Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten)
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phenverwaltung zu ersetzen.
Straßenbau= und PolBeamten mit der Beauf-
sichtigung und provisorischen Wiederherstellung
der Leitungen gegen mäßige Entschädigung beauf-
tragen. Zur Verhütung von Kollisionen mit an-
deren Anlagen usw. erfolgt vor der Anlage neuer
und vor wesentlichen Aenderungen vorhandener
Telegraphenlinien ein Planfeststellungsverfahren.
Näheres über das Planfeststellungs= und Ein-
spruchsverfahren, über das Maß der Ausästungen
und die Höhe der den Straßenbau= und PolBe-
amten zu gewährenden Vergütung iß durch die
gemäß 518 TelWG vom RK erlassenen Ausf.-Best.
v. 26. 1. 00 (RZl 7) geregelt.
bb) Ein gesetzliches Recht zur Benutzung von
Privatgrundstücken und allen nicht als
Verkehrswege geltenden Grundstücken besteht nur
insoweit, als die Telegraphenlinien durch den
Luftraum dieser Grundstücke geführt werden dür-
fen; die Benutzung von Stützpunkten ist vorbehalt-
lich vertraglicher Regelung nicht zulässig. Die Be-
nutzung des Luftraums ist unzulässig, wenn da-
durch r Benutzung des Grundstücks nach den
zur Zeit der Herstellung der Telegraphenanlage
bestehenden Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt
wird;; tritt dies später ein, so muß die Telegraphen-
verwaltung auf ihre Kosten weichen. Für vorüber-
gehende Benutzungsbeeinträchtigungen und für
Beschädigungen des Grundstücks nebst Zubehörs
ist Ersatz zu leisten. Ferner hat die Telegraphen-
verwaltung ein gesetzliches Recht, gegen Ersatz
entstehenden Sachschadens, durch ihre legitimier-
ten Beauftragten zur Vornahme notwendiger
Arbeiten an Telegraphenlinien die Grundstücke,
deren Baulichkeiten und deren Dächer, mit Aus-
nahme der abgeschlossenen Wohnräume, während
der Tagesstunden nach vorheriger schriftlicher An-
kündigung betreten zu lassen.
cc) Kollisionsnormen. 512 Telegra-
phen G v. 6. 4. 92 (RGBl 467) bestimmt für alle
elektrischen Anlagen im Reichsgebiet, daß sie
auf Kosten desjenigen Teils, der durch eine spätere
Anlage oder spätere Aenderung der vorhandenen
Anlage die Störung einer anderen elektrischen
Anlage oder die Gefahr einer Störung veranlaßt,
nach Möglichkeit so auszuführen sind, daß sie sich
nicht störend beeinflussen. Doch sind die Kosten
später erfundener verbesserter Schutzvorkehrungen
und die Kosten der Unterhaltung der an der älteren
Anlage getroffenen Schutzvorkehrungen nicht zu er-
setzen. Diese dispositiven Normen kommer wesent-
lich den Telegraphen= und Fernsprechlinien, als
Schwachstromanlagen, zugute. Für das Verhältnis
dieser zu anderen, nicht nur elektrischen, Anlagen
aufs den Verkehrswegen gelten die Sonder-
normen der ## 5—6 TelW G. Auch hier gilt der
Grundsatz der Priorität, und zwar im Verhältnis
zwischen den Telegraphenanlagen einerseits und
aAbesonderen Anlagen“ (Gas-= und Wasserleitungen,
Kleinbahnen, elektrische Anlagen usw.) anderer-
seits: die späteren Anlagen sind auf Kosten ihres
Unternehmers so auszuführen, daß sie die auf
dem Verkehrswege vorhandenen nicht störend be-
einflussen, und zwar spätere Telegraphenanlagen
unbedingt, spätere „besondere Anlagen“ oder
Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen
nur „nach Möglichkeit“, d. h. nach dem zur Zeit
der Errichtung oder Aenderung besten Stande der
Technik. Während also die Ausführung einer Tele-
Diese kann die
graphenlinie (Ausnahme sogleich) unterbleiben
muß, wenn hierdurch eine störende Beeinflussung
vorhandener besonderer Anlagen erfolgen würde,
kann die spätere besondere Anlage, wenn sie nur
die zweckmäßigsten Schutzvorkehrungen trifft, sich
stets einen Platz auf dem Verkehrswege erkämpfen,
auch wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen
Telegraphenlinie unmöglich wird. Dies wird da-
durch gemildert, daß die spätere besondere Anlage
nicht nur die Kosten aller erforderlichen Schutzvor-
kehrungen, sondern auch die Kosten der Verände-
rung oder „Verlegung“ (d. h. Fortverlegung vom
Verkehrswege) der Telegraphenlinie zu tragen
hat, falls die Veränderung oder Verlegung, die
durch die spätere besondere Anlage rechtlich nicht
erzwungen werden kann, im Interesse der Tele-
graphenlinie erforderlich ist und letztere freiwillig
weicht. Andererseits kann eine spätere Telegra-
phenlinie ausnahmsweise sogar die Verlegung
oder Veränderung vorhandener besonderer An-
lagen (gegen Entschädigung) verlangen, wenn sie
nämlich selber den Verkehrsweg sonst nicht be-
nutzen könnte und die besondere Anlage anderweit
zweckentsprechend untergebracht werden kann.
Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch Schaden
entsteht, der gegenüber den Kosten, die der Tele-
graphenverwaltung aus der Benutzung eines an-
deren ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs
erwachsen, unverhältnismäßig groß ist. Den vor-
handenen besonderen Anlagen stehen solche in
Vorbereitung befindliche (Begriff: § 5 Abs 4
Satz 3Tel We)besondere Anlagen gleich, deren Her-
stellung im öffentlichen Interesse liegt. — Unter
den späteren besonderen Anlagen sind gewisse
privilegiert, d. h. solche, die im öffentlichen
Interesse, insbesondere aus volkswirtschaftlichen
oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhal-
tungspflichtigen oder unter überwiegender Beteili-
gung eines oder mehrerer von ihnen zur Ausfüh-
rung gebracht (nicht notwendig auch betrieben)
werden sollen (§6 Abs 2). Dies setzt voraus, daß der
Unternehmer oder Mitunternehmer der späteren
Anlage bereits wegeunterhaltungspflichtig ist und
nicht erst infolge der Anlage werden soll, was nach
# 6 Abfs?2 des preuß. Kleinbahn G v. 28. 7. 92 der
Fall ist. Ist die Anlage (z. B. elektrische Bahn) ein
einheitliches Ganzes, so besteht die Privilegierung
auch auf solchen Wegstrecken, bezüglich deren der
Unternehmer (z. B. Stadtgemeinde) nicht wege-
unterhaltungspflichtig ist; doch wirkt die Privi-
legierung nur da, wo die beiden Anlagen auf dem-
selben Verkehrswege verlaufen (andernfalls ent-
scheidet § 12 Telegraphen G). Die Privilegierung
besteht dorin, daß die Kosten der im Interesse der
vorhandenen Telegraphenlinien erforderlichen
Schutzvorkehrungen, mögen sie räumlich an dieser
oder an der privilegierten Anlage angebracht wer-
den oder in der Leitungsführung sich zeigen, der
Telepraphenverwaltung zur Last fallen, und daß
sogar die Veränderung oder Verlegung der Tele-
graphenlinie auf Kosten der Telegraphenverwal-
tung verlangt werden kann, wenn die Herstellung
der privilegierten Anlage sonst unterbleiben müßte
oder wesentlich erschwert werden würde. Doch
kann die Verlegung einer Fernlinie nur verlangt
werden, wenn sie ohne unverhältnismäßig hohe
Kosten anderweit zweckentsprechend untergebracht
werden kann.
Alle im TelW G geregelten Ersatzansprüche
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 10