Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
2 Oeffentliche Anstalt 
  
ger der Sozialversicherung, die preußischen Gym- 
nasien usw.; unselbständige dagegen sind etwa die 
Volksschulen, und die gemeindlichen ö. A. wie 
Kanalisationsanlagen, Wasserwerke, Gaswerke usw. 
werden kaum jemals mit eigener Rechtspersön- 
lichkeit ausgestattet sein. 
5 2. Quellen des Rechts der öffentlichen 
Anstalt. Es gibt kein Gesetz, das allgemein 
„das Recht der öffentlichen Anstalt“, sei es der 
5. A. im weiteren oder auch nur im engeren 
Sinn, regelt. Eine gewisse allgemeinere Bedeu- 
tung haben bezüglich der kommunalen ö. A. die 
einschlagenden Bestimmungen des Kommunal-= 
bezw. des Kreis= und Provinzialabgabengesetzes, 
dies aber nur in der Richtung der Gebühren- 
regelung [(Einzelheiten # Gemeindevermögen Bd. 
II, 107 f, Kreis, Provinz]). Im übrigen sind die 
Rechtsverhältnisse der einzelnen 5. A. zum Teil 
durch Spezialgesetze wie namentlich hinsichtlich 
der Träger der Sozialversicherung in der RV0, 
zum größeren Teil dagegen durch die Anstalts- 
ordnungen, Benutzungsordnungen, Satzungen, 
Statuten, Reglements, Regulative, Vorschriften 
usw., wie sie im einzelnen heißen mögen, geregelt. 
Aus jenen gesetzlichen Sondernormen in Verbin- 
dung mit den zahlreichen Anstaltsordnungen, also 
der Verw Praxis, unter Berücksichtigung der ihnen 
durch die Gerichtspraxis gewordenen oder ver- 
sagten Anerkennung die allgemeinen Grundsätze 
abstrakt zusammenzustellen, die einerseits allen 
ö. A. gemeinsam, andererseits ihnen spezifisch sind, 
erscheint als Aufgabe der verwaltungsrechtlichen 
Wissenschaft; in diesem Sinn kann man sagen, daß 
die Rechtsquelle für das Recht der ö. A. ebenso wie 
für fast alle Rechtsinstitute des allgemeinen Teils 
des öffentlichen Rechts die Wissenschaft bildet. 
5 3. Keunzeichen der öffentlichen Anstalt. 
An dieser Stelle kann es sich nur darum handeln, 
die Gesichtspunkte herauszuheben, in denen sich 
die rechtliche Eigenart der ö. A., insbesondere der 
nutzbaren Anstalt am markantesten ausprägt. Es 
sind dies: ihre Oeffentlichkeit (a), ihre Anstalts- 
gewalt (b), ihre Anstaltspolizei (c), ihre Im- 
munität gegenüber privatrechtlichen Rechten und 
ihre Exemtion von der Zuständigkeit der Zivil- 
gerichte (unten §& 4). 
a) Das Moment der Oeffentlichkeit 
äußert sich vor allem in folgenden Richtungen. 
Anstaltsherr kann, wie schon in der Begriffsbe- 
stimmung zum Ausdruck kam, nur eine Person 
des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde, Ge- 
meindeverband) oder der Inhaber eines öffent- 
lichen Unternehmens sein. Innerhalb der Grenzen 
des öffentlichen Anstaltszwecks besteht für den 
Anstaltsherrn — in Abweichung von dem Grund- 
satz der privatrechtlichen Vertragsfreiheit — ein 
Zulassungszwang in dem Sinn, daß bei Erfüllung 
der gesetzlichen oder anstaltsordnungsmäßigen 
Voraussetzungen niemandem die Zulassung zur 
5. A. verweigert werden darf, wogegen das Be- 
stehen eines Benutzungszwangs kein Essentiale, 
sondern nur — auf Grund gesetzlicher Ermäch- 
tigung — eine Akzidentale der ö. A. bildet. Um 
ihres öffentlichen Zwecks willen untersteht die 
5. A. ohne weiteres der staatlichen Aufsichtsgewalt 
(vgl. S. OVG 6, 234). 
b) Der ö. A. im weiteren Sinn steht An- 
staltsgewalt über alle „Anstaltszugehöri- 
  
nutzung oder passive Zugehörigkeit zu ihr in ein 
besonderes Rechtsverhältnis treten. 
Die Anstaltsgewalt äußert sich zunächst insbe- 
sondere bei der Begründung des Nutzungsverhält- 
nisses an der ö. A. Die Begründung geschieht nicht 
durch Vertrag zwischen Anstalt und Benützer, son- 
dern kraft einseitiger Zulassung des Benutzers zur 
Nutzung durch die Anstalt. Der Umstand, daß 
dieser Zulassung meist ein Antrag des Benützers 
vorangeht, macht sie ebensowenig zum Vertrag, 
wie eine Gewerbeerlaubnis um deswillen ein 
Vertrag ist, weil sie nicht von Amts wegen, 
sondern nur auf Antrag des Interessenten erteilt 
wird. 
Die Anstaltsgewalt äußert sich weiter darin, 
daß sie, in den durch den Anstaltszweck ge- 
zogenen Schranken, den Inhalt des Nutzungsver- 
hältnisses im einzelnen bestimmt. Die Anstalt 
normiert einseitig den Inhalt und Umfang der 
Leistungen, die sie gewähren will. Sie normiert 
ebenso einseitig die Verpflichtungen, insbesondere 
die Gebührenpflichten, die sie dem Benützer auf- 
erlegt. 
Die Anstaltsgewalt kann auch über die 
Veränderung oder das Erlöschen des Nutzungs- 
verhältnisses einseitig Bestimmung treffen. Um 
solche einseitige Bestimmung handelt es sich ins- 
besondere, wenn die Anstalt den Benutzer wegen 
Verstoßes gegen die Anstaltsordnung seiner Rechte 
für verlustig erklärt, gegebenenfalls ihn dauernd 
von der Nutzung ausschließt. 
Die Anstaltsgewalt äußert sich endlich in 
der Durchsetzung ihrer Anordnungen mittels 
VerwzZwangs [IJI. Dessen Ausübung ist in 
erster Linie, namentlich soweit er sich im 
Bannkreis der Anstalt selbst betätigt, Sache 
der Anstaltsorgane; soweit aber deren Kräfte 
dazu nicht ausreichen, können sie für die Durch- 
setzung ihrer Anordnungen, deren Rechtsgrund 
aber lediglich die Anstaltsgewalt bildet, diejenigen 
Behörden ersuchen, die im übrigen den Verw- 
Zwang verwalten. 
c) Neben die interne Anstaltsgewalt oder An- 
staltsgewalt im eigentlichen Sinn tritt diejenige 
Anstaltsgewalt, die wir als' Anstaltspoli- 
zei bezeichneten. » 
Ihr Unterschied von der Anstaltsgewalt liegt 
in einem doppelten Moment: einerseits darin, 
daß sie sich nicht gegen die Anstaltszugehörigen, 
sondern gegen dritte Personen wendet, die mit 
der Anstalt in keinem Rechtsverhältnis stehen und 
daher jener internen Anstaltsgewalt nicht unter- 
worfen sind, — insofern, also bezüglich des be- 
troffenen Personenkreises, geht die Anstaltspolizei 
über die Anstaltsgewalt hinaus; andererseits dar- 
in, daß sie sich auf die bloße Negation beschränkt, 
daher nichts weiter kann als zwangsweise alles 
beseitigen, was den Betrieb der ö. A. stört, — in- 
sofern, also bezüglich des Inhalts, bleibt die 
Anstaltspolizei hinter der Anstaltsgewalt, die auch 
positive Verpflichtungen auferlegen und durch- 
setzen kann, zurück. 
Die Ausübung der Anstaltspolizei ist in erster 
Linie ebenso wie die der Anstaltsgewalt Sache 
der Anstaltsorgane. Soweit aber deren Kräfte 
dazu nicht ausreichen, können sie (insofern ähnlich 
wie bei der Betätigung der Anstaltsgewalt) die 
Unterstützung der allgemeinen PolBehörden (/1 
  
gen“, d. h. über alle Personen zu, die durch Be= als der Verwalter des Verw Zwangs ad omitten-
	        
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