Zuständigkeit
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nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet glaubt.
Die Z. der Verw Gerichte in bezug auf diese An-
gelegenheiten beruht in Preußen, Bayern und
Baden auf einer genauen gesetzlichen Feststellung
der einzelnen Gegenstände, in Württemberg und
Sachsen auf einer Generalklausel. Doch wird in
Preußen und Baden dasjenige Gebiet, für wel-
ches die Verw Gerichtsbarkeit praktisch die größte
Bedeutung besitzt, das der polizeilichen Verfü-
gungen (N1, ebenfalls durch eine Generalklausel
gedeckt. Die verwaltungsgerichtliche Z. der Bezirks-
räte und des Kaiserlichen Rates in Elsaß-Loth-
ringen ist durch eine Reihe von Spezialbestim-
mungen geregelt, die meist in dem früheren
französischen Recht, zum Teil aber auch in neue-
ren deutschen Gesetzen enthalten sind.
# 4. Verteilung der Zuständigkeit unter den
einzelnen Verwaltungsbehörden. Innerhalb des
Kreises der Verwaltungsbehörde
bestimmt sich die Z. teils nach sachlichen, teils nach
örtlichen Gesichtspunkten.
In bezug auf die sachliche Zuständig-
keit ist zunächst zwischen den Behörden für die
allgemeine Landesverwaltung und den Spezial-
behörden zu unterscheiden. Die Z. der letzteren
beschränkt sich auf einen einzelnen Verw Zweig.
Zu ihnen gehören beispielsweise die Spezialkom-
missionen und Generalkommissionen für Ab-
lösungen, Gemeinheitsteilungen, Zusammenle-
gungen, die Bergbehörden, Forstbehörden, Eisen-
bahnbehörden, Militärbebörden, die Zoll= und
Steuerämter. Die Z. der Behörden für die all-
gemeine Landesverwaltung erstreckt sich auf alle
Angelegenheiten, für die nicht Spezialbehörden
bestellt sind. Weitere Ausscheidungen der sach-
lichen Z. finden zwischen den höheren und nie-
deren Behörden statt. Gewisse Angelegenheiten
sind den Zentralbehörden, also den Ministerien,
vorbehalten; die anderen verteilen sich unter den
Provinzial= und Lokalbehörden, also in Preußen
unter Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten
und Landräten, in Bayern unter Kreisregie-
rungen und Bezirksämtern, in Sachsen unter
Kreis= und Amtshauptmannschaften, in Württem-
berg unter Kreisregierungen und Oberämtern,
in Hessen unter Provinzialdirektionen und Kreis-
ämtern, in Elsaß-Lothringen unter Bezirkspräsi-
denten und Kreisdirektoren. Ein Unterschied der
sachlichen Z. besteht ferner zwischen dem an der
Spitze eines VerwBezirks befindlichen Einzel-
beamten und den ihm zur Seite gestellten Verw-
Kollegien: also in Preußen zwischen Oberpräsi-
dent und Provinzialrat, zwischen Regierungspräsi-
dent, Regierung und Bezirksausschuß, zwischen
Landrat und Kreisausschuß; in Sachsen zwischen
Kreishauptmannschaft und Kreisausschuß, Amts-
hauptmannschaft und Bezirksausschuß; in Baden
zwischen Bezirksamtmann und Bezirksausschuß;
in Hessen zwischen Provinzialdirektor und Pro-
vinzialousschuß, Kreisrat und Kreisausschuß. End-
lich haben auch die Gemeindebehörden eine be-
stimmte sachliche Z. Die Regelung der sachlichen
Z. der Verw Behörden beruht auf einer Menge
von Spezialbestimmungen, die sich in den ein-
zelnen Verw Gesetzen zerstreut finden.
Neben der sachlichen Z. der Verw Behörden
kommt die örtliche in Betracht. Diese be-
stimmt sich, soweit Grundstücke den Gegenstand
der Verw Tätigkeit bilden, durch deren örtlichen
Lage, soweit die Verwaltungstätigkeit sich auf Per-
sonen bezieht, durch Wohnsitz ([l und Aufenthalt.
Für die Regelung der örtlichen Z. der Verw-
Gerichte, die ja in den niederen Instanzen, in
denen allein von örtlicher Z. die Rede sein kann,
mit den Verw Behörden zusammensallen, sind
dieselben Gesichtspunkte maßgebend. Als Ge-
richtsstände kommen also namentlich der Gerichts-
stand des Sitzes der in Anspruch genommenen Per-
son, Korporotion oder Behörde und der Gerichts-
stand des belegenen Grundstücks in Betracht.
5. Streitigkeiten über die Zuständigkeit.
Zuständigkeitsstreit (Kompetenz-
streit) ist ein Streit mehrerer Behörden dar-
über, welche von ihnen in einer bestimmten An-
gelegenheit zuständig ist. Der Z. Streit kann
ein positiver oder ein negativer sein,
je nach dem die mehreren Behörden ihre Z. be-
haupten oder dieselbe ablehnen. Ein Z. Streit
besteht nicht, wenn ein einzelner sich durch die
Entscheidung einer Behörde über ihre Z. oder
Unzuständigkeit für beschwert erachtet. Eine der-
artige Entscheidung kann zu einer Berufung oder
Beschwerde an die höhere Instanz Veranlassung
geben; sie ist aber nicht von denjenigen Organen
zu erledigen, die zur Aburteilung der Z. Streitig-
keiten berufen sind.
Die Möglichkeit von Z. Streitigkeiten besteht
überall da, wo eine Verteilung der Z. unter ver-
schiedene Behörden stattgefunden hat. Es muß
also auch für alle diese Fälle eine Fürsorge zur
Entscheidung der betreffenden Streitigkeiten ge-
troffen sein.
Der Streit, ob eine Justiz= oder eine Ver-
waltungssache vorliegt, ob also eine An-
gelegenheit zur Z. der Gerichte oder der Ber-
waltungsorgane — sei es der Verw-
Behörden, sei es der Verwcerichte — gehört,
wird als Kompetenzkonflikt bezeichnet.
Der Begriff des Kompetenzkonflikts ist entstan-
den, nachdem eine Trennung von Justiz und Ver-
woeltung stattgefunden hatte. Nach Maßgabe
des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes steht die Ent-
scheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges,
also über ihre eigene Kompetenz, grundsätzlich
den Gerichten zu. Den Landesgesetzgebungen
ist jedoch nachgelassen, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte besonderen Kompetenzgerichts-
höfen zuübertragen I[IJ Rechtsweg und Kompe-
tenzkonflikt).
Die Bestimmungen über die Entscheidung der
Z. Streitigkeiten unter den Verwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerich-
ten si#n sehr verschiedener Art. In Preußen
und in Sachsen entscheidet das Oberverwaltungs-
gericht alle Z. Streitigkeiten, die sich unter den
zur Erledigung der Verw Streitsachen berufenen
Behörden und anderen Verw Behörden erheben.
Auch in Hessen steht die Entscheidung über die
Z. dem obersten Verwü-erichte zu. In Bayern
kann der Staatsanwalt, solange der Verw Gerichts-
hof über eine Sache noch kein Endurteil erlassen
hat, eine auf die Z. Frage beschränkte Vorent-
scheidung beantragen. Erklärt sich dann der
Verwerichtshof für zuständig, so ist das Mini-
sterium befugt, den Kompetenzkonflikt zu erheben,
welcher beim Verwerichtshofe durch einen Se-
nat entschieden wird, der aus dem Vorsitzenden
des Verw Gerichtshofes oder seinem Stellvertre-