Zweckverbände
1033
meinden und Gutsbezirken zu Verbänden zu-
sammenschließen, „die den mit ihrem Wirkungs-
kreise zusammenhängenden Aufgaben dienen“
(5 20). Endlich ist die Teilnahme von Schul- und
Kirchengemeinden an derartigen Gemeindever-
bänden „-zum Zwecke der Befriedigung der Be-
dürfnisse ihrer eigenen Verwaltung" mit Geneh-
migung des Unterrichtsministeriums bezw. der
obersten Kirchenbehörde möglich (§ 21). Die
Gründung des Gemeindeverbandes bedarf — ab-
gesehen von den letzterwähnten Fällen und den
Fällen, in denen nach Reichs= oder Landesrecht
das Unternehmen des Verbandes einer beson-
deren Genehmigung unterliegt (5§ 24) — nur dann
der Genehmigung, wenn ein Zusammenschluß
mit nicht sächsischen Gemeinden, Gutsbezirken
und Verbänden erfolgen soll (§5 22) oder wenn
ein Verband zu vorübergehenden Zwecken er-
richtet wird (s 19). Stets ist aber die Satzung
und der nicht in der Satzung geregelte nach-
trägliche Beitritt genehmigungsbedürftig (siehe
unter 2).
Eine Zwangsbildung ist dann zu-
lässig, wenn einzelne Gemeinden usw. für sich
allein bestimmte Aufgaben, die ihnen gesetzlich
obliegen, namentlich auch auf dem Gebiete der
Polizeiverwaltung, nicht zweckentsprechend zu er-
füllen vermögen. Die Gründung erfolgt alsdann
durch das Min Inn. Vorher sind die Gemeinden
oder Gutsbezirke zur Bildung eines freiwilligen
Verbands oder zum Anschluß an einen solchen
von der Kreishauptmannschaft nach Gehör des
Bezirksausschusses unter Gewährung einer be-
stimmten Frist anzuhalten ((§8 8).
Aufsichtsbehörde ist, wenn an dem
Gemeindeverband ein Bezirksverband, Fürsorge-
verband oder Gemeindeverband beteiligt ist, das
Min Inn, wenn er nur aus Städten mit der StO
für mittlere und kleine Städte, Landgemeinden
und selbständigen Gutsbezirken ihres VerwBe-
zirks besteht, die Amtshauptmannschaft, in den
übrigen Fällen die Kreishauptmannschaft. Letz=
tere kann auf Antrag des Verbandes die Aufsicht
der Amtshauptmannschaft übertragen; doch ist
bei Beteiligung einer Stadt mit revidierter St-O
deren Zustimmung hierzu erforderlich (§§s 4, 20
Abs 2). Die RKreishauptmannschaft hat den
Kreisausschuß, die Amtshauptmannschaft den
Bezirksausschuß zuzuziehen (§ 25).
2. Verwaltung und Satzung. Die
Organe des Verbandes werden durch die Satzung
bestimmt. Diese hat auch die sonstigen Einzel-
heiten (Zweck, Vertretung, Verwaltung, Auf-
bringung der erforderlichen Mittel, Haftung der
Mitglieder) zu regeln. Sie unterliegt der Geneh-
migung. Genehmigungsbehörde ist die Auf-
sichtsbehörde, das Min Zun jedoch auch dann,
wenn eine Stadt mit revidierter St O dem Ver-
bande angehört oder die Verbandsmitglieder
zu verschiedenen Reg Bezirken gehören (§ 2). Vor
der Entschließung über die Genehmigung sind die
Bezirksausschüsse und bei Beteiligung von Städ-
ten mit revidierter St O die Kreisausschüsse zu
hören (5 3.) Die Genehmigung der Verbands-
satzung und ihr wesentlicher Inhalt ist von der
Aufsichtsbehörde bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2).
Einer Satzung bedarf es nicht, wenn der Ver-
band nur zu vorübergehenden Zwecken gegründet
wird (§& 19).
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
Die Rechte und Pflichten der Beamten
und Angestellten hat die Satzung zu regeln.
Dient der Verband Aufgaben, deren Erfüllun
den Gemeinden gesetzlich obliegt, so finden an
Gehalt und Ruhestandsunterstützung der Beamten
die Vorschriften für die Gemeindeunterbeamten
in Städten mit revidierter StO Anwendung (56).
3. Rechte und Verbindlichkeiten.
Die Gemeindeverbände sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Die Rechtsfähigkeit erlangen
sie durch die Genehmigung der Satzung, wenn
nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist
(§X§ 5). Zur Uebernahme bleibender Verbindlich-
keiten und Aufnahme von Schulden, die nicht
im Laufe des nächsten Geschäftsjahres getilgt
werden, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich (§ 7).
4. Veränderung und Auflösung.
Der Austritt oder Ausschluß einzelner Mitglie-
der unterliegt, falls nicht die Satzung eine an-
derweite Regelung trifft, der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Das ausgeschiedene Mitglied
haftet dem Verband gegenüber für alle vor sei-
nem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten
des Verbandes nach Maßgabe der Satung.
Das Ausscheiden einzelner Mitglieder hat die
Verbandsauflösung zur Folge, wenn nach seinem
Ausscheiden nur noch ein Mitglied vorhanden ist
oder wenn die Satzung die Auflösung für den
Fall des Ausscheidens vorsieht (5 9). Schul= und
Kirchengemeinden kann die Schul= oder Kirchen-
aussichtsbehörde aus wichtigen Gründen jederzeit
aufgeben, aus dem Verbande auszutreten, sobald
es nach der Satzung zulässig ist (S 21 Abs 3). Die
Verbandsauflösung bedarf der bekanntzuma-
chenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die
aber bei satzungsgemäßer Auflösung nicht versagt
werden darf. Soweit nach der Auflösung noch
Verbindlichkeiten bestehen, haften die Verbands-
mitglieder mangels anderweiter Satzungsbestim-
mung als Gesamtschuldner weiter (s 10). Ein zu
vorübergehenden Zwecken gegründeter Verband
endet mit der Erreichung des Zweckes oder durch
übereinstimmende von den Aufsichtsbehörden ge-
nehmigte Beschlüsse der Beteiligten (& 19).
5. Wirtschaftliche Verbände. Ge-
meindeverbänden, die den Betrieb einer wirtschaft-
lichen Unternehmung größeren Umfangs be-
zwecken, unterliegen weitergehenden Vorschriften
die entweder durch eigenen Beschluß oder auf
Anordnung der die Satzung genehmigenden Be-
hörde in Kraft treten (5 11). Insbesondere muß
die Satzung die im Gesetz aufgeführten Gegen-
stände, namentlich die Vermögensverhältnisse,
Bilanz= und Inventurgrundsätze, die Rechte und
Pflichten der Mitglieder, ihre Vermögensanteile
und Beitragslasten, regeln (§ 12). Der Verband
muß einen Vorstand haben, der ihn gesetzlich ver-
tritt (SIS 13, 14). Auch kann ein ehrenamtlicher
Aufsichtsrat vorgeschrieben werden, der die Ge-
schäftsführung des Vorstandes überwacht (5# 15,
16). Besteht ein Aufsichtsrat nicht, so werden
seine Rechte und Pflichten von einer Verbands-
versammlung wahrgenommen (* 17). Endlich
hat der Vorstand nach jedem Geschäftsjahr einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten, der nach Ge-
nehmigung durch die Verbandsmitglieder oder die
Verbandsversammlung an die Aussichtsbehörde
einzureichen ist (§ 18).
II.