1030
Zuständigkeit —
Zweckverbände
ter, drei Räten des Verw Gerichtshoses und drei
höheren VerwBeamten besteht. In Württem-
berg darf, solange eine Sache beim Verwerichts-
hofe anhängig ist, der Kompetenzkonflikt erho-
ben werden, über welchen der Kompetenzgerichts-
of zu entscheiden hat. Außerdem ist gegen Er-
enntnisse des Verw Gerichtshofes das Rechts-
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Kompe-
tenzüberschreitung zuständig, über welches vom
Verw Gerichtshof selbst entschieden wird. In
Baden entscheidet der Verw Gerichtshof über seine
Z.; es kann aber gegen die Urteile des Verw-
Gerichtshofes vom Vertreter des Staatsinter-
esses die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzustän-
digkeit oder Gewaltüberschreitung ergriffen wer-
den; die Entscheidung über dieselbe steht dem
Kompetenzgerichtshof zu.
Z. Streitigkeiten unter mehreren Ver-
waltungsbehörden werden im Instan-
zenzuge der VerwBehörden erledigt. Es hat
also die gemeinsame Oberbehörde, in höchster
Instanz das Ministerium zu entscheiden. Besteht
ein Streit über die Z. unter mehreren Ministerien
oder unter Behörden, welche verschiedenen Mini-
sterialressorts angehören, so erfolgt die Entschei-
dung durch das Staatsoberhaupt, welches auf
Grund eines Gutachtens des Staatsrates oder des
Gesamtministeriums urteilt.
Duellen: G806 1 13. Ec z. 880 1 4. St#
## 4563 ff. Preußen L0 v. 30. 7. 83 1l 118. Zust G
v. 1. 8. 83. Bayern C, betr. die Errichtung eines Berw-
Gerichtshofes, v. 8. 8. 78. C, die Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte betr., v. 18. 8. 79 a 20. Sachsen G
über Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verw-
Behörden v. 28. 1. 35; G über die VerwfRechtspflege v.
19. 7. O0, 1 20. Württemberg G über die Berw-
Rechtspflege v. 16. 12. 76. G, betr. die Entscheidung von
Kompetenzkonflikten, v. 25. 8. 70. Baden 0, die Verw-
Rechtspflege betr., v. 14. 6. 84. Hessen C, betr. die
innere Berwaltung und die Bertretung der Kreise und
Provinzen, v. 12. S. 74. G, betr. das oberste Berw Gericht,
v. 11. 1. 75. G, die Bildung und Z. des obersten Berw-
Gerichtes betr., v. 16. 4. 79. Elsaß-Lothringen
Lol sur PTorganfisation judiclaire v. 24. 8. 1790. Lol sur
Ia dlvislon du térritoire et sur Tadministration v. 28 plu-
viose VIII und zahlreiche spätere Spczialgesetze. Ec #z.
St GB v. 31. 8. 71 a XII. AG z. G### v. 4. 11. 78 1 8.
Liüteratur: v. Stein I, 1, 390 ff; Meyer-
Anuschütz 180—182; Meyer-Dochow' 66 ff;
Loening S 784 ff, 806 ff; v. Sarwey, Das öff.
Recht und die VerwRechtspflege 287 f; O. Mayer
1, 161 ff; Fleiner, Institutionen? 227 f; Anschütz
in der „Kultur der Gegenwart“, Systematischt Rechts-
wissenschaft" 372 f; Wach, 5 des Zivilprozeßrechts
1, 77 #; Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen
Justiz und Verwaltung, 1912; Kormann, Beziehun-
gen zwischen Justiz und Verwaltung, im Jahrb. d. öff.
Rechts 7, 1 af. Bgl. außerdem die Literatur zu den im
Text angezogenen Artikeln, insbes. VerwcGerichtsbarkeit
und Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
7 6. Weyer, durchgesehen von G. Anschütz.
Suwachssteuer
Wertzuwachssteuer
—
Zwangsenteignun
1 — -
Swangserziehun
1 eeeB
Dazu noch die folgenden Schriften: Lauckner, Für-
sorgeerziehung nach deutschem Reichs- und sächsischem Lan-
desrecht, Diss. 1911; Hahnemann, Fürsorgeerziehung
nach dem sächsischen G v. 1. 2. Oo unter Berücksichrigung
der Novelle v. 1. 6. 12, Diss. 1912; Walter Hirsch, Die
Ueberweisung zur Fürsorgeerziehung nach vem kal. sächsischen
0v. 1. 2. 09, Diss. 1913: Wodaege, Die formellen
Voraussetzungen der Zwangserziehung nach hessischem Necht
(G v. 11. ö. 87/17. 7. 99) unter Berücksichtigung des Ver-
bältnisses von Reichs= zu Landesrecht, Diss. 1912.
Swangsetatifierung
1 Gemeinde (Band II 148, 156)
Swangsvollstrechung
Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zweckverbände
(Gemeindeverbände)
1!1 1. Allgemeines. # 2. Preußen. 3 3. GEroß-Berlin.
4. Sachsen. ## S. Württemberg. 3# 0#. Hessen.
5 1. Allgemeines. Z. sind Vereinigungen des
öffentlichen Rechts, deren Mitglieder Gen##nden,
sonstige kommunale oder ihnen gleichgestellte
Gemeinschaften sind. Sie werden in der Regel
für bestimmt abgegrenzte Zwecke gebildet und
haben sich zuerst und überwiegend da entwickelt,
wo kommunale Aufgaben der einzelnen Ge-
meinden nicht oder nur unter besonderen Er-
schwernissen ohne Mitwirkung benachbarter
Gemeinden gelöst werden konnten, namentlich im
Wege- (I, Volksschul- [y und Armenwesen III.
Die Gesetzgebung hat in manchen Staaten, so
in Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen,
die Z. Bildung auf einzelne kommunale Gebiete
beschränkt und sie nur gelegentlich geregelt (Bei-
spiel: Baden im Gv. 3. 6. 99 betr. das Abdecke-
reiwesen, das die Gemeinden eines Amtsbezirks
inem oder mehreren Verbänden mie r-
schaftlicher Berechtigung verbindet). mit lore
Preußen, Sachsen, Württemberg
und Hessen dagegen haben die Einrichtung
von Z. einer grundsätzlichen Regelung unterwor-