Zündspänchen und Zündstäbchen aus.
Strohhalmen oder Pappe, anderseits für
Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen
Stoffen. Für Zündwaren der ersten Art
beträgt sie in Schachteln oder anderen Behält-
nissen mit einem Inhalte von weniger als 30
Stück 1 Pfg. und einem Inhalte von 30 bis 60
Stück 1½ Pfg. für jede Schachtel oder jedes
Behältnis, in Schachteln oder anderen Behält-
nissen mit einem Inhalte von mehr als 60 Stück
1½ Pfg. für 60 Stück oder einen Bruchteil da-
von. Die Steuer für Zündwaren der zweiten
Art beträgt bei Schachteln oder anderen Be-
hältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen
5 Pfg. für jede Schachtel oder jedes Behältnis,
bei größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen
oder einen Bruchteil davon 5 Pfg. Die höheren
Sätze treten bei beiden Arten der Zünd-
waren nicht ein, wenn die angegebenen Stück-
gasheen um nicht mehr als 10 v. H. überschritten
ind.
Eine Erhöhung der Steuer um einen
Zuschlag von 20 v. H. tritt in den ersten 10 Jah-
ren nach Inkrafttreten des Gesetzes ein für
solche Zündwaren, die entweder in erst nach
dem 1. 6. 09 betriebsfähig hergerichteten inländi-
schen Fabriken oder über die für die einzelnen
inländischen Fabriken festgesetzten Jahreserzeu-
gungsmengen (Kontingente) hergestellt und
in den Inlandsverkehr gebracht werden. Grund-
lage für die Bemessung der Kontingente bilden
in erster Linie die in den letzten drei Betriebs-