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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten)
verwaltung zum Schutze des von ihr behaupteten
Monopols angerufenen Zwangsmaßregeln auf-
tauchten, so wurde das Reich genötigt, an die ge-
setzliche Regelung des Tel Mon und seiner Grenzen
heranzutreten. Sie ist durch das G über das
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs v. 6. 4. 92
(Rüoal 467) erfolgt. Dies bildet fortan die
Grundlage des Tel Mon; seiner Begründung aus
a 48 RV bedarf es nicht mehr. Daß auch die
drahtlose Tel unter den Oberbegriff der Tel
fällt und daher mit ihrem Entstehen in die „Rechts-
atmosphäre“ der Tel trat, war nicht zu bestrei-
ten. Um jedoch die im Gesetz normierten Aus-
nahmen vom Tel Mon für die drahtlose Tel ein-
zuschränken und zugleich Zweifel wegen der Gel-
tung des Tel Mon auf Schiffen zu beseitigen, er-
ging die Novelle v. 7. 3. 08 (RGl 79), welche
nun die Erstreckung des Tel Mon auf die draht-
lose Tel ausdrücklich ausspricht. Vgl. auch An-
weisung für den Funken Tel Dienst v. 12. 8. 09
(RZBl 753); ergänzt: RZBl 1911, 396; 1912,
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#5# 2. Bedentung des Telegraphen-Monopols.
1. Grenzen des Telegraphen-
Monopols (71, 15 des G). Im Reichstele-
graphengebiet steht dem Reich, in Bayern und
Württemberg diesen Bundesstaaten ausschließlich
das Recht zu, Telegraphenanlagen für die Ver-
mittlung von Nachrichten zu errichten und zu be-
treiben. Daß die Ferusprechanlagen unter den
Telegraphenanlagen mitbegriffen sind, sagt das
Gesetz ausdrücklich. Das Alleinrecht beschränkt sich
aber nicht auf Anlagen für die elektrische Tel: viel-
mehr ist Tel im Sinne des Gesetzes wie der a 48ff
N jede Mitteilung von Nachrichten in die Ferne,
bei welcher der an einem Orte zum sinnlichen
Ausdruck gebrachte Gedanke an einem entfernten
Orte wahrnehmbar wiedererzeugt wird; sie um-
faßt also insbesondere auch die optische und die
akustische Tel. Auf Anlagen, welche nicht der Nach-
richtenübermittlung dienen (z. B. solche zur elek-
trischen Kraftübertragung, Uhrenregulierung, Ue-
bertragung von Mufikstücken), erstreckt sich das
Alleinrecht nicht, ebensowenig auf einfache Sig-
nalapparate. Im übrigen fällt unter das TelNMon
im Grundsatz auch der unentgeltliche Verkehr, der
Verkehr innerhalb der Ortsgrenzen, der Verkehr
einer begrenzten Zahl von Personen.
2. Ausnahmen vom TelMon (53 des G).
Gewisse Telegraphenanlagen sind vom Gesetz frei-
gegeben, ohne einer Konzession von seiten des
Reichs usw. zu bedürfen. (Dies gilt jedoch, von
einer unter C, c zu nennenden Ausnahme abge-
sehen, nicht für die drahtlose Tel). A. Telegra-
phenanlagen, die ausschließlich dem
inneren Dienste von Landes- oder Kom-
munalbehörden, Deichkorporationen, Siel-
und Entwässerungsverbänden gewidmet sind. Jede
dieser Behörden und Verbände darf die Anlage
aber nur für ihren eigenen inneren Dienst benutzen.
"B. Telegraphenanlagen, die von
Transportanstalten auf ihren Li-
nien ausschließlich zu Zwecken ihres
Betriebes oder innerhalb der bisherigen
Grenzen für die Vermittlung von Nachrichten be-
nutzt werden. Auf Grund dieser Bestimmung
nahmen die deutschen Schiffahrtsgesellschaften das
Recht für sich in Anspruch, zwischen Schiff und
Schiff und Schiff und Land konzessionsfrei draht-
los zu telegraphieren. Dies ist jedoch durch 5 3a
(eingestellt in das G durch die Novelle v. 7. 3. 08)
sowohl im See= wie im Binnenschiffahrtsverkehr
für unzulässig erklärt (vgl. aber unter C, c).
Dagegen betrifft Fall B die Eisenbahnen, welche
nicht nur zu ihren Betriebszwecken auf dem von
ihnen zur Beförderung benutzten Terrain Tele-
graphenanlagen errichten und betreiben dürfen,
sondern welche auch zur Uebermittlung von Tele-
grammen für außerhalb ihres Betriebes stehende
Personen in den für das Reichstelegraphengebiet
durch das Regl v. 7. 3. 76 (R.3Z Bl 156) gezogenen
Grenzen befugt und auf Verlangen des Reichs-
kanzlers gemäß Nr. 7 des BRB vom 21. 12. 68
IX Al Post= und Tel Verw 52, 2 verpflichtet
sind. Danach haben die Eisenbahnstationen un-
ter den Bedingungen der Reichstelegraphenord-
nung Telegramme anzunehmen, und zwar an
Orten, wo sich keine Reichstelegraphenanstalt
befindet, von jedermann: an anderen Orten
nur von den mit den Zügen ankommenden,
abreisenden oder durchreisenden Personen. In
gewissen Fällen dürfen die Telegramme aus-
schließlich mit dem Bahntelegraphen befördert
werden; dann behält die Bahn die vollen Ge-
bühren. In anderen Fällen sind sie der Reichs-
telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung zu über-
weisen; alsdann findet eine Teilung der Ge-
bühren zwischen dem Reich und der Bahn statt-
C. Telegraphenanlagen: a) inner-
halb der Grenzen eines Grundstückes,
d. h. eines geschlossenen, weder durch öffentliche
Wege noch durch dazwischen gelegenes fremdes
Privateigentum zerteilten, Komplexes von Grund-
besitz; b) zwischen mehreren einem Be-
sitzer gehörigen oder zu einem Be-
triebe vereinigten, in der Luftlinie nicht weiter
als 25 km voneinander entfernten Grundstücken,
jedoch nur, wenn diese Anlagen ausschließlich für
den der Benutzung der Grundstücke entspre-
chenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind;
c) auf deutschen Fahrzeugen für
Seefahrt oder Binnenschiffahrt, wenn die Anlagen
(auch für drahtlose Tel) ausschließlich zum Verkehr
innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind (§ Z3a).
Das Reich hat jedoch auf Schiffen der genannten
Art die optische und akustische Tel, auch soweit
sie nach außen zu wirken bestimmt ist, nach Maß-
gabe der Bek des RK v. 16. 7. 08 (Rl 476)
bis auf weiteres freigegeben. Ueber den tele-
graphischen Betrieb auf ausländischen Schiffen
in deutschen Hoheitsgewässern sind dem RK die
Anordnungen vorbehalten (&+Sb; hierzu Bek des
R v. 12. 12. 09, R#Bl 977).
6 deh nebertragung der Befugnis an andere
I. Die aus dem Tel Mon hervorgehenden Befug-
nisse können vom RK und seinen Organen (in
Bayern und Württemberg von den Landesbehör-
den) für einzelne Strecken und Bezirke an Privat-
unternehmer übertragen werden; die Bedingungen
sind in der Verleihungsurkunde festzustellen. Für
das Reichstelegraphengebiet sind die Ober Pirek-
tionen ermächtigt, die Erlaubnis zu Anlagen zwi-
schen Grundstücken, die verschiedenen Besitzern
gehören oder verschiedenen Betrieben dienen, selb-
ständig zu erteilen, wenn die Anlage nicht mehr
als zwei Betriebsstellen umfaßt, diese in einem
Orte oder im Bestellbezirk einer und derselben