Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (B. II: Postregal und Postzwang) 
bis 127; II. S 6—79; Eger-Gordan, P., Tel.= und 
Telephonrecht, 1900, S 46—51, 57—61; Mittelstein, 
Beitr. z. PRecht, 1891, S 30—36; Kann, Transport- 
geschäfte der P, 1892, 30 Rü; Laband 3 (1901), Sö##f, 
69 f, 73 f; Zorn 2 (1897), S267—2783; Arndt, StR 
(1901), S291—294, 301—303; G. Meyer', D. Berwrt., 
(Cloulo), 301 f; Schott, Die P, in Endemanns HB des 
Handels- usw. Rechts, III, 539 und passim; Scholz, 
P-, Tel- und Fernsprechrecht, 1 4, 19, 20, in Ehren- 
bergs H#B des ges. Handelsrechts (im Erscheinen); Poppe, 
Die finanz. Beziehungen zwischen P und Eisenbahnen 
(1911); HWpr Verw 2 (1911), S 707, 708. Bgl. auch die 
Kommentare z. TG von v. Bar, 1892; Maaß, 1898, 
und z. Tel.WG v. Schelcher, 1900; v. Rohr, 1900; 
Hot, 1910; P. D. Fischer in Schmollers Jahrb., 
1892, 6454 Maaß im Arch Oeffs 7, 470; Gordan 
in Egers Entsch. 26, 234; Coermann in Egers Entsch. 
24, 411 und Sächs. Arch 1904, 552. Entscheidungen 
des Reichsgerichts in Zivilsachen 422, 205; 
43, 253; 50, 83; 52, 63; 57, 364; 63, 88; 65, 305; 70, 395; 
73, 271; 78, 216; 80, 287; R in Egers Entsch. 2, 137; 25, 
133; bei Gruchot 30, 147; im „Recht“ 1911, Nr. 3039; 1912 
Nr. 941—943, 1096—1101; Arch f. P und Tel 10909, S 580, 
679; 1910, 227; Allg. DAnw f. P und Tel, Abschn. II, 
Abt. 1 und 2 (Berlin, v. Decker, 1903). — Riepel, Das 
Nachrichtenwesen des Altertums, 1913; Jahrbuch für 
Verkehrswissenschaften (herausgeg. von Peitgen), seit 
1913; Peters, Arch. f. Eisenbahnw. 1913, 624. 
Schols. 
II. postregal und postzwang 
5 1. Begriff und geschichtliche Entwicklung. # 2. Geltendes 
Recht. 1. Gegenstände des Postzwanges. 2. Die der Post 
vorbehaltene Tätigkeit. 3. Ausnahmen. 4. Privatpost- 
anstalten. 
§5 1. Begriff und geschichtliche Entwicklung. 
Im rechtsgeschichtlichen Sinne versteht man unter 
Postregal die ausschließliche Befugnis des 
Staates zur Anlegung von Posten, d. i. von An- 
stalten, um Personen oder Sachen mit unterwegs 
gewechselten Transportmitteln oder stationsweise 
mit bestimmter Abgangs= oder Ankunftszeit zu 
befördern. Dagegen bedeutet Postzwang die 
Verpflichtung, bei gewissen Arten von Beförde- 
rungen sich ausschließlich der P zu bedienen. Das 
PRegal verbietet nur die Einrichtung von post- 
mäßigen Beförderungsgelegenheiten, läßt da- 
gegen an sich solche zu, bei denen die regelmäßige 
Abgangs= oder Ankunftszeit oder der Wechsel 
der Transportmittel fehlt. Der PZwang nötigt 
das Publikum, soweit er reicht, auch von der Be- 
nutzung nicht postmäßiger Beförderungsgelegen- 
heiten abzusehen. 
Das Postre gal ist das jüngste der Regalien. Es ent- 
hielt eine Einschränkung des freien Gewerbebetriebes der 
Staatsangehbrigen und wurde den niederen Regalien zuge- 
rechnet (vgl. ALR II, 15, Abschn. 4). Seit der Errichtung 
staatlicher Posten wurde es von dem Landesherrn in Anspruch 
genommen. In Deutschland stritten sich der Kaiser und die 
Territorialherren darum. Zwar besaß keiner von beiden 
einen, nach den Anschauungen des alten Staatsrechts über 
die Begründung der Regalien, unanfechtbaren Entstehungs- 
titel. Die größeren Landesherren hatten aber wenigstens 
die Macht, es innerhalb ihrer Gebiete durchzusetzen; das 
  
  
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vom Kaiser in Anspruch genommene und im Jahre 1615 
dem Freiherrn v. Thurn und Taxis zu Lehen gegebene 
PRegal dagegen ist im alten Reiche niemals zu allgemeiner 
Anerkennung gelangt. Erst der RDHSchl. von 1803 und 
der a 17 der deutschen BA. von 1815 erkannten den Besitz- 
stand der Fürsten v. Thurn und Taxis, wie solcher zur 
Zeit des Luneviller Friedens war, rechtlich an. In Bran- 
denburg-Preußen, an dessen Rechtsentwicklung die ein- 
schlägigen Bestimmungen des norddeutschen und des Reichs- 
PRechis unmittelbar anknüpfen, wurde das PRegal erst 
durch den Großen Kurfürsten auf den von ihm seit 1649 
angelegten PKursen zur Geltung gebracht. Anfänglich unter 
schonender Berücksichtigung der bestehenden Privatfuhrunter- 
nehmungen ausgeübt, wurde es allmählich, besonders nach 
dem siebenjährigen Kriege schärfer angespannt und den 
Fuhrleuten der Pferdewechsel unterwegs überhaupt ver- 
boten. Das A#Ll geht soweit, aus dem PRegal die Folge- 
zu ziehen, daß „niemand etwas unternehmen dürfe, welches 
unmittelbar zur Schmälerung der PéEinkünfte gereicht“. 
Eine durchgreisende Ausnahme vom PRegal mußte bei der 
Einführung der Eisenbahnen gemacht werden, indem diese 
die Befugnis zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per- 
sonen und Sachen erhielten (3 36 preuß. Gv. 3. 11. 1838, 
GS 505). — Die ersten Spuren des Pwanges finden 
sich unter König Friedrich J. Durch die preuß. PO v. 10. 8. 
1712 wurde er allgemein für verschlossene Briefe aufgestellt, 
1715 auf Pakete unter 20 Pfund ausgedehnt, 1766 auf Pa- 
kete bis 40 Pfund erweitert. Auch für Reisende galt der 
PZwang seit 1714 bald in strengerem, bald in weniger 
scharfem Maße. Durch die Einführung der Eisenbahnen 
wurden die Vorschriften über den PHwanhg, soweit die 
Sachbeförderung in Frage kommt, nicht verändert. Das 
preuß. PG v. b. 6. 52, GS 345, schied noch PRegal und 
PZwang, hielt das erstere auf Landstraßen für die Beför- 
derung von Personen und von Paketen bis zu 100 Pfund 
im wesentlichen aufrecht, unterwarf dem PZwange außer 
verschlossenen Briesen und Geldern, nebst Gold, Silber, 
Juwelen, Pretiosen, nach dem Vorgange des französischen 
Rechts auch die Zeitungen, beschränkte dagegen den P.3Zwang 
bei Paketen auf solche bis 20 Pfund. Eine einschneidende 
Aenderung brachte das preuß. G v. 21. 5. 60, GSÖ 2009. 
Dasselbe hob den PZwang für Pakete, ungemünztes Gold, 
Silber, Juwelen, Pretiosen aus, beschränkte ihn bei Zeitungen 
auf solche politischen Inhalts und stellte ferner in # 4 den 
wichtigen neuen Grundsatz auf, daß fortan jedermann be- 
sugt sei, nicht postzwangspflichtige Gegenstände gegen 
Bezahlung mit unterwegs gewechselten Transportmitteln 
oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festge- 
setzten Abgangs- und Ankunftszeiten zu befördern. Damit 
war also ausgesprochen, daß das PRegal in Ansehung der 
Sach-Beförderung nicht weiter reichen solle als der 
Postzwang. 
Nachdem das norddeutsche P# v. 2. 11. 67, 
BGl 61, die gewerbsmäßige Personenbeförde- 
rung ebenfalls in weiterem Maße freigegeben 
und den PZwang auf verschlossene Briefe und 
Zeitungen politischen Inhalts beschränkt hatte, 
ließ das Reichs PG v. 28. 10. 71, Rönl 347, 
auch die letzten Einschränkungen der gewerblichen 
Personenbeförderung fallen. Nachdem also 
PRegal und PZwang in Ansehung des Personen- 
transports fortgefallen sind, kann zufolge der durch 
das preuß. G v. 21. 5.60 angebahnten Entwicklung 
auch in Ansehung der Sachbeförderung nur noch 
von einem PZwange die Rede sein. Ein 
PRe al, welches daneben einen selbständigen 
Inhalt besäße, bestand nach dem Reichs PGesetz 
nicht mehr. (Auch kommt der Ausdruck „Post- 
regal“ weder in der Gesetzgebung des Norddeut- 
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