Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (A. II: Behörden) 
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hatten, gingen v. 1. 1. 68 ab die preußischen 
PBehörden als Bundesbehörden auf den Nord- 
deutschen Bund über; gleichzeitig traten neue 
Bundes--Ober PDirektionen für die außerpreußi- 
schen Teile des Bundesgebiets ins Leben. Das 
über ihnen stehende „Generalpostamt des Nord- 
deutschen Bundes“ bildete fortan die erste Abtei- 
lung des Bundeskanzleramts. Die Errichtung des 
Deutschen Reichs brachte die Umwandlung der 
Bundesbehörden in Kaiserliche, sowie die Errich- 
tung neuer Ober Pirektionen für Baden und 
Elsaß-Lothringen. Auch erfolgten seit 1868 man- 
cherlei Veränderungen in der Zahl und den Be- 
zirken der damals vorhanden gewesenen Ober- 
Direktionen. Das Verhältnis des General- 
PAmts zum Reichskanzleramt blieb bis Ende 1875 
Uunverändert. 
Die Verwaltung der preußischen Staats- 
telegraphen wurde 1849, bei deren Ein- 
richtung als Verkehrsanstalt, der Kgl Telegraphen- 
direktion in Berlin unterstellt, die dem Min für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und 
zwar speziell dem General PAmt untergeordnet 
war. Sie hatte ähnliche Befugnisse wie die Ober- 
Pirektionen: von ihr hingen die örtlichen Be- 
triebsstellen (Telegraphenstationen) ab, deren 
Dienst zum größten Teil von den Postanstalten 
mit wahrgenommen wurde. Zum I. 1. 67 wur- 
den als Zwischenbehörden zwischen der Telegra- 
phendirektion in Berlin und den Telegraphen- 
stationen zehn Obertelegrapheninspektionen ein- 
gerichtet. Bei der Errichtung des Norddeutschen 
Bundes erfolgte die Trennung der oberen Leitung 
des Telegraphenwesens von der des PWesens. 
An der Spitze stand vom 1. 1. 68 ab die „General-= 
direktion der Telegraphen des Norddeutschen 
Bundes“, die dem General PAmt gleichgeordnet 
war und die II. Abteilung des Bundeskanzleramts 
bildete. Unter ihr wirkten als Bezirksbehörden die 
Telegraphendirektionen, in welche die früheren 
Obertelegrapheninspektionen umgewandelt wur- 
den; zu den letzteren traten nach 1870 zwei neue 
Telegraphendirektionen (Straßburg und Karls- 
ruhe). 
Während hiernach bis 1875 der General Pi- 
rektor an der Spitze des General PAmts, der 
General-Telegraphendirektor an der Spitze der 
Generaldirektion der Telegraphen, zunächst dem 
Präsidenten des Reichskanzleramts und weiter 
dem RéK untergeordnet waren, wurde v. 1. 1. 76 
ab die Verwaltung des P= und Telegraphenwe- 
sens vom Ressort des RKAmts getrennt und dem 
General PMeister unterstellt, welcher neben den 
Präsidenten des R#mts trat und wie dieser 
vom N unmittelbar abhing. Unter der Leitung 
des General PMeisters wurden die Angelegen- 
heiten der PVerwaltung vom General PAmt, 
die der Tel vom Generaltelegraphenamt verwaltet. 
Die Telegraphendirektionen wurden mit den 
Ober Pirektionen — unter Beibehaltung der 
Organisation und Bezirkseinteilung der letzteren 
— zu Bezirks VerwBehörden vereinigt, welche 
Preußen diese PGerechtsame für 3 Mill. Taler zum 1. 7. 67. 
Vgl. die lehrreichen Motive des Gesetzes abgedruckt im P## 
1867, 108.— 
Ueber Thurn und Taxis vgl. Fritz Ohmann, Die Anfänge 
des PWesens und die Taxis, 1909; ferner Karl Ulrichs, 
Das deutsche PFürstentum, (Gießen 1861). 
  
ebenfalls wieder Ober PDirektionen hießen. End- 
lich wurden 1880 General PAmt und General- 
telegraphenamt zu einer Behörde, demi Reichs- 
postamt, verschmolzen. Der General PMeister 
hieß fortan Staatssekretär. 
& 2. Gegenwärtige Organisation im Reiche. 
Die oberste Leitung der PuTel Verw steht unter 
der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem 
Reichspostamtt in Berlin als oberster Reichs- 
behörde zu. An dessen Spitze steht der Staats- 
sekretär, der zugleich in den verfassungsmäßig 
dem RK vorbehaltenen Angelegenheiten auf dem 
Gebiete des P und Telegraphenwesens als dessen 
Stellvertreter fungiert. Das Reichs PAmt be- 
steht aus vier Abteilungen mit je einem Direktor, 
von denen einer zugleich Unterstaatssekretär ist, 
und der erforderlichen Zahl von Räten; die erste 
bearbeitet die Post-, die zweite die Telegraphen-, 
die dritte die gemeinsamen Verw-, und die vierte 
die Personalangelegenheiten. Das Reichs PAmt ist 
so wenig wie die anderen P und Telegraphenbe- 
hörden kollegialisch organisiert: entscheidend ist die 
Bestimmung des Staatssekretärs bezw. des Reichs- 
kanzlers. Die Zuständigkeit des Reichs PAmts er- 
streckt sich auf alle P- und Telegraphenangelegen- 
heiten, soweit sie das Reichs PWGebiet angehen, fer- 
ner bezüglich Bayerns und Württembergs auf die 
Wahrnehmung derienigen Rechte, die nach a 52 
Abs2, 3 RV dem Reiche in Ansehung ihres P= und 
Telegraphenwesens zustehen. Außerdem übt das 
Reichs PAmt in oberster Instanz die Befugnisse 
aus, die der preußischen Regierung in P und 
Telegraphensachen geblieben sind (JIII Post= und 
Telegraphenbeamtel, sowie diejenigen, welche die 
Gesetze den obersten Reichsbehörden zulegen. 
Dem Reichs PAmt sind 41 Oberpost- 
direktionen untergeordnet, denen die Ver- 
waltung des P= und Telegraphenwesens in den 
einzelnen Bezirken obliegt. Die Ober Pbirektio- 
neu sind mit dem Ober PDirektor und einem oder 
mehreren Räten besetzt: bei jeder (außer Berlin, 
s. unten) besteht eine Ober PKasse. Ferner sind 
zur Wahrnehmung des Aufsichtsdienstes Ober- 
P#Inspektoren bei den Direktionen angestellt. 
Den Rechtsbeistand erhält die Direktion von einem 
Rechtsverständigen des Ortes:; derselbe gehört 
nicht zu den Beamten der Direktion (Ausnahme: 
nur Berlin). Die Grenzen der Ober Pirektionen 
fallen in den alten preußischen Provinzen meist 
mit den Grenzen der Reg Bezirke zusammen, im 
übrigen Reichs PWGebiet sind größere Gebiete nach 
Verkehrsrücksichten zusammengelegt, ohne daß da- 
bei den politischen Grenzen maßgebende Be- 
deutung beigemessen wäre. I Landesgrenze & 11. 
Dem Reichs- PAmt sind serner unmittelbar untergeord- 
net folgende in Berlin domizilierende Behörden: die General= 
Pkasse Gugleich Bezirks-Lber Prasse für Berlin), das 
PAnweisungsamt, PZeitungsamt, Telegraphenversuchsamt, 
die Telegraphenapparatwerkstatt, die PVersicherungskom- 
mission (Ausführungsbehörde für Unfallversicherung), die 
Direktion der Reichsdruckerei. 
Ferner 7 C. Schutzgebiete und Auslandsposten 1 11). 
1) Die Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen 
der Reichs Pu Tel Verw in Berlin ist kein Verw Zweig, son- 
dern ein selbständiges Vermögensfubjekt (Stiftung), das 
vom Reichs PAmt nach außen vertreten wird (RGv. 20. 6.72 
I GI 210), v. 4. 3. 70 [RGBl 122j, AE v. 29. 8. 72 (Rsnl 
3731 und v. 4. 3. 70 IPAmts Bl 150))0.
	        
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