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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten)
Tel im internen Recht und Bölkerrecht, 1908, S 20—22,
39—41; Schöttle, Der Telegraph in administrativer und
finanzieller Hinsicht, 1883, S 216, 262 ff, 266; Schott
in Endemanns H## des Handelsrechts, 3, 588:; Zorn 2, 17;
Arndt 300; Wolcke, Teld#echt (1911), I, 94 f; Arch-
Pel 1908, 65: Enutscheidungen des Reichsge-
richts in Zivilfsachen 567, 369; R in JIW 1909
284; 1911, 662.
Sydom (in der ersten Anflage:;
für die zweite Auflage bearbeitet von) Scholz.
IV. post= und Telegraphengebühren
# 1. Begriff und Arten des Porto. 1 2. Rechtliche Na-
tur. 3 3. Festsetzung der Höhe. 1 4. Portofreiheit und Porto-
vergünstigung. 1 5. Telegrammgebühren. 1 6. Fernsprech-
gebühren.
SK1. Begriff und Arten des Porto. Im enge-
ren Sinne bedeutet Porto die Geb, welche die
für die Sachbeförderung (hierzu gehört in die-
sem Sinne auch der PAnweisungs= und Puf-
tragsverkehr) von POrt zu POrt erhebt. In die-
sem Sinne wird es unterschieden von der Geb
für die Besorgung der PSendungen von der
Pänstalt des Bestimmungsortes in die Wohnung
des Empfängers bezw. an die im Bezirk des
Aufgabe P Ortes wohnenden Empfänger (Bestell-
geld), ferner von den Gebühren, welche die P für
Uebernahme besonderer Leistungen neben der ge-
wöhnlichen Beförderung noch erhebt (Einschreib-,
Versicherungs-, Zustellungs-, Einlieferungs-, Rück-
scheins-, Einsammlungs-, Nachnahme--, Vorzeige-,
Ueberweisungs-, Verzollungs Geb usw.) X Ge-
bühren!.
Vgl. PTax G v. 28. 10. 71 45 2, 8 (Rol 358) und
die abändernden G v. 17. ö. 73 (Renl 107); v. 3. 11. 74
(Roel 127); v. 20. 12. 99 (Rl 715), a 1; v. 11. 3. ol
(RGBl 15); v. 22. 5. 10 (Rönßl 837); PO v. 20. 3. 00
(RZBl 53) nebst Nachträgen; Welt P#t##v. 26. 5. 06 (R GBl
1907, 593) nebst den Nebenabkommen. (Im Verkehr mit
Oesterreich· Ungarn gilt der PVt v. 7. 6. 72 RGBl 1873, 1).
Im weiteren Sinne versteht man unter
Porto alle Geb, welche der P für die Sachbeför-
derung, einschließlich der damit verbundenen
Nebenleistungen zustehen. So sind in §&5 27, 30
#Gv. 28. 10. 71 hinterzogenes Bestellgeld oder
Neben Geb nicht ausgeschlossen. Die Unterschei-
dung des Portos im engeren Sinne von dem Be-
stellgeld und den Neben Geb hat nur für die Tar-
berechnung und die Befreiungen Bedeutung. Die
rechtliche Natur ist die gleiche. — Nicht zum Porto
gehört das Personengeld, obgleich seine recht-
liche Natur dem des Portos ähnelt, es auch wie
dieses zu den öffentlichen Gefällen (unten # 2) zu
zählen ist; ferner nicht die im Pleberweisungs-
und Scheckverkehr aufkommenden „Gebüh-
ren“. Der letztgenannte Geschäftszweig der P
(PScheck#v. ö. 11. 08RGBl 587)) ist nicht in das
allgemeine PRecht einzureihen; die „Gebühren“
sind hier rein privatrechtliche Gegenleistung, ohne
öffentlich-rechtliche Bevorzugung.
§ 2. Rechtliche Natur dee Porto. Das Porto
ist die vertragliche Gegenleistung, die der P auf
Grund des Sachbeförderungsvertrages zusteht.
Der Anspruch auf das Porto ist privatrechtlicher
Natur. Es gehört nicht zu den öffentlichen Ab-
gaben [I//, genießt also nicht die Vorrechte der 88
49, 61 Konk. O. Wegen seiner Bedeutung für den
Staatshaushalt ist der Anspruch auf das Porto
jedoch in einigen Beziehungen bevorzugt. Es ist
z. B. in Ansehung des Einziehungsverfahrens und
im Falle der Hinterziehung den öffentlichen Ab-
gaben gleichgestellt (§& 25, 27, 34 ff PG). Da
ferner die Höhe des zu erhebenden Portos nach
publizistischen Grundsätzen bestimmt wird, so zählt
man das Porto zu den öffentlichen Gefällen (& 6
WarxG, 5& 27 Nr. 4 P, + 136 Abs 2 GW#G,
88 459 ff St PO). Auch die sog. Versicherungs-
Geb (PTaxG v. 28. 10. 71, 83; v. 17. 5. 13, 92)
ist nichts anderes als Gegenleistung für die
Uebernahme der Sachbeförderung; der Umfang
der der P für den Fall nichtgehöriger Vertrags-
erfüllung obliegenden Entschädigung (Wertsen-
dungen) wird hier erweitert und deshalb eine
höhere Beförderungs Geb bezahlt. Schuldner der
Beförderungs Geb ist der Vertragsgenosse der P,
d. i. der Absender. Er haftet für die Geb der Be-
förderung bis in die Hände des Empfängers und
im Falle der Unbestellbarkeit auch für die Geb
der Rückbeförderung. Soweit nicht die Pflicht
zur Vorausbezahlung (Frankierungs-
zwang) besteht, — was für den inneren deut-
schen Verkehr nur bei Drucksachen, Geschäftspapie-
ren, Warenproben (diese 3 Gattungen werden
auch bei unzureichender Frankierung befördert;
dann wird Zuschlagsporto erhoben), PAnweisun-
gen, PAuftragsbriefen, Bahnhofsbriefen, dringen-
den Paketen, Sendungen gegen Rückschein der
Fall ist (diese Gattungen müssen zureichend fran-
kiert sein) —, kann der Absender die P (stillschwei-
gend) anweisen, den tarifmäßigen GebBetrag
vom Empfänger einzuziehen. Vor Zahlung der
darauf haftenden Gefälle soll die P die Sendung
nicht aushändigen, sofern sie nicht terminweise
Abrechnung über die Geb vereinbart hat (& 6
PTaxG und *& 50, III, VI Abs 2 PO). Durch
Annahme (Empfangnahme mit snicht rechtsge-
schäftlichem] Empfangswillen) der Sendung wird
der Empfänger zur Zahlung der Geb verpflichtet
(5 50, VI PO, die als Rechtsnorm gilt; Ausnah-
men: 950, III Satz 3, VI Abs 1 Satz 2, Abs 2 PO).
Die P hat wegen der ausstehenden Geb ein
Pfandrecht an der Sendung nach Maßgabe
des §9 26 P, 5+ 46 PO (OCGB t440 findet keine
Anwendung: HGB F 452). Lehnt der Adressat
die Annahme der Sendung ab, so behält die P
ihren Geb Anspruch gegen den Absender; soweit
der Empfänger durch Annahme der Sendung
Geb Schuldner wird, erlischt die Haftung des Ab-
senders (arg, ex 950, IV, VI P0O und historische
Verknüpfung mit a 412 HGB laltl). Die Ein-
ziehung unbezahlter Geb muß von dem Schuldner
binnen Jahresfrist nach der Einlieferung der Sen-
dung gefordert werden (67 PTaxEG#; Verjährungs-
vorschrift); sie kann ohne vorgängige richterliche
Feststellung entweder in den Formen gerichtlicher
Vollstreckung (5+ 25 Abs 2 P) oder nach den für
die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden
Vorschriften (5 25 Abs 1 PWG), d. i. in den meisten
deutschen Staaten im Wege des Verwzwangs-
verfahrens (M (in Preußen nach der V v. 15. 9. 99,
GS 645; v. 18. 3. 04, GS 36; durch die bei den
PAnstalten bestellten Vollziehungsbeamten) er-