Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zuständigkeit — 
Zweckverbände 
  
ter, drei Räten des Verw Gerichtshoses und drei 
höheren VerwBeamten besteht. In Württem- 
berg darf, solange eine Sache beim Verwerichts- 
hofe anhängig ist, der Kompetenzkonflikt erho- 
ben werden, über welchen der Kompetenzgerichts- 
of zu entscheiden hat. Außerdem ist gegen Er- 
enntnisse des Verw Gerichtshofes das Rechts- 
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Kompe- 
tenzüberschreitung zuständig, über welches vom 
Verw Gerichtshof selbst entschieden wird. In 
Baden entscheidet der Verw Gerichtshof über seine 
Z.; es kann aber gegen die Urteile des Verw- 
Gerichtshofes vom Vertreter des Staatsinter- 
esses die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzustän- 
digkeit oder Gewaltüberschreitung ergriffen wer- 
den; die Entscheidung über dieselbe steht dem 
Kompetenzgerichtshof zu. 
Z. Streitigkeiten unter mehreren Ver- 
waltungsbehörden werden im Instan- 
zenzuge der VerwBehörden erledigt. Es hat 
also die gemeinsame Oberbehörde, in höchster 
Instanz das Ministerium zu entscheiden. Besteht 
ein Streit über die Z. unter mehreren Ministerien 
oder unter Behörden, welche verschiedenen Mini- 
sterialressorts angehören, so erfolgt die Entschei- 
dung durch das Staatsoberhaupt, welches auf 
Grund eines Gutachtens des Staatsrates oder des 
Gesamtministeriums urteilt. 
Duellen: G806 1 13. Ec z. 880 1 4. St# 
## 4563 ff. Preußen L0 v. 30. 7. 83 1l 118. Zust G 
v. 1. 8. 83. Bayern C, betr. die Errichtung eines Berw- 
Gerichtshofes, v. 8. 8. 78. C, die Entscheidung der Kom- 
petenzkonflikte betr., v. 18. 8. 79 a 20. Sachsen G 
über Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verw- 
Behörden v. 28. 1. 35; G über die VerwfRechtspflege v. 
19. 7. O0, 1 20. Württemberg G über die Berw- 
Rechtspflege v. 16. 12. 76. G, betr. die Entscheidung von 
Kompetenzkonflikten, v. 25. 8. 70. Baden 0, die Verw- 
Rechtspflege betr., v. 14. 6. 84. Hessen C, betr. die 
innere Berwaltung und die Bertretung der Kreise und 
Provinzen, v. 12. S. 74. G, betr. das oberste Berw Gericht, 
v. 11. 1. 75. G, die Bildung und Z. des obersten Berw- 
Gerichtes betr., v. 16. 4. 79. Elsaß-Lothringen 
Lol sur PTorganfisation judiclaire v. 24. 8. 1790. Lol sur 
Ia dlvislon du térritoire et sur Tadministration v. 28 plu- 
viose VIII und zahlreiche spätere Spczialgesetze. Ec #z. 
St GB v. 31. 8. 71 a XII. AG z. G### v. 4. 11. 78 1 8. 
Liüteratur: v. Stein I, 1, 390 ff; Meyer- 
Anuschütz 180—182; Meyer-Dochow' 66 ff; 
Loening S 784 ff, 806 ff; v. Sarwey, Das öff. 
Recht und die VerwRechtspflege 287 f; O. Mayer 
1, 161 ff; Fleiner, Institutionen? 227 f; Anschütz 
in der „Kultur der Gegenwart“, Systematischt Rechts- 
wissenschaft" 372 f; Wach, 5 des Zivilprozeßrechts 
1, 77 #; Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen 
Justiz und Verwaltung, 1912; Kormann, Beziehun- 
gen zwischen Justiz und Verwaltung, im Jahrb. d. öff. 
Rechts 7, 1 af. Bgl. außerdem die Literatur zu den im 
Text angezogenen Artikeln, insbes. VerwcGerichtsbarkeit 
und Rechtsweg und Kompetenzkonflikt. 
7 6. Weyer, durchgesehen von G. Anschütz. 
Suwachssteuer 
Wertzuwachssteuer 
— 
  
Zwangsenteignun 
1 — - 
Swangserziehun 
1 eeeB 
Dazu noch die folgenden Schriften: Lauckner, Für- 
sorgeerziehung nach deutschem Reichs- und sächsischem Lan- 
desrecht, Diss. 1911; Hahnemann, Fürsorgeerziehung 
nach dem sächsischen G v. 1. 2. Oo unter Berücksichrigung 
der Novelle v. 1. 6. 12, Diss. 1912; Walter Hirsch, Die 
Ueberweisung zur Fürsorgeerziehung nach vem kal. sächsischen 
0v. 1. 2. 09, Diss. 1913: Wodaege, Die formellen 
Voraussetzungen der Zwangserziehung nach hessischem Necht 
(G v. 11. ö. 87/17. 7. 99) unter Berücksichtigung des Ver- 
bältnisses von Reichs= zu Landesrecht, Diss. 1912. 
Swangsetatifierung 
1 Gemeinde (Band II 148, 156) 
Swangsvollstrechung 
Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit 
Zweckverbände 
(Gemeindeverbände) 
1!1 1. Allgemeines. # 2. Preußen. 3 3. GEroß-Berlin. 
4. Sachsen. ## S. Württemberg. 3# 0#. Hessen. 
5 1. Allgemeines. Z. sind Vereinigungen des 
öffentlichen Rechts, deren Mitglieder Gen##nden, 
sonstige kommunale oder ihnen gleichgestellte 
Gemeinschaften sind. Sie werden in der Regel 
für bestimmt abgegrenzte Zwecke gebildet und 
haben sich zuerst und überwiegend da entwickelt, 
wo kommunale Aufgaben der einzelnen Ge- 
meinden nicht oder nur unter besonderen Er- 
schwernissen ohne Mitwirkung benachbarter 
Gemeinden gelöst werden konnten, namentlich im 
Wege- (I, Volksschul- [y und Armenwesen III. 
Die Gesetzgebung hat in manchen Staaten, so 
in Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen, 
die Z. Bildung auf einzelne kommunale Gebiete 
beschränkt und sie nur gelegentlich geregelt (Bei- 
spiel: Baden im Gv. 3. 6. 99 betr. das Abdecke- 
reiwesen, das die Gemeinden eines Amtsbezirks 
inem oder mehreren Verbänden mie r- 
schaftlicher Berechtigung verbindet). mit lore 
Preußen, Sachsen, Württemberg 
und Hessen dagegen haben die Einrichtung 
von Z. einer grundsätzlichen Regelung unterwor-
	        
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