Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten) 
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phenverwaltung zu ersetzen. 
Straßenbau= und PolBeamten mit der Beauf- 
sichtigung und provisorischen Wiederherstellung 
der Leitungen gegen mäßige Entschädigung beauf- 
tragen. Zur Verhütung von Kollisionen mit an- 
deren Anlagen usw. erfolgt vor der Anlage neuer 
und vor wesentlichen Aenderungen vorhandener 
Telegraphenlinien ein Planfeststellungsverfahren. 
Näheres über das Planfeststellungs= und Ein- 
spruchsverfahren, über das Maß der Ausästungen 
und die Höhe der den Straßenbau= und PolBe- 
amten zu gewährenden Vergütung iß durch die 
gemäß 518 TelWG vom RK erlassenen Ausf.-Best. 
v. 26. 1. 00 (RZl 7) geregelt. 
bb) Ein gesetzliches Recht zur Benutzung von 
Privatgrundstücken und allen nicht als 
Verkehrswege geltenden Grundstücken besteht nur 
insoweit, als die Telegraphenlinien durch den 
Luftraum dieser Grundstücke geführt werden dür- 
fen; die Benutzung von Stützpunkten ist vorbehalt- 
lich vertraglicher Regelung nicht zulässig. Die Be- 
nutzung des Luftraums ist unzulässig, wenn da- 
durch r Benutzung des Grundstücks nach den 
zur Zeit der Herstellung der Telegraphenanlage 
bestehenden Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt 
wird;; tritt dies später ein, so muß die Telegraphen- 
verwaltung auf ihre Kosten weichen. Für vorüber- 
gehende Benutzungsbeeinträchtigungen und für 
Beschädigungen des Grundstücks nebst Zubehörs 
ist Ersatz zu leisten. Ferner hat die Telegraphen- 
verwaltung ein gesetzliches Recht, gegen Ersatz 
entstehenden Sachschadens, durch ihre legitimier- 
ten Beauftragten zur Vornahme notwendiger 
Arbeiten an Telegraphenlinien die Grundstücke, 
deren Baulichkeiten und deren Dächer, mit Aus- 
nahme der abgeschlossenen Wohnräume, während 
der Tagesstunden nach vorheriger schriftlicher An- 
kündigung betreten zu lassen. 
cc) Kollisionsnormen. 512 Telegra- 
phen G v. 6. 4. 92 (RGBl 467) bestimmt für alle 
elektrischen Anlagen im Reichsgebiet, daß sie 
auf Kosten desjenigen Teils, der durch eine spätere 
Anlage oder spätere Aenderung der vorhandenen 
Anlage die Störung einer anderen elektrischen 
Anlage oder die Gefahr einer Störung veranlaßt, 
nach Möglichkeit so auszuführen sind, daß sie sich 
nicht störend beeinflussen. Doch sind die Kosten 
später erfundener verbesserter Schutzvorkehrungen 
und die Kosten der Unterhaltung der an der älteren 
Anlage getroffenen Schutzvorkehrungen nicht zu er- 
setzen. Diese dispositiven Normen kommer wesent- 
lich den Telegraphen= und Fernsprechlinien, als 
Schwachstromanlagen, zugute. Für das Verhältnis 
dieser zu anderen, nicht nur elektrischen, Anlagen 
aufs den Verkehrswegen gelten die Sonder- 
normen der ## 5—6 TelW G. Auch hier gilt der 
Grundsatz der Priorität, und zwar im Verhältnis 
zwischen den Telegraphenanlagen einerseits und 
aAbesonderen Anlagen“ (Gas-= und Wasserleitungen, 
Kleinbahnen, elektrische Anlagen usw.) anderer- 
seits: die späteren Anlagen sind auf Kosten ihres 
Unternehmers so auszuführen, daß sie die auf 
dem Verkehrswege vorhandenen nicht störend be- 
einflussen, und zwar spätere Telegraphenanlagen 
unbedingt, spätere „besondere Anlagen“ oder 
Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen 
nur „nach Möglichkeit“, d. h. nach dem zur Zeit 
der Errichtung oder Aenderung besten Stande der 
Technik. Während also die Ausführung einer Tele- 
  
Diese kann die 
  
graphenlinie (Ausnahme sogleich) unterbleiben 
muß, wenn hierdurch eine störende Beeinflussung 
vorhandener besonderer Anlagen erfolgen würde, 
kann die spätere besondere Anlage, wenn sie nur 
die zweckmäßigsten Schutzvorkehrungen trifft, sich 
stets einen Platz auf dem Verkehrswege erkämpfen, 
auch wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen 
Telegraphenlinie unmöglich wird. Dies wird da- 
durch gemildert, daß die spätere besondere Anlage 
nicht nur die Kosten aller erforderlichen Schutzvor- 
kehrungen, sondern auch die Kosten der Verände- 
rung oder „Verlegung“ (d. h. Fortverlegung vom 
Verkehrswege) der Telegraphenlinie zu tragen 
hat, falls die Veränderung oder Verlegung, die 
durch die spätere besondere Anlage rechtlich nicht 
erzwungen werden kann, im Interesse der Tele- 
graphenlinie erforderlich ist und letztere freiwillig 
weicht. Andererseits kann eine spätere Telegra- 
phenlinie ausnahmsweise sogar die Verlegung 
oder Veränderung vorhandener besonderer An- 
lagen (gegen Entschädigung) verlangen, wenn sie 
nämlich selber den Verkehrsweg sonst nicht be- 
nutzen könnte und die besondere Anlage anderweit 
zweckentsprechend untergebracht werden kann. 
Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch Schaden 
entsteht, der gegenüber den Kosten, die der Tele- 
graphenverwaltung aus der Benutzung eines an- 
deren ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs 
erwachsen, unverhältnismäßig groß ist. Den vor- 
handenen besonderen Anlagen stehen solche in 
Vorbereitung befindliche (Begriff: § 5 Abs 4 
Satz 3Tel We)besondere Anlagen gleich, deren Her- 
stellung im öffentlichen Interesse liegt. — Unter 
den späteren besonderen Anlagen sind gewisse 
privilegiert, d. h. solche, die im öffentlichen 
Interesse, insbesondere aus volkswirtschaftlichen 
oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhal- 
tungspflichtigen oder unter überwiegender Beteili- 
gung eines oder mehrerer von ihnen zur Ausfüh- 
rung gebracht (nicht notwendig auch betrieben) 
werden sollen (§6 Abs 2). Dies setzt voraus, daß der 
Unternehmer oder Mitunternehmer der späteren 
Anlage bereits wegeunterhaltungspflichtig ist und 
nicht erst infolge der Anlage werden soll, was nach 
# 6 Abfs?2 des preuß. Kleinbahn G v. 28. 7. 92 der 
Fall ist. Ist die Anlage (z. B. elektrische Bahn) ein 
einheitliches Ganzes, so besteht die Privilegierung 
auch auf solchen Wegstrecken, bezüglich deren der 
Unternehmer (z. B. Stadtgemeinde) nicht wege- 
unterhaltungspflichtig ist; doch wirkt die Privi- 
legierung nur da, wo die beiden Anlagen auf dem- 
selben Verkehrswege verlaufen (andernfalls ent- 
scheidet § 12 Telegraphen G). Die Privilegierung 
besteht dorin, daß die Kosten der im Interesse der 
vorhandenen Telegraphenlinien erforderlichen 
Schutzvorkehrungen, mögen sie räumlich an dieser 
oder an der privilegierten Anlage angebracht wer- 
den oder in der Leitungsführung sich zeigen, der 
Telepraphenverwaltung zur Last fallen, und daß 
sogar die Veränderung oder Verlegung der Tele- 
graphenlinie auf Kosten der Telegraphenverwal- 
tung verlangt werden kann, wenn die Herstellung 
der privilegierten Anlage sonst unterbleiben müßte 
oder wesentlich erschwert werden würde. Doch 
kann die Verlegung einer Fernlinie nur verlangt 
werden, wenn sie ohne unverhältnismäßig hohe 
Kosten anderweit zweckentsprechend untergebracht 
werden kann. 
Alle im TelW G geregelten Ersatzansprüche 
  
  
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 10
	        
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