2 Oeffentliche Anstalt
ger der Sozialversicherung, die preußischen Gym-
nasien usw.; unselbständige dagegen sind etwa die
Volksschulen, und die gemeindlichen ö. A. wie
Kanalisationsanlagen, Wasserwerke, Gaswerke usw.
werden kaum jemals mit eigener Rechtspersön-
lichkeit ausgestattet sein.
5 2. Quellen des Rechts der öffentlichen
Anstalt. Es gibt kein Gesetz, das allgemein
„das Recht der öffentlichen Anstalt“, sei es der
5. A. im weiteren oder auch nur im engeren
Sinn, regelt. Eine gewisse allgemeinere Bedeu-
tung haben bezüglich der kommunalen ö. A. die
einschlagenden Bestimmungen des Kommunal-=
bezw. des Kreis= und Provinzialabgabengesetzes,
dies aber nur in der Richtung der Gebühren-
regelung [(Einzelheiten # Gemeindevermögen Bd.
II, 107 f, Kreis, Provinz]). Im übrigen sind die
Rechtsverhältnisse der einzelnen 5. A. zum Teil
durch Spezialgesetze wie namentlich hinsichtlich
der Träger der Sozialversicherung in der RV0,
zum größeren Teil dagegen durch die Anstalts-
ordnungen, Benutzungsordnungen, Satzungen,
Statuten, Reglements, Regulative, Vorschriften
usw., wie sie im einzelnen heißen mögen, geregelt.
Aus jenen gesetzlichen Sondernormen in Verbin-
dung mit den zahlreichen Anstaltsordnungen, also
der Verw Praxis, unter Berücksichtigung der ihnen
durch die Gerichtspraxis gewordenen oder ver-
sagten Anerkennung die allgemeinen Grundsätze
abstrakt zusammenzustellen, die einerseits allen
ö. A. gemeinsam, andererseits ihnen spezifisch sind,
erscheint als Aufgabe der verwaltungsrechtlichen
Wissenschaft; in diesem Sinn kann man sagen, daß
die Rechtsquelle für das Recht der ö. A. ebenso wie
für fast alle Rechtsinstitute des allgemeinen Teils
des öffentlichen Rechts die Wissenschaft bildet.
5 3. Keunzeichen der öffentlichen Anstalt.
An dieser Stelle kann es sich nur darum handeln,
die Gesichtspunkte herauszuheben, in denen sich
die rechtliche Eigenart der ö. A., insbesondere der
nutzbaren Anstalt am markantesten ausprägt. Es
sind dies: ihre Oeffentlichkeit (a), ihre Anstalts-
gewalt (b), ihre Anstaltspolizei (c), ihre Im-
munität gegenüber privatrechtlichen Rechten und
ihre Exemtion von der Zuständigkeit der Zivil-
gerichte (unten §& 4).
a) Das Moment der Oeffentlichkeit
äußert sich vor allem in folgenden Richtungen.
Anstaltsherr kann, wie schon in der Begriffsbe-
stimmung zum Ausdruck kam, nur eine Person
des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde, Ge-
meindeverband) oder der Inhaber eines öffent-
lichen Unternehmens sein. Innerhalb der Grenzen
des öffentlichen Anstaltszwecks besteht für den
Anstaltsherrn — in Abweichung von dem Grund-
satz der privatrechtlichen Vertragsfreiheit — ein
Zulassungszwang in dem Sinn, daß bei Erfüllung
der gesetzlichen oder anstaltsordnungsmäßigen
Voraussetzungen niemandem die Zulassung zur
5. A. verweigert werden darf, wogegen das Be-
stehen eines Benutzungszwangs kein Essentiale,
sondern nur — auf Grund gesetzlicher Ermäch-
tigung — eine Akzidentale der ö. A. bildet. Um
ihres öffentlichen Zwecks willen untersteht die
5. A. ohne weiteres der staatlichen Aufsichtsgewalt
(vgl. S. OVG 6, 234).
b) Der ö. A. im weiteren Sinn steht An-
staltsgewalt über alle „Anstaltszugehöri-
nutzung oder passive Zugehörigkeit zu ihr in ein
besonderes Rechtsverhältnis treten.
Die Anstaltsgewalt äußert sich zunächst insbe-
sondere bei der Begründung des Nutzungsverhält-
nisses an der ö. A. Die Begründung geschieht nicht
durch Vertrag zwischen Anstalt und Benützer, son-
dern kraft einseitiger Zulassung des Benutzers zur
Nutzung durch die Anstalt. Der Umstand, daß
dieser Zulassung meist ein Antrag des Benützers
vorangeht, macht sie ebensowenig zum Vertrag,
wie eine Gewerbeerlaubnis um deswillen ein
Vertrag ist, weil sie nicht von Amts wegen,
sondern nur auf Antrag des Interessenten erteilt
wird.
Die Anstaltsgewalt äußert sich weiter darin,
daß sie, in den durch den Anstaltszweck ge-
zogenen Schranken, den Inhalt des Nutzungsver-
hältnisses im einzelnen bestimmt. Die Anstalt
normiert einseitig den Inhalt und Umfang der
Leistungen, die sie gewähren will. Sie normiert
ebenso einseitig die Verpflichtungen, insbesondere
die Gebührenpflichten, die sie dem Benützer auf-
erlegt.
Die Anstaltsgewalt kann auch über die
Veränderung oder das Erlöschen des Nutzungs-
verhältnisses einseitig Bestimmung treffen. Um
solche einseitige Bestimmung handelt es sich ins-
besondere, wenn die Anstalt den Benutzer wegen
Verstoßes gegen die Anstaltsordnung seiner Rechte
für verlustig erklärt, gegebenenfalls ihn dauernd
von der Nutzung ausschließt.
Die Anstaltsgewalt äußert sich endlich in
der Durchsetzung ihrer Anordnungen mittels
VerwzZwangs [IJI. Dessen Ausübung ist in
erster Linie, namentlich soweit er sich im
Bannkreis der Anstalt selbst betätigt, Sache
der Anstaltsorgane; soweit aber deren Kräfte
dazu nicht ausreichen, können sie für die Durch-
setzung ihrer Anordnungen, deren Rechtsgrund
aber lediglich die Anstaltsgewalt bildet, diejenigen
Behörden ersuchen, die im übrigen den Verw-
Zwang verwalten.
c) Neben die interne Anstaltsgewalt oder An-
staltsgewalt im eigentlichen Sinn tritt diejenige
Anstaltsgewalt, die wir als' Anstaltspoli-
zei bezeichneten. »
Ihr Unterschied von der Anstaltsgewalt liegt
in einem doppelten Moment: einerseits darin,
daß sie sich nicht gegen die Anstaltszugehörigen,
sondern gegen dritte Personen wendet, die mit
der Anstalt in keinem Rechtsverhältnis stehen und
daher jener internen Anstaltsgewalt nicht unter-
worfen sind, — insofern, also bezüglich des be-
troffenen Personenkreises, geht die Anstaltspolizei
über die Anstaltsgewalt hinaus; andererseits dar-
in, daß sie sich auf die bloße Negation beschränkt,
daher nichts weiter kann als zwangsweise alles
beseitigen, was den Betrieb der ö. A. stört, — in-
sofern, also bezüglich des Inhalts, bleibt die
Anstaltspolizei hinter der Anstaltsgewalt, die auch
positive Verpflichtungen auferlegen und durch-
setzen kann, zurück.
Die Ausübung der Anstaltspolizei ist in erster
Linie ebenso wie die der Anstaltsgewalt Sache
der Anstaltsorgane. Soweit aber deren Kräfte
dazu nicht ausreichen, können sie (insofern ähnlich
wie bei der Betätigung der Anstaltsgewalt) die
Unterstützung der allgemeinen PolBehörden (/1
gen“, d. h. über alle Personen zu, die durch Be= als der Verwalter des Verw Zwangs ad omitten-