Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (B. III: Telegraphenmonopol) 
Pnstalt liegen und in der Luftlinie nicht weiter 
als 25 km voneinander entfernt sind. 
Die Erlaubnis erfolgt widerruflich und unter den Be- 
dingungen, daß die Anlage nur zu eigenen Mitteilungen der 
Antragsteller benutzt wird, auch nicht unentgeltlich für andere 
Mitteilungen überlassen wird, den Aufsichtsbeamten der Tel 
der Zutritt zu den Betriebsstellen zusteht, und die Antrag- 
steller die Anlage auf ihre Kosten verlegen, sobald es die 
Telegraphenverwaltung aus Anlaß der Anforderungen des 
Telegraphenbetriebes verlangt (Erl des RK v. 5. 5. 92 und 
30. 4. 02, s. Allg. DAnw f. P und Tel II, 2, S 1). Ferner ist 
es den Inhabern von Fernsprechanschlüssen gestattet, auch 
Nebenanschlüsse, die der technischen Nachprüfung durch 
die Fernsprechverwaltung bedürfen und nicht mehr als fünf 
sein dürfen, zu errichten und mit ihrem Hauptanschluß ver- 
binden zu lassen, und zwar in ihren auf dem Grundstück ihres 
Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäftsräumen 
stets; wenn aber die Teilnehmer die Bauschgebühr zahlen, 
so auch in den Wohn- oder Geschäftsräumen anderer Per- 
sonen und auch auf fremden Grundstücken, die nicht weiter 
als 15 km von der Vermittlungsanstalt entfernt sind. Das 
Benutzungsrecht erlischt mit dem des Hauptanschlusses, auch 
kann es vorzeitig durch die Verwaltung aus erheblichen 
Gründen, insbesondere erheblichen Schwierigkeiten für den 
Fernsprechbetrieb, entzogen werden. (Best. des RK v. 31. 
1. 00, R.3 Bl 23; 53 für P und Tel, 1900, 280.) 
II. Unter gewissen Bedingungen übernimmt die 
Reichstelegraphenverwaltung die Errichtung von 
Telegraphenanlagen zum Betriebe durch Private: 
A. Die Anlage von telegraphischen Verbindun- 
gen zum Anschluß von Privatpersonen an Reichs- 
telegraphenanstalten (Nebentelegraphen) 
behufs Beförderung der bei den letzteren für die 
Privatperson eingehenden oder der von ihr aufge- 
gebenen Telegramme geschieht in der Weise, daß 
die Leitung von der Verwaltung für eigene Rech- 
nung hergestellt und dem Antragsteller gegen 
Zahlung einer Jahresmiete überlassen wird. 
Die Unterhaltung der Linie und der Nebenstelle erfolgt 
fur Rechnung der Verwaltung. Der Betrieb kann mit 
Morseapparat, Fernsprecher oder Ferndrucker erfolgen. 
An Orten, an denen eine Fernsprechvermittlungsanstalt 
oder eine öffentliche Fernsprechstelle sich befindet, ist die 
Einrichtung einer Nebentelegraphenanlage zu Fernsprech- 
betrieb unzulässig. Die Wahrnehmung des Dienstes bei der 
Anschlußtelegraphenanstalt liegt der Verwaltung, bei der 
Nebenstelle dem Angeschlossenen ob. Mehrere an dieselbe 
Reichstelegraphenanstalt angeschlossene Nebenstellen können 
unter sich nicht in unmittelbare telegraphische Verbindung 
treten. Die näheren Bedingungen, insbesondere die zu zah- 
lende Bergütung, sind durch Ziff. 7 f der vom N am 
26. 3. 00 erlassenen Ausf.-Best. zur Fernsprechgebühren-O 
v. 20. 12. 90 festgesetzt. (RKBBl 1900, 242; HB für P und 
Tel, 1900, 284 ff.) 
B. Anlagen zur unmittelbaren telegraphischen 
Verbindung von Privatpersonen, ohne Berührung 
einer Reichstelegraphenanstalt (sog. besondere 
Telegraphen) nur zur Beförderung ihrer 
eigenen telegraphischen Mitteilungen werden auf 
Antrag von der Reichstelegraphenverwaltung für 
eigene Rechnung hergestellt und den Privaten zu 
deren ausschließlicher Benutzung mit Morse- 
apparat, Fernsprecher oder Ferndruckerbetrieb 
mietweise überlassen. 
Die Berwaltung übernimmt die Unterhaltung; sie be- 
hält sich den Zutritt zu den Betriebsstellen vor. Die Be- 
dingungen sind durch Ziff 7f f der vorgenannten Ausf.= 
Bestimmungen zur Fernsprechgebühren O normiert. 
  
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III. Eine Verpflichtung zur Ueber- 
tragung der Befugnis zur Errichtung und zum 
Betriebe von Telegraphenanlagen besteht gegen- 
über den Gemeinden, wenn die nachsuchende Ge- 
meinde die genügende Sicherheit für einen ord- 
nungsmäßigen, d. h. den Vorschriften für die 
Reichslinien entsprechenden Betrieb bietet und 
das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, 
noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer 
solchen bereit erklärt. Die Feststellung der Be- 
dingungen der Verleihung ist für diesen Fall im 
Reichstelegraphengebiet dem Reichs PAmt vor- 
behalten; in denselben kann ein Heimfallsrecht 
gegen Entschädigung vorbehalten werden. 
8 4. Schutz des Telegraphenmonopols. Alle 
unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen, so- 
wohl diejenigen, die der Genehmigung völlig ent- 
behren, obwohl die Voraussetzungen von 5 2 
Ziff. 2 (oben) nicht vorliegen, als auch die, für 
die zwar gemäß & 3 (oben) eine Ermächtigung 
erteilt ist, bei denen aber die Konzessionsbe- 
dingungen nicht eingehalten sind, müssen auf An- 
trag des RK oder der von ihm ermächtigten Be- 
hörde (in Bayern und Württemberg die Landes- 
zentralbehörden) außer Betrieb gesetzt oder be- 
seitigt werden (§ 11 d. G). Die Landesbehörden 
haben nötigenfalls auf Ersuchen des RK die Außer- 
betriebsetzung oder Beseitigung im Wege des ad- 
ministrativen Zwangsverfahrens zu bewirken. 
Für die Frage, ob die Anlage eine unbefugte ist, 
sind die Landesverwaltungsbehörden an die An- 
sicht des RK gebunden; dagegen findet eine Nach- 
prüfung dieser Frage im ordentlichen Rechtswege 
statt. Die Gerichte haben u. a. auf Wiederzu- 
lassung der Anlage und Entschädigung zu erkennen. 
— Die Landeszentralbehörden haben ferner gegen- 
über den konzessionsfreien Telegraphenanlagen 
(oben § 2, 2; nicht auch gegenüber den gemäß oben 
§ 3 konzessionierten) die Kontrolle zu führen, 
daß deren Errichtung und Betrieb sich innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen (oben 5 2) halten (5 4d. G). 
Der Erlaß von Kontrollvorschriften steht den Lan- 
desbehörden zu; die Zuwiderhandlung ist mit 
Strafe bedroht (§5 10 d. GW). Im Reichstelegraphen= 
gebiet ist bis jetzt vom Erlaß landesbehördlicher 
Kontrollvorschriften abgesehen; die Reichstele- 
graphenverwaltung begnügt sich mit der durch ihre 
Organe geübten Aufsicht. — Alle landesgesetzlich 
(in Bayern, Sachsen, Elsaß-Lothringen) früher 
vorhandenen Vorschriften über das Tel Mon sind 
aufgehoben. 
  
Kiteratur: Horch, im Arch f. Pund Tel 6, 138—155; 
Leske, ebenda S 535—555; Fischer in Jahrb G- 
Berw WW 1892, S45—688:; Maas, Das Gesetz über das 
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, 1892, im Arch OeffR 
7, 479 ff: v. Bar, Das Gesetz über das Telegraphen- 
wesen des Deutschen Reichs, 1893: Fischer-König, 
P. und Telegraphengesetzgebung“, 1908; Aron, Die Ges. 
des D. R. betr. d. P., Telegraphen- und Fernsprechwesen, 
1002: Dambach, Telegraphen-Strafrecht“, 1897, 3 ff; 
Fischer in Jahrbuch GVerw BWW 1, 440; v. Kirchen- 
heim in Holtzend. Ro. 3, 865; Labandz, (1901), 65; Der- 
selbe im Oeffentl. Recht der Gegenwart, I. 223; Lewis 
in Holtzendorffs Rv 3, 861; Loening 611; J. Lude- 
wig, Der,Telegraph in staats- und zivilrechtlicher Be- 
ziehung, S 12, 52; W. Ludewig in 3 für Handels- 
recht 31, 81 ff; Meill, Das Telegraphenrecht, 1873, 
9 a Das Telephonrecht, 1885. S 30, 31; Die drahtlose
	        
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