Zusammenrottung
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Susammenlegung von Grundstüchen
1 Agrargesetzgebung; Feldbereinigung;
Gemeinheitsteilung
Zusammenrottung (Aufruhr)
I. Nach § 115 StGB wird wegen Aufruhrs
bestraft,R wer — sei es als Rädelsführer, sei
es als Teilnehmer — an einer öffentlichen Zu-
sammenrottung teilnimmt, bei der ein Wider-
stand gegen die Staatsgewalt (§ 113 St GB) oder
eine gewalttätige Nötigung von Beamten (7 114
StEB) mit vereinten Kräften begangen wird.
Der im §& 116 St GB behandelte Auflauf (Nicht-
beachten der Aufforderung zuständiger Beamten
oder Militärpersonen, sich zu entfernen) kann in
eine Z. und somit in Aufruhr übergehen. Unter
öffentlicher Z. versteht man das räumliche Zu-
sammenhalten und -wirken mehrerer — begriff-
lich schon zweier — Menschen zu einem alsbaldigen,
in seiner Rechtswidrigkeit erkennbaren, bedroh-
lichen oder gewalttätigen Handeln. Ueber mili-
tärischen Aufruhr vgl. a 27 der Kriegsartikel für
das Heer v. 31. 10. 72.
II. In der Regel wird zunächst die Polizei
versuchen, den Aufruhr zu unterdrücken.
Ersucht die Zivilbehörde zu solchem Zwecke die
Militärbehörde um Einschreiten, so geht
der Befehl auf den kommandierten Offizier über,
der nach zweimaliger vergeblicher Aufforderung
die Menschenmenge unter Anwendung von Waf-
fengewalt, auch mit Schußwaffen, zum Aus-
einandergehen zwingen kann; vgl. à 36 preuß.
Vu und G über Waffengebrauch des Militärs
v. 20. 3. 61.
Ueber die Frage, ob das Militär auch ohne
Ansuchen der Zivilbehörden vorgehen darf, sowie
über das Verhalten des einschreitenden Militärs
Waffengebrauch.
Im Falle eines Aufruhrs kann nach a 68 RU
der Kaiser, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen Teil oder das
ganze Gebiet in Kriegszustand erklären.
Ausgenommen hiervon ist Bayern, das sich durch
den Vt v. 23. 11. 70 besondere Rechte vorbehalten
hat; vgl. auch das bayerische Gv. 5. 11. 12. In-
wieweit auch den einzelnen deutschen Staaten
ein Recht zur Verhängung des Belagerungszu-
standes verblieben ist, und wegen der Wirkungen
des Belagerungszustandes # Belagerungszustand.
Auch wenn der Kriegszustand nicht erklärt ist,
können bei inneren Unruhen (Aufruhr), die für
die Presse und das Vereins= und Versammlungs-
wesen gegebenen Rechtsgarantien zeitweise außer
Kraft gesetzt werden; Belagerungszustand.
III. Eine Reihe von deutschen Staaten hat die
Frage der Entschädigungspflicht we-
gen der bei Zusammenrottungen verübten Ver-
brechen in besonderer Weise geregelt.
Preußen: Go. 11. 3. 50, Bayern: G v. 12. 3.
50, Württemberg: G v. 28. 8. 4h, Hessen:
Gv. 3. 3. 50 in Verbindung mit a 275 des hessischen MG
BöanB, Baden: G v. 13. 2. 51, Braunschweig:
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
StO v. 19. 3. 50 in der Fassung v. 19. 7. 92, Anhalt:
Ac BEß a 31, Sachsen - Koburg--Gotha: W##
BG8 a 21, Schwarzburg-Sondershausen:
Ac B#B a 20, Schwarzburg-Rudolstadt:
Ac BGB a 53—58, Elsaß---Lothringen: G v.
2. 10. 96.
Diese sog. Tumultgesetze sind durch
a 108 EGz. BGB ausdrücklich aufrecht erhalten
worden, weil sie ihrer Grundlage nach dem
öffentlichen Recht angehören. Da sämtlichen
deutschen Tumultgesetzen das französische G v.
2. 10. 1795, das auch heute noch in Elsaß-Lothrin-
gen als Landesgesetz gilt, als Muster gedient hat,
so sind die hauptsächlichsten Bestimmungen im
wesentlichen übereinstimmend.
Die Haftung für Schäden, die in dem Bezirk
einer Gemeinde von einer bewaffneten oder unbe-
waffneten Menge mit offener Gewalt gegen Perso-
nen oder Sachen verübt worden sind, wird grund-
sätzlich den Gemeinden auferlegt. Eine abwei-
chende Behandlung tritt bei der Frage der Ableh-
nung eines Verschuldens der in Anspruch ge-
nommenen Gemeinden hervor. Während die Ge-
setze in Preußen, Bayern, Württemberg und Baden
die Grundlagen der Schadensersatzpflicht lediglich
in einer Gesamtbürgschaft der Gemeindebewohner
erblicken und demgemäß die Frage eines Ver-
schuldens völlig ausscheiden, gewähren die Gesetze
von Hessen, Schwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-
Koburg-Gotha der beklagten Gemeinde die Ein-
rede des mangelnden Verschuldens. Auch die
Ablehnung des Verschuldens durch die Abzugs-
gemeinde, d. h. die Gemeinde, deren Bewohner
in der sog. Tatortsgemeinde Vergehen verübt
haben, ist nicht völlig einheitlich geregelt. Wäh-
rend das badische Gesetz diese Gemeinden nur
dann haften läßt, wenn sie die verbrecherische Ab-
sicht ihrer abziehenden Angehörigen erkennen
konnten, bestimmt das bayerische Gesetz, daß die
Abzugsgemeinde unbedingt hafte, sofern nur die
zusammengerottete Menge überwiegend aus deren
Gemeindeangehörigen bestanden hat. Von ge-
ringerer Bedeutung ist die Verschiedenheit in der
Person der Ersatzpflichtigen. Ob (wie nach dem
badischen Gesetz) „die Gesamtheit der Bewohner“,
oder (wie die übrigen Gesetze bestimmen) die
Gemeinde als juristische Person haftet, ist prak-
tisch bedeutungslos.
Der Ersatzanspruch ist überall Fgeitlich be-
grenzt. Während das Klagerecht in Bayern
Hessen und Baden mit Ablauf eines Jahres er-
lischt, muß in Preußen der Geschädigte seine For-
derung in 14 Tagen, nachdem er von dem Schaden
Kenntnis erhalten, bei dem Gemeindevorstand
anmelden und binnen 4 Wochen, nachdem ihm
der Bescheid zugegangen, gerichtlich geltend-
machen.
Literatur: Moericke, Die deutschen Tumult-
gesetze, 1910. 1 Wassengebrauch, Belagerungszustand.
RNoscher.
Susatzversicherung
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