Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten) 
  
Tel im internen Recht und Bölkerrecht, 1908, S 20—22, 
39—41; Schöttle, Der Telegraph in administrativer und 
finanzieller Hinsicht, 1883, S 216, 262 ff, 266; Schott 
in Endemanns H## des Handelsrechts, 3, 588:; Zorn 2, 17; 
Arndt 300; Wolcke, Teld#echt (1911), I, 94 f; Arch- 
Pel 1908, 65: Enutscheidungen des Reichsge- 
richts in Zivilfsachen 567, 369; R in JIW 1909 
284; 1911, 662. 
Sydom (in der ersten Anflage:; 
für die zweite Auflage bearbeitet von) Scholz. 
IV. post= und Telegraphengebühren 
# 1. Begriff und Arten des Porto. 1 2. Rechtliche Na- 
tur. 3 3. Festsetzung der Höhe. 1 4. Portofreiheit und Porto- 
vergünstigung. 1 5. Telegrammgebühren. 1 6. Fernsprech- 
gebühren. 
SK1. Begriff und Arten des Porto. Im enge- 
ren Sinne bedeutet Porto die Geb, welche die 
für die Sachbeförderung (hierzu gehört in die- 
sem Sinne auch der PAnweisungs= und Puf- 
tragsverkehr) von POrt zu POrt erhebt. In die- 
sem Sinne wird es unterschieden von der Geb 
für die Besorgung der PSendungen von der 
Pänstalt des Bestimmungsortes in die Wohnung 
des Empfängers bezw. an die im Bezirk des 
Aufgabe P Ortes wohnenden Empfänger (Bestell- 
geld), ferner von den Gebühren, welche die P für 
Uebernahme besonderer Leistungen neben der ge- 
wöhnlichen Beförderung noch erhebt (Einschreib-, 
Versicherungs-, Zustellungs-, Einlieferungs-, Rück- 
scheins-, Einsammlungs-, Nachnahme--, Vorzeige-, 
Ueberweisungs-, Verzollungs Geb usw.) X Ge- 
bühren!. 
Vgl. PTax G v. 28. 10. 71 45 2, 8 (Rol 358) und 
die abändernden G v. 17. ö. 73 (Renl 107); v. 3. 11. 74 
(Roel 127); v. 20. 12. 99 (Rl 715), a 1; v. 11. 3. ol 
(RGBl 15); v. 22. 5. 10 (Rönßl 837); PO v. 20. 3. 00 
(RZBl 53) nebst Nachträgen; Welt P#t##v. 26. 5. 06 (R GBl 
1907, 593) nebst den Nebenabkommen. (Im Verkehr mit 
Oesterreich· Ungarn gilt der PVt v. 7. 6. 72 RGBl 1873, 1). 
Im weiteren Sinne versteht man unter 
Porto alle Geb, welche der P für die Sachbeför- 
derung, einschließlich der damit verbundenen 
Nebenleistungen zustehen. So sind in §&5 27, 30 
#Gv. 28. 10. 71 hinterzogenes Bestellgeld oder 
Neben Geb nicht ausgeschlossen. Die Unterschei- 
dung des Portos im engeren Sinne von dem Be- 
stellgeld und den Neben Geb hat nur für die Tar- 
berechnung und die Befreiungen Bedeutung. Die 
rechtliche Natur ist die gleiche. — Nicht zum Porto 
gehört das Personengeld, obgleich seine recht- 
liche Natur dem des Portos ähnelt, es auch wie 
dieses zu den öffentlichen Gefällen (unten # 2) zu 
zählen ist; ferner nicht die im Pleberweisungs- 
und Scheckverkehr aufkommenden „Gebüh- 
ren“. Der letztgenannte Geschäftszweig der P 
(PScheck#v. ö. 11. 08RGBl 587)) ist nicht in das 
allgemeine PRecht einzureihen; die „Gebühren“ 
sind hier rein privatrechtliche Gegenleistung, ohne 
öffentlich-rechtliche Bevorzugung. 
§ 2. Rechtliche Natur dee Porto. Das Porto 
ist die vertragliche Gegenleistung, die der P auf 
Grund des Sachbeförderungsvertrages zusteht. 
  
Der Anspruch auf das Porto ist privatrechtlicher 
Natur. Es gehört nicht zu den öffentlichen Ab- 
gaben [I//, genießt also nicht die Vorrechte der 88 
49, 61 Konk. O. Wegen seiner Bedeutung für den 
Staatshaushalt ist der Anspruch auf das Porto 
jedoch in einigen Beziehungen bevorzugt. Es ist 
z. B. in Ansehung des Einziehungsverfahrens und 
im Falle der Hinterziehung den öffentlichen Ab- 
gaben gleichgestellt (§& 25, 27, 34 ff PG). Da 
ferner die Höhe des zu erhebenden Portos nach 
publizistischen Grundsätzen bestimmt wird, so zählt 
man das Porto zu den öffentlichen Gefällen (& 6 
WarxG, 5& 27 Nr. 4 P, + 136 Abs 2 GW#G, 
88 459 ff St PO). Auch die sog. Versicherungs- 
Geb (PTaxG v. 28. 10. 71, 83; v. 17. 5. 13, 92) 
ist nichts anderes als Gegenleistung für die 
Uebernahme der Sachbeförderung; der Umfang 
der der P für den Fall nichtgehöriger Vertrags- 
erfüllung obliegenden Entschädigung (Wertsen- 
dungen) wird hier erweitert und deshalb eine 
höhere Beförderungs Geb bezahlt. Schuldner der 
Beförderungs Geb ist der Vertragsgenosse der P, 
d. i. der Absender. Er haftet für die Geb der Be- 
förderung bis in die Hände des Empfängers und 
im Falle der Unbestellbarkeit auch für die Geb 
der Rückbeförderung. Soweit nicht die Pflicht 
zur Vorausbezahlung (Frankierungs- 
zwang) besteht, — was für den inneren deut- 
schen Verkehr nur bei Drucksachen, Geschäftspapie- 
ren, Warenproben (diese 3 Gattungen werden 
auch bei unzureichender Frankierung befördert; 
dann wird Zuschlagsporto erhoben), PAnweisun- 
gen, PAuftragsbriefen, Bahnhofsbriefen, dringen- 
den Paketen, Sendungen gegen Rückschein der 
Fall ist (diese Gattungen müssen zureichend fran- 
kiert sein) —, kann der Absender die P (stillschwei- 
gend) anweisen, den tarifmäßigen GebBetrag 
vom Empfänger einzuziehen. Vor Zahlung der 
darauf haftenden Gefälle soll die P die Sendung 
nicht aushändigen, sofern sie nicht terminweise 
Abrechnung über die Geb vereinbart hat (& 6 
PTaxG und *& 50, III, VI Abs 2 PO). Durch 
Annahme (Empfangnahme mit snicht rechtsge- 
schäftlichem] Empfangswillen) der Sendung wird 
der Empfänger zur Zahlung der Geb verpflichtet 
(5 50, VI PO, die als Rechtsnorm gilt; Ausnah- 
men: 950, III Satz 3, VI Abs 1 Satz 2, Abs 2 PO). 
Die P hat wegen der ausstehenden Geb ein 
Pfandrecht an der Sendung nach Maßgabe 
des §9 26 P, 5+ 46 PO (OCGB t440 findet keine 
Anwendung: HGB F 452). Lehnt der Adressat 
die Annahme der Sendung ab, so behält die P 
ihren Geb Anspruch gegen den Absender; soweit 
der Empfänger durch Annahme der Sendung 
Geb Schuldner wird, erlischt die Haftung des Ab- 
senders (arg, ex 950, IV, VI P0O und historische 
Verknüpfung mit a 412 HGB laltl). Die Ein- 
ziehung unbezahlter Geb muß von dem Schuldner 
binnen Jahresfrist nach der Einlieferung der Sen- 
dung gefordert werden (67 PTaxEG#; Verjährungs- 
vorschrift); sie kann ohne vorgängige richterliche 
Feststellung entweder in den Formen gerichtlicher 
Vollstreckung (5+ 25 Abs 2 P) oder nach den für 
die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden 
Vorschriften (5 25 Abs 1 PWG), d. i. in den meisten 
deutschen Staaten im Wege des Verwzwangs- 
verfahrens (M (in Preußen nach der V v. 15. 9. 99, 
GS 645; v. 18. 3. 04, GS 36; durch die bei den 
PAnstalten bestellten Vollziehungsbeamten) er-
	        
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